Anwaltliche Fehler im Familienrecht - und wie man sie vermeidet (II)
von , veröffentlicht am 09.06.2011Vereinbarungen zum Zugewinn, die vor Rechtskraft der Scheidung geschlossen werden, bedürfen der notariellen Form (§ 1378 III 2 BGB).
Äußerste Vorsicht ist für den Anwalt daher geboten, wenn ein Ehegatte zu Beginn des Mandats erklärt, man habe sich vorab und formlos schon über bestimmte Vermögensgegenstände (oder deren Bewertung) bereits geeinigt. Eine solche Vereinbarung ist nichtig.
Da Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, nicht zur Hausratsteilung gehören (§ 1568 b BGB), kann es sein, dass tatsächlich eine formunwirksame Vereinbarung zum Zugewinn vorliegt.
Das OLG Karlsruhe (FamRZ 2009, 1670) hat eine privatschriftliche Vereinbarung über den Ausgleich von Investitionen des Ehemanns an der im Alleineigentum stehenden Immobilie der Ehefrau als Modifikation des gesetzlichen Güterstandes durch Herausnahme bestimmer Vermögensgegenstände angesehen und daher für nichtig erklärt
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