Höchstgebühr im Widerspruchsverfahren?
von , veröffentlicht am 08.11.2010Das OVG Magdeburg hat sich im Beschluss vom 11.10.2010 – 1 O 140/10- mit der Frage befasst, welche Gebühren erstattungsfähig sind, wenn das Verwaltungsgericht nach einem obsiegenden Urteil die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat. Systematisch richtig hat das Gericht in diesem Zusammenhang entschieden, dass maßgeblich dann nur die Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV RVG für das Widerspruchsverfahren ist, wenn der spätere Prozessbevollmächtigte für die Partei bereits schon im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig war. Hoffnungsvoll und bemerkenswert ist aber die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellung des Gerichts, dass auch der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr, der Höchstgebühr des Vergütungstatbestandes Nr. 2301 VV RVG, gerechtfertigt ist, wenn die anwaltliche Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren einen Umfang erreicht, der dem Umfang bei einer ausschließlichen Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren entspricht.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben
1 Kommentar
Kommentare als Feed abonnierenStefan Schmeding kommentiert am Permanenter Link