Das Redaktionsversehen des Gesetzgebers bei den sozialgerichtlichen Gebühren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 12.01.2009

In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, entsteht nach Abs. 1 Nr. 1 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG eine Terminsgebühr auch dann, wenn in einem Verfahren, für das grundsätzlich die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. In Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, entsteht hingegen nach der Anmerkung zu Nr. 3106 VV RVG eine Terminsgebühr nur, wenn in dem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, wenn durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Nicht aufgeführt ist in diesem Zusammenhang der schriftliche Vergleich. Hierbei handelt es sich auch nach dem Sozialgericht Mannheim, Beschluss vom 22.09.2008 - S 11R 526/08 KE - um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Es sei kein Grund ersichtlich, warum für einen schriftlichen Vergleich in einem gerichtskostenpflichtigen sozialgerichtlichen Verfahren die Terminsgebühr anfallen sollte und für einen schriftlichen Vergleich in einem nicht gerichtskostenpflichtigen sozialgerichtlichen Verfahren hingegen nicht. Siehe hierzu auch SG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2006 - S 10 SB 134/06; SG Karlsruhe, AGS 2007, 456 m.w.N. sowie Guhl, NZS 2005, 193 ff.; a.A. keine fiktive Terminsgebühr u.a. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.11.2007 - L 1 B 513/07 mit Anm. Mayer, FD-RVG 2007, 247887).

 

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