Geldverschwendung? Zur Verkehrstherapie zur Abwendung des Fahrverbots

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.07.2008

Das OLG Bamberg hat am 17.3.2008 entschieden, dass eine verkehrstherapeutische Maßnahme alleine nicht ausreicht, um von einer Fahrverbotsanordnung absehen zu können. Das AG

hat den Betr

. wegen fahrlässigen Überschreitens der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h zu einer Geldbuße verurteilt. Von dem im Bußgeldbescheid außerdem angeordneten einmonatigen (Regel-) Fahrverbot wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes i. S. v. § 25 I 1 StVG i. V. m. § 4 II 2 BKatV hat es mit der Begründung abgesehen, der Betr

. habe mit seiner bestätigten freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Nachschulung, der Absolvierung von 6 Sitzungen und Übernahme der hierfür angefallenen Kursgebühren von rund 500 € gezeigt, dass die Sanktionsziele des Regelfahrverbots bereits als erreicht anzusehen seien. Das OLG meinte hierzu:

Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, die Teilnahme an einem Aufbauseminar mache für sich allein betrachtet bereits die Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots überflüssig.... Im Übrigen kann das Bild der Tat durch einen erst nachträglich eintretenden Umstand nicht zugunsten des Betr

. verändert werden. Der verfahrensgegenständliche Verkehrsverstoß stellt sich damit nach wie vor als Regelfall einer beharrlichen Pflichtverletzung dar

. Die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar mag insoweit zwar als Zeichen von Einsicht und Reue gewertet werden. Sie rechtfertigt aber für sich allein betrachtet grundsätzlich nicht die Annahme, es bedürfe nicht mehr der Einwirkung durch ein Regelfahrverbot. Diese Gesichtspunkte sind daher für sich betrachtet grundsätzlich nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen. Damit schließt der Senat nicht aus, dass im Einzelfall auf Grund der Teilnahme an einem Aufbauseminar von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann. Dies ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn neben dem Seminarbesuch zusätzlich eine Vielzahl anderer, vom Tatgericht festzustellender Gesichtspunkte zugunsten des Täters sprechen, die in einer wertenden Gesamtbetrachtung gewürdigt werden können.

  Dies hat das Gericht jedoch angesichts mehrerer Voreintragungen auch trotz eines Geständnisses des Betroffenen vereint.   Weitergehend hierzu: Krumm, Das Fahrverbot in Bußgeldsachen, 2006, § 5, Rn. 108.

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3 Kommentare

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In das fahrlässige Überschreiten um 31 km/h kann man sehr leicht kommen... Bei Leipzig gibt es eine berüchtigte Stelle mit unbebautem Gebiet, die Strasse ist "Landstrassenartig", vorher gabs ein "80" Schild. Viele übersehen die wirkliche Bedeutung des Ortschildes, und denken nur "Juhu, ich bin fast da". 500m danach gibt es dann ein Foto.

Formaljuristisch ist es natürlich ok... Ein Schelm, der Böses dabei denkt, dass dann einige 100m NACH der Radarfalle ein "60" Schild aufgestellt wurde.

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Auch wenn ich von Berufs wegen oft auf der Seite eines von einem Fahrverbot Betroffenen oder Bedrohten stehe, sehe ich die Sache als Verkehrsteilnehmer (Autofahrer, Radfahrer und Fußgänger) doch so, daß ich es aus dem Gesichtspunkt der Sicherheit für richtig halte, Geschwindigkeitsbeschränkungen durchzusetzen. Schließlich ist Deutschland hier keineswegs im internationalen Vergleich besonders streng. Die Erfahrung zeigt aber, daß hohe Bußgelder oder Verkehrstherapie wenig bewirken, um Fahrverbote wird aber meist heftig gekämpft. Die können hier wirklich wirksam sein.

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Hallo Herr Fischer

Ihre Ansicht erstaunt mich schon. Ich hätte immer gedacht, dass Anwälte nicht so "fahrverbotsfreundlich" denken. Meine Frage: Warum meinen Sie, würden verkehrstherapeutische Maßnahmen nicht nutzen? Liegt es Ihrer Meinung nach an den angebotenen Therapien oder eher an den Fahrern, die Therapieziele nicht (hinreichend) verinnerlichen?

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