BAG billigt streikbegleitende Flashmob-Aktionen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 25.09.2009
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtArbeitskampfStreikBAGflashmob5|6516 Aufrufe

Ein neues Urteil des BAG zum Arbeitskampfrecht wird aller Voraussicht nach vehemente Kritik (zuvor schon kritisch Rieble, NZA 2008, 796) auf sich ziehen. Es geht um die Zulässigkeit gewerkschaftlicher Aktionen, die in unterschiedlicher Gestalt daherkommen und von denen bislang vor allem der Einzelhandel betroffen war. Im entschiedenen Fall hatte die Gewerkschaft ver.di im Rahmen eines Arbeitskampfes eine einstündige Aktion organisiert, bei der ca. 40 Personen überraschend eine Einzelhandelsfiliale aufgesucht und dort mit Waren vollgepackte Einkaufswagen zurückgelassen sowie durch koordinierten Kauf von "Pfennig-Artikeln" Warteschlangen an den Kassen verursacht hatten. Der Erste Senat des BAG unter Vorsitz seiner Präsidentin hat ausweislich der hierzu herausgegebenen Pressemitteilung (Urt. vom 22.9.2009 - 1 AZR 972/08, Pressemitteilung 95/09) nun derartige Flashmob-Aktionen für "nicht generell unzulässig" gehalten und damit im Ergebnis die Vorsinstanz (LAG Berlin-Brandenburg, hierzu bereits der Blog-Beitrag vom 29.9.2008) bestätigt. Zwar liegt nach Ansicht des 1. Senats ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers vor. Ein solcher Eingriff könne aber aus Gründen des Arbeitskampfes gerechtfertigt sein. Gewerkschaftliche Maßnahmen, die zur Durchsetzung tariflicher Ziele auf eine Störung betrieblicher Abläufe gerichtet sind, unterfielen der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften. Zu dieser gehöre die Wahl der Arbeitskampfmittel. Deren Zulässigkeit richte sich jedoch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Arbeitskampfmittel seien rechtswidrig, wenn sie zur Durchsetzunge der erhobenen Forderungen offensichtlich ungeeignet oder nicht erforderlich oder unangemessen seien. Für die Beurteilung der Angemessenheit einer gewerkschaftlichen Arbeitskampfmaßnahme sei von wesentlicher Bedeutung, ob für die Arbeitgeberseite Verteidigungsmöglichkeiten bestehen. Gegenüber einer "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel könne sich der Arbeitgeber durch die Ausübung seines Hausrechts oder eine kurzfristige Betriebsschließung zur Wehr setzen. Eine derartige Aktion sei typischerweise auch keine Betriebsblockade. Das Urteil fügt sich in eine Reihe von Urteilen aus neuerer Zeit (insbesondere zum Sympathiestreik und zum Streik um Tarifsozialpläne) ein, die das Streikrecht der Gewerkschaften deutlich ausgeweitet haben. Die bisherigen Grenzziehungen werden tendenziell zugunsten eines diffusen Verhältnismäßigkeitsmaßstabs aufgelöst. Was das vorliegende Urteil angeht, darf bezweifelt werden, ob eine Betriebsschließung als Verteidigungsmittel eine realistische Möglichkeit darstellt, die Auswirkungen solcher überfallartiger Aktionen zu begrenzen. Wie darf man sich das konkret vorstellen? Es fällt ferner auf, dass das BAG nunmehr sogar gezielte Sabotageakte (nicht mehr nur das gezielte Zurückhalten der Arbeitsleistung) als zulässige Arbeitskampfmaßnahmen qualifiziert. Damit ist eine neue Intensitätsstufe des Arbeitskampfes erreicht. Opfer solcher Aktionen sind im übrigen nicht nur die Inhaber der Einzelhandelsgeschäfte, sondern auch das dort tätige Personal. Man sieht: von Flashmob zu Mobbing ist es nicht weit.

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5 Kommentare

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Sehr geehrter Prof. Stoffels,

eine Verbindung zwischen Flashmob und Mobbing besteht wohl allenfalls in etymologischer Hinsicht.

Ich jedenfalls begrüße die Entscheidung des Senats. Der Flashmob ist geeignet, die Arbeitskampfparität wieder herzustellen. Zumindest im Einzelhandel. Denn hier ist jüngst das Vorgehen in Mode gekommen, streikendes Personal einfach durch Zeitarbeiter zu ersetzen. Das lässt sich mit Kassenpersonal problemlos machen, im Gegensatz zu Lokführern, Fluglotsen, Ärzten und Piloten. Diese Methode ist effizient - lässt sie doch den Streik nahezu ins Leere laufen. Und der Öffentlichkeit kann man das auch als vermeintlich saubere, problembewusste Lösung verkaufen.

Und darauf ist der Flashmob eine angemessene Reaktion. Sie ist auch nicht absolut, denn Möglichkeiten der Gegenwehr bestehen durchaus. Entweder durch Ausübung des Hausrechts oder im Zweifel durch kurzzeitige Schließung der Filiale.

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Sehr geehrter Herr Prof. Stoffels,

 

ich finde Ihren Beitrag erschreckend einseitig.

Sie gehen auf die Notwendigkeit nicht ein, dass unter den Bedingungen einer oft nicht mehr gegebenen Arbeitskampfparität neuartige gewerkschaftliche Maßnahmen - gerade auch solche mit Öffentlichkeitswirkung - nötig sind.

Andernfalls droht das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG ineffektiv zu werden.

Bedenken Sie, dass dem BAG im Grundsatz zuzustimmen ist, dass zur Durchsetzung tariflicher Ziele auch Maßnahmen, die auf eine Störung betrieblicher Abläufe gerichtet sind, dem Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG unterfallen.

Was die dann notwendige Bewertung auf der Grundlage des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes betrifft, so kann ich Ihren Argumenten nicht folgen.

Das BAG hat schlüssig dargelegt, dass dem Betrieb über das Hausrecht Möglichkeiten verbleiben, sich zu wehren.

Für wie "gut machbar" man solche Abwehrmaßnahmen der Betriebe hält, lässt sich nicht in der Allgemeinheit beurteilen, wie Sie es tun.

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Sehr geehrter Andy, sehr geehrter Don Jannos,

es ist m.E. Heuchelei zu behaupten, es ginge einer Seite um Arbeitskampfparität. Parität ist allein die Wunschvorstellung des Gesetzgebers. Die Beteiligten hingegen wollen stets die Oberhand gewinnen oder aber behalten. Überlegen Sie doch einmal, zu welchen Maßnahmen sich Arbeitgeber demnächst veranlasst sehen werden, wenn sie jederzeit mit der Bedrohung eines Flash-Mobs rechnen müssen. Der Arbeitskampf wird massiv an Schärfe gewinnen.

Überspitzt ausgedrückt ist es wohl nur eine Frage der Zeit, bis der erste von Arbeitgebern bezahlte Flash-Mob-Einsatztrupp ein den Teilnehmern ausgesprochenes Hausverbot mittels körperlicher Gewalt durchzusetzen versuchen wird, weil diese seiner Ansicht nach zu langsam das Geschäft wieder räumen. Anschließende Straßenschlacht nicht ausgeschlossen.

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Lieber Moritz,

ich darf zunächst darüber informieren, dass der Bereich des Arbeitskampfrechts gänzlich frei ist von jedweder gesetzgeberischen Regelung. Es handelt sich ausnahmslos um richterliche Rechtsfortbildung durch das Bundesarbeitsgericht. Gleichwohl hat man auch in Erfurt "Wunschvorstellungen". Jedoch ist jedem Kräftemessen genuin, dass sich eine der beteiligten Parteien durchsetzen will - es ist sogar Sinn der Sache. Und ebenjene Arbeitskampfparität trägt dafür Sorge, dass die Beteiligten keine Kampfmittel verwenden, die die "Waffengleichheit" ins Wanken bringen.

Das bedeutet aber keinesfalls das Festfrieren auf den status quo. Neue Kampfmittel werden erprobt, gerichtlich überprüft und schließlich zugelassen oder eben nicht. Dies ist hier geschehen und bietet m.E. keinen Anlass zur Heraufbeschwörung französicher Umstände. Ich sehe jedenfalls noch keine Kaisers-Filialen brennen.

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Lieber Don Jannos,

zunächst ist regelmäßig auch in der Freiheit von gesetzgeberischen Regelungen eine Entscheidung des Gesetzgebers zu sehen. Diese ist im Bereich des Arbeitskampfes wohl im Vertrauen auf die richterliche Rechtsfortbildung bewusst erfolgt.

Mich erinnern Flash-Mob-Aktionen - noch dazu durchgeführt von Dritten - , die von einer Gewerkschaft zwar veranlaßt, aber überhaupt nicht kontrolliert werden können, an Goethes Zauberlehrling.

Warten wir doch alle gespannt ab, was das BVerfG noch zu sagen hat.

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