CDU und FDP streiten weiter über Neuregelung der Sicherungsverwahrung

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 09.08.2010

CDU-Generalsekretär Hermann Gröhe hat die Position seiner Partei bekräftigt, an der nachträglichen Sicherungsverwahrung für gefährliche Straftäter festzuhalten. Für die CDU bleibe es wichtig, gerade für schwere Gewalt- und Sexualdelikte auch weiterhin eine nachträgliche Sicherungsunterbringung zuzulassen. Damit stellt er sich klar gegen Leutheusser-Schnarrenberger (FDP), die die Sicherungsverwahrung künftig nur noch zulassen will, wenn sie bereits im Urteil verhängt wird oder wenn sich das Gericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten hat. Beide Parteien reagieren auf das Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs zur Sicherungsverwahrung (EGMR, NStZ 2010, 263).

Aufgrund des Urteils mussten bereits 15 Schwerverbrecher aus der Haft entlassen werden., wie der parlamentarische Staatssekretär im Bundesjustizministerium Maximilian Stadler im ARD-«Morgenmagazin» bestätigte. Daher seien wirksame Überwachungsmaßnahmen notwendig wie die elektronische Fußfessel. Der Vorschlag von Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU), Schwerkriminelle in speziellen Einrichtungen unterzubringen, nütze nichts bei den Altfällen. Für die Zukunft sei das ein Modell, über das man sprechen müsse. «Ich will mich da noch nicht festlegen», sagte Stadler. Zuständig dafür wären aber die Bundesländer. Der Vorsitzende der Gewerkschaft der Polizei, Konrad Freiberg, äußerte im Bayerischen Rundfunk Vorbehalte gegen die elektronische Fußfessel. Nach seiner Ansicht ist die Polizei damit überfordert, in großem Umfang entlassene Straftäter mit elektronischen Fußfesseln zu überwachen.

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4 Kommentare

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Eine andere, zugegeben unpopuläre,  Sichtweise auf dieses Problem äußert der Kriminologe Thomas Feltes (Professor für Kriminologie und Polizeiwissenschaft an der Uni Bochum), heute in der taz (hier).

Nur ein paar Zitate aus dem Interview:

"Die Betroffenen sind sofort aus der Haft zu entlassen. Das Straßburger Urteil ist verbindlich. Wer veranlasst, dass diese Personen weiter im Gefängnis bleiben müssen, begeht Rechtsbeugung."

"Die Gefährlichkeit dieser Leute wird extrem überschätzt. Viele von ihnen sind inzwischen schon alt geworden. Außerdem ist die Vorstellung, dass in der Sicherungsverwahrung nur Menschen sitzen, die sonst neue schwere Straftaten begehen, nachweislich falsch. Von zehn Verwahrten sind neun unnötig inhaftiert, weil sie gar nicht rückfällig geworden wären"

"Nein, vielmehr müsste dann endlich während der Haftzeit vernünftig mit den Tätern gearbeitet werden. Statt dem bisherigen Verwahrvollzug müsste ein therapeutisches Milieu geschaffen werden. Statt Schließern müsste es im Gefängnis viel mehr Psychologen geben. Dann würden Rückfälle schon im Ansatz verhindert und die Allgemeinheit würde nachhaltig geschützt."


Sie versprechen hundert Prozent Sicherheit?

"Natürlich nicht. Niemand kann das versprechen. Aber statt Ängste zu schüren, sollten Politik und Medien eher die Bereitschaft der Gesellschaft fördern, auch mal eine Fehlprognose und ein gewisses Restrisiko zu akzeptieren. Die meisten Gewaltdelikte werden ja ohnehin von Ersttätern und nicht von Rückfälligen begangen."

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Als Europarechtlicher Laie würde mich interessieren:

Wenn Herr Feltes in dem Zusammenhang von "Rechtsbeugung" spricht: Gibt es die Möglichkeit der Betroffenen, sich dagegen wirksam zu wehren. (Eine Anzeige bei der deutschen Polizei/Staatsanwaltschaft halte ich nicht fuer wirksam, ein Prozess auf europäischer Ebene schon eher.)

Verbunden damit die Frage: Kommt bei so einem Urteil dann nur ein erhobener Zeigefinger und bestenfalls die Entlassung im Einzelfall raus, was letztlich mit Schulterzucken zur Kenntnis genommen wird, oder gibt es dort auch die Möglichkeit, Schadenersatz/Schmerzensgeld für eine Rechtsbeugung zu erlangen?

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Wer glaubt, infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 werde der rechtswidrige Zustand beseitigt, ist ein hoffnungsloser Rechtsromantiker und kennt die Gleichgültigkeit der Deutschen gegenüber den Ansichten unserer Nachbarn nicht. Das gilt für die Mehrheit der Bevölkerung wie für alle staatlichen Ebenen einschließlich der Gerichte und ist freilich nicht auf so wichtige Fragen wie die Sicherungsverwahrung beschränkt. Ob einer Region durch Baumaßnahmen die Aberkennung des Unesco-Weltkulturerbestatus (Dresdner Elbtal, Mittelrheintal) oder der Verlust eines Biosphärenreservats droht (Rhön), ob man durch ein irrsinniges Brückprojekt aus der Zeit des kalten Krieges (Mosel) deutsche Spitzenweinlagen gefährdet oder eben die Sicherungsverwahrung in ihrer rechtswidrigen Form beibehält. Das alles kann die Deutschen nicht anfechten. Die Meinung der europäischen Nachbarn war Deutschland nicht nur in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts ziemlich gleichgültig, sondern ist es bis heute. Wobei wir dem Mißständnis erliegen, der Vergleich hinke schon deshalb, weil wir nicht mehr in unsere Nachbarländer einmarschieren und alles, was unterhalb dieser Grenze liege, könne daher wohl nicht mehr als so schlimm angesehen werden.

 

Schon verweigern die ersten OLGs dem EGMR die Gefolgschaft und sehen sich durch das BVerfG gestützt, das eine einstweilige Anordnung zur Entlassung eines Betroffenen abgelehnt hat. Im Fahrwasser dieser Entscheidungen werden andere Land- und Oberlandesgerichte folgen. Zumal die Argumente der fraglichen Oberlandesgerichte so schön sind und auf den willkommenen Tenor hinauslaufen: 1. Der EGMR hat keine Ahnung. 2. Seine Rechtsprechung ist für uns nicht verbindlich. 3. Wir legen das alles nach eigenem Gutdünken aus.

 

Und selbst wenn eine Vorlage nach dem neugestalteten § 121 GVG zum BGH erfolgen und dieser sich der EGMR-freundlichen Linie der OLGe Frankfurt, Hamm und Karlsruhe anschließen sollte, ist damit das letzte Wort noch nicht gesprochen. Denn der Gesetzgeber wird das Strafgesetzbuch - statt dogmatisch richtig: die Gefahrenabwehrgesetzt der Länder - erneut schnell ändern, eine neue, ebenso europarechtswidrige Regelung schaffen, die die deutschen Gerichte - wer ist man, den Gesetzgeber in Frage zu stellen? - wieder für verfassungs- und konventionskonform halten werden. Art. 100 GG? Nur was für Professoren und Studenten! Ein Richter hat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Gesetzes (hatte er in Deutschland noch nie).

 

Die Ansicht von Herrn Prof. Feltes, da sei Rechtsbeugung, ist kühn und wird ihm allenfalls eine Strafanzeige wegen Beleidigung eintragen. Natürlich ist das keine Rechtsbeugung. Der guten Argumente gegen die Verbindlichkeit und Richtigkeit der Rechtsprechung des EGMR sind so viele. Und natürlich ist es total vertretbar, die EGMR-Entscheidung nicht 1:1 auf gleichgelagerte Fälle anzuwenden. Sie hat schließlich keine erga omnes Wirkung und Art. 46 MRK wird auch irgendwie überschätzt...

 

Schalten Sie auch nächste Woche wieder ein, wenn es heißt: "The Return of nachträgliche Sicherungsverwahrung! Where is Straßburg?"

 

 

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