OWi-Basiswissen: Bis wann ist die Einspruchsrücknahme möglich?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 05.08.2010

Wenn die Beweisaufnahme nicht so läuft, wie es aus Sicht des Betroffenen eigentlich erhofft war, dann stellt sich zuweilen die Frage: Soll der Einspruch zurückgenommen werden? Und: Bis wann ist das eigentlich möglich?

Die Antwort findet man in der wegen § 67 OWiG weiterführenden Kommentierung zu § 302 StPO: Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel möglich. Sprich: Bis zur Urteilsverkündung (zum Erlass des Beschlusses nach § 72 OWiG) ist die Rücknahme noch möglich.

 

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen