Urteilsgründe in OWi-Sachen vergessen: Machte nichts - kein Rechtsmittel!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 21.09.2009

uiuiui, da fängt jeder Richter an zu schwitzen, wenn er entdeckt, dass er vergessen hat sein Urteil (schriftlich) zu begründen. Das ist auch dem AG Stuttgart in einer 08/15-OWi-Sache passiert, weil es § 77b OWiG falsch angewendet hat. Der Betroffene hat daraufhin Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde eingelegt. Das OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2009 - 5 Ss 1249/09 = BeckRS 2009 23042 hierzu:

"...Allein die Tatsache, dass das Amtsgericht, weil es den Eingang des Rechtsmittels des Betroffenen übersehen hat, von einer Begründung des Urteils abgesehen hat, obwohl die Voraussetzungen des § 77 b OWiG nicht vorlagen, führt nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Erforderlich ist in jedem Fall die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen des § 80 Abs. 1 und 2 OWiG. Dabei können in dem durch den Zulassungsantrag eingeleiteten Vorschaltverfahren (vgl. Senge in KK-OWiG, 3. Aufl., Rn. 5 zu § 80) diese Voraussetzungen, jedenfalls bei massenhaft auftretenden Bußgeldverfahren wegen einfacher Verkehrsordnungswidrigkeiten ohne erkennbare Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, häufig auch ohne Kenntnis von Urteilsgründen geprüft werden, auch unter Einbeziehung des Bußgeldbescheides, des Zulassungsantrages und sonstiger Umstände (grundlegend dazu BGH St 42, 187 ff; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 14.8.2002 - 2 Ss Owi 96/02 - und Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 14.1.2009 -1 Ss OWi 238 Z/08 -, beide zitiert nach juris). Vorliegend handelt es sich um eine einfache Geschwindigkeitsüberschreitung um - nach Toleranzabzug - 23 km/h außerorts, die in einem standardisierten Messverfahren festgestellt wurde und zu der - aufgrund pauschal geäußerter Zweifel an der Messung - in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger gehört wurde. Auch der Zulassungsantrag bemängelt allein die fehlenden Urteilsgründe. Nach den Gesamtumständen kann hier ausgeschlossen werden, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach § 80 OWiG vorliegen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen (Rechtsstaatsprinzip, Gewährung rechtlichen Gehörs) geboten. Denn durch den Verfahrensverstoß ist der Betroffene nicht gehindert, die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu beantragen und in dem Antrag die Umstände vorzutragen, die nach seiner Auffassung die Zulassung veranlasst hätten (BGH a. a. O., S. 190; Brandenburgisches OLG a. a. O., Rn 6)...."

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