Volkstümliche Irrtümer im Familienrecht XIII

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 03.05.2011

Auch in Unterhaltsverfahren gilt der Grundsatz: Wer verliert muss die Kosten tragen.

Jein.

Unterhaltssachen sind Familienstreitsachen, so dass die Vorschriften der ZPO entsprechend anwendbar sind. Für die Kostenentscheidung gilt aber die Spezialnorm des § 243 FamFG:

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

Wichtig ist insbesondere die Nummer 2. Der Unterhaltsgläubiger sollte unbedingt vor Beginn des Verfahrens den Gegner umfassend zur Auskunft auffordern. Kommt dieser seiner Auskunftspflicht nicht oder nur unvollständig nach, ist man bei einer Zuvielforderung kostenmäßig im Regelfall auf der sicheren Seite.

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