Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Widerspruchsverfahren im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 17.04.2009

Ob eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Rechtsstreits anzurechnen ist, ist insbesondere dann eine praktische Frage von erheblicher Bedeutung, wenn der die Geschäftsgebühr auslösenden vorgerichtlichen Tätigkeit grundsätzlich mehrere gerichtliche Verfahren folgen können, beispielsweise dann, wenn ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und ein gerichtliches Hauptsacheverfahren folgen können. Ganz prägnant ist diese Fragestellung im Verwaltungsrecht, wenn im Widerspruchsverfahren gegen einen Verwaltungsakt eine Geschäftsgebühr entstanden ist und in der Folge sich ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs anschließt. Zu Recht hat das OVG Hamburg im Beschluss vom 27.03.2009 - 2 So 201/08 - entschieden, dass der Gegenstand der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren und der Gegenstand der Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht deckungsgleich sind, dass mithin also eine Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht kommt.

 

 

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Diese Feststellung ist allerdings nicht neu sondern findet sich bereits in verwaltungsgerichtlichen Beschlüssen aus der Zeit 4. Quartal 2004 und 1. Quartal 2005. Die Anrechnung in Klageverfahren stellte sich wegen der etwas längeren Verfahrenslaufzeiten erst ein wenig später.

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