Kein Geld für die Brotzeit

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 05.11.2008

Ob die Zeit der Mittagspause in die Dauer der Teilnahme des Verteidigers an der Hauptverhandlung einzurechnen ist, wird von der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. Tendenziell lässt sich jedoch ein gewisses Nord-Süd-Gefälle feststellen. So hat das OLG München im Beschluss vom 23.10.2008, Aktenzeichen 4 Ws 150/08, seine Auffassung bekräftigt, dass bei der Festsetzung eines Längenzuschlags nach Nr. 4128 VV RVG die Zeit der Mittagspause in die Dauer der Teilnahme des Verteidigers an der Hauptverhandlung nicht eingerechnet wird. In dem zu entscheidenden Fall war die Hauptverhandlung in der Zeit von 12.07 Uhr bis 14.00 Uhr unterbrochen worden. Z. B. das OLG Koblenz - Beschluss vom 16.02.2006, 1 Ws 61/06, und das OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.09.2006, III-3(s)RVG 4/06, haben jedoch entschieden, dass Sitzungspausen nicht von der Dauer der Hauptverhandlung abzuziehen sind.

 

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5 Kommentare

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Nach den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien und dem Wortlaut der Gebührentatbestände in Teil 4 Unterabschnitt 3 des VV RVG (u.a. Nr. 4128 VV RVG) ist der Zeitzuschlag (mehr als 5 und bis 8 Std. bzw. mehr als 8 Std.) an die Dauer der Teilnahme des Rechtsanwalts an der Hauptverhandlung gebunden. Für die Dauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung ist eine Teilnahme an derselben denklogisch ausgeschlossen. Entsprechendes gilt konsequenterweise auch für den Zeitraum, in dem der Verteidiger den Ort des Geschehens verlässt.

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Konsequenterweise wird Herr Schmeding dann auch die Zeit der Unterbrechung der Hauptverhandlung, in der sich das Gericht zu einer Beratung über Anträge oder das Urteil zurückzieht, dazu zählen müssen. Wie ist ed dann zu beurteilen, wenn diese Beratungen recht lange dauern (angenommen mehr als 3 Stunden)?
Herrn Schmeding, der als Rechtspfleger seine Vergütung so oder so erhält, mag dies nicht stören, den Anwalt, für den dieser Zeitraum nutzlos verstreicht, aber sehr wohl.
Ströcker, Rechtsanwalt

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Noch eine Anmerkung zum Beitrag von Herrn Schmeding:
Die Gesetzesbegründung spricht nicht ausdrücklich von „Teilnahme an der Hauptverhandlung“, sondern davon, dass „bei langen Hauptverhandlungen“ ein Zuschlag für den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt gewährt werden soll, der anders als der Wahlanwalt keine Möglichkeit hat, innerhalb des Gebührenrahmens oder durch Abschluss einer Honorarvereinbarung seinem tatsächlichen entstandenen Aufwand Rechnung zu tragen (Bundestagsdrucksache 15/1971, 224). Weiter heißt es in der Gesetzesbegründung : „Dadurch wird auch bei ihm der besondere Zeitaufwand für seine anwaltliche Tätigkeit angemessen honoriert, er ist nicht mehr ausschließlich auf die Bewilligung einer Pauschgebühr angewiesen“. Entscheidendes Kriterium ist somit nach der Gesetzesbegründung der Zeitaufwand. Bei einer fast zweistündigen Mittagspause ist der Anwalt auch während dieser Zeit daran gehindert, sich anderweitig seinen anwaltlichen Tätigkeiten zu widmen. Wenn man ferner noch bedenkt, dass es ohnehin lediglich um den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt geht, der nach dem RVG sowieso nur zur deutlich niedrigeren Sätzen als der Wahlverteidiger zu vergüten ist, drängt es sich gerade zu auf, auch während der Mittagspause „die Uhr weiterlaufen zu lassen“.

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Die Gebühr ist nach dem Wortlaut des Gessetzes an die "Teilnahme an" gekoppelt und wird im konkreten Fall zusätzlich zu der Festgebühr nach Nr. 4126 bzw. 4127 VV RVG gewährt. Er ist sozusagen ein "Äquivalent" zu der auch zeitabhängigen Rahmengebührenbemessung für einen Wahlanwalt. In eine Gesamtbetrachtung gehört wohl auch der generelle Anspruch auf einen Betrag von 216,00 € gegenüber im Einzelfall 70,00 € und nur ausnahmsweise 470,00 € für den Wahlanwalt.

Für die reine terminsbedingte Abwesenheit sieht der Gesetzgeber
das Tagegeld vor.

Der beigeordnete Verteidiger teilt sogesehen im Grunde das Schicksal seiner in anderen Rechtsgebieten tätigen Kollegen.

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