Dem Anstrich des Fußbodens entspricht die Grundreinigung eines Teppichbodens

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 14.01.2009

Der für die Gewerberaummiete zuständige XII. Senat hat entschieden, dass die Renovierungspflicht des Mieters einer Gewerbefläche die Grundreinigung eines Teppichbodens umfasst, solange dazu nichts anderes geregelt ist. Unter Bezugnahme auf die (veraltete) Definition des § 28 Abs. 4 II.BV meint er, dass der Verschönerung der Oberfläche des Holzdielenbodens durch Streichen bei einem Teppichboden dessen gründliche Reinigung entspreche (BGH v. 8.10.2008 – XII ZR 15/07).

 

Es ist nicht ersichtlich, warum in der Wohnraummiete etwas anderes gelten sollte, zumal sich die Begründung aus dem Begriff der Schönheitsreparaturen ableitet.

 

Allerdings muss beachtet werden, dass ein Schadensersatzanspruch in einem solchen Fall natürlich nur unter den für die Schönheitsreparaturen entwickelten allgemeinen Grundsätze herbeigeführt werden kann und insbesondere eine Fristsetzung voraussetzt.

 

Der Umfang des Schadensersatzanspruchs richtet sich nach dem Grad der Unansehnlichkeit, also nach den erforderlichen Kosten der Grundreinigung. Insoweit kommt ein unmittelbar auf Zahlung gerichteter Anspruch in Betracht, wenn eine Grundreinigung durch die Entfernung des Teppichbodens (z.B. weil er dem Geschmack des Nachmieters nicht entsprach) zunichte gemacht worden wäre.

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