Abfrage von Geschlecht und Geburtsdatum bei Onlinebewerbung – verbotene Diskriminierung?

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 12.07.2011

 

Das ArbG Hamburg (Urteil vom 15.12.2010, 26 Ca 260/10) hatte vor kurzem über folgenden Fall zu entscheiden: Die Klägerin bewarb sich im Juni 2010 auf eine von der Beklagten im Internet aufgegebene Ausschreibung der Stelle „Softwareentwickler (w/m) Warenwirtschaftssystem und Logistik“, wie in der Anzeige ausschließlich erbeten, online. In dem von der Beklagten vorgegebenen Formular für die Onlinebewerbung war vorgesehen, dass die Anrede „Frau/Herr“ sowie das Geburtsdatum angegeben werden mussten. Vier Tage später erhielt die Klägerin von der Beklagten eine Absage mit der Begründung, sie habe aufgrund der zahlreichen Bewerbungen nicht in die engere Wahl genommen werden können; aufgrund der Bewerbungsunterlagen, die bei der Beklagten das erste Vorauswahlinstrument darstellen würden, hätten andere Bewerber die Beklagte mehr von der Passgenauigkeit ihrer Qualifikation in Bezug auf das Anforderungsprofil überzeugen können. Das Arbeitgericht Hamburg hat die gegen wegen Diskriminierung erhobenen Entschädigungsklage in Höhe von 18.000 € abgewiesen. Die Tatsache, dass die Beklagte durch die Gestaltung des elektronischen Bewerbungsformulars die Angabe „Frau/Herr“ sowie die Angabe des Geburtsdatums vorgegeben hat, sei kein Indiz im Sinne des § 22 AGG für eine Diskriminierung wegen des Geschlechts und/oder des Alters. Geschlecht und Geburtsdatum dienten in Deutschland bislang üblicherweise neben dem Namen der Person der möglichst unverwechselbaren Bezeichnung der Identität der Person, wie sich z. B. auch daraus ergäbe, dass die entsprechenden Angaben in dem in den Staaten der Europäischen Union verwendeten Passformular vorgeschrieben sind. Die Angabe „Frau/Herr“ diene, wie sich auch bereits aus dem von der Beklagten vorgegebenen Bewerbungsformular selbst ergäbe, im Übrigen auch der Ermöglichung der in Deutschland üblichen korrekten Anrede als „Frau“ oder „Herr“. Dass die vorstehend geschilderten bislang in Deutschland bestehenden Übungen Ausdruck bzw. Mittel zum Zweck einer Diskriminierung wären, konnte die Kammer nicht erkennen.

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