LG Lüneburg: Ach - machen wir`s doch mit der Durchsuchung wie der Krumm....

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 09.08.2011

Stimmt natürlich nicht so ganz. Man freut sich aber schon, wenn man entdeckt, dass das eigene Buch zitiert wurde. So im Falle der erst jetzt von mir entdeckten Zitierung in LG Lüneburg NZV 2010, 153 = DAR 2011, 275. Es ging um die Frage, ob für die Wohnungsdurchsuchung zur Beschlagnahme des Führerscheins nach einem Fahrverbot, das in einem Bußgeldbescheid enthalten war § 25 StVG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage enthält:

 

Entgegen der Ansicht des AG L. steht in Gestalt von §§ 25 Absatz II 4, 25 Absatz IV 1 StVG durchaus eine den
verfassungsrechtlichen Vorgaben – insbesondere dem Gesetzesvorbehalt sowie dem Richtervorbehalt des Art.  13 Absatz II GG – entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung beim Betr. zur Auffindung eines beschlagnahmten Führerscheins bei der Vollstreckung eines verwaltungsbehördlich verhängten Fahrverbots zur Verfügung. Die Kammer folgt hinsichtlich dieser höchst umstrittenen Rechtsfrage entgegen der angefochtenen Entscheidung des AG L. und der damit übereinstimmenden Auffassung verschiedener AG (vgl. AG Berlin-Tiergarten, NZV 1996,  506; AG Leipzig, NZV 1999,  308 sowie AG Karlsruhe, DAR 1999,  568) der vorherrschenden Meinung in der bußgeldrechtlichen Literatur und Rechtsprechung, wonach §§ 25 Absatz II 4, IV 1 StVG als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für eine richterliche Wohnungsdurchsuchungsanordnung nach einem verwaltungsbehördlichen Fahrverbot anzusehen sei (vgl. Göhler, 15. Aufl. 2009, § 90 OWiG Rdnr. 12a, 29; Meyer-Goßner, 52. Aufl. 2009, § 463b StPO Rdnr. 1; KK/OWiG-Boujong, 2. Aufl. 2000, § 90 OWiG Rdnr. 22; Burhoff/Gübner, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2005, Rdnr. 1005; Janiszewski/Buddendiek, Bußgeldkatalog mit Punktesystem, 9. Aufl. 2004, Rdnr. 136; Krumm, Das Fahrverbot in Bußgeldsachen, 1. Aufl. 2006, 176; Waechter, NZV 1999,  273; Hentschel, NZV
1996,  507; Deutscher, NZV 2000,
NZV  105; Janiszewski, NStZ 1997,  267 sowie LG Berlin, NZV 2006, 385 und LG Limburg, BA 2004, 546).

Nach Maßgabe des §  25 Absatz II 4 StVG ist der Führerschein des Betr. im Falle eines Fahrverbots zu beschlagnahmen, wenn er nicht freiwillig zum Zwecke der amtlichen Verwahrung herausgegeben wird. § 25 Absatz IV 1 StVG wiederum sieht vor, dass der Betr. auf Antrag der Vollstreckungsbehörde vor dem AG die eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, wenn der beschlagnahmte Führerschein „bei dem Betr. nicht vorgefunden” wird.

Dass diese beiden Vorschriften in ihrer Zusammenschau entgegen der Rechtsauffassung des AG L. durchaus als taugliche Ermächtigungsgrundlage für eine richterliche Anordnung der Wohnungsdurchsuchung im Falle eines durch die Verwaltungsbehörde in einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbots i.S.d. § 25 Absatz I StVG angesehen werden können, ergibt sich aus einer wörtlichen, systematischen, historischen und
teleologischen Auslegung dieser Vorschriften.

In wörtlicher Hinsicht verkennt die Kammer nicht, dass es § 25 Absatz II 4, Absatz IV 1 StVG an der ausdrücklichen Anordnung einer richterlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über eine derartige Wohnungsdurchsuchung ersichtlich mangelt. Hieraus den Schluss zu ziehen, dass die Vorschriften nur die Durchsuchung der Person des Betr. gestatten (so etwa AG Leipzig, NZV 1999, NZV Jahr 1999 Seite 308), wäre nach Ansicht der Kammer jedoch verfehlt. Denn zum einen hat das BVerfG bereits mehrfach entschieden, dass vergleichbare Vollstreckungsvorschriften, die einer ausdrücklichen richterlichen Entscheidungsanordnung zur Wohnungsdurchsuchung entbehren, von Verfassungs wegen unmittelbar um eine entsprechende richterliche Anordnungszuständigkeit zu ergänzen sind (vgl. BVerfGE 51, BVERFGE Jahr 51 Seite 91 sowie 57,
BVERFGE Jahr 57 Seite 346). Die zu konstatierende Unvollständigkeit des Wortlauts des § 25 Absatz II 4,  Absatz IV 1 StVG im Hinblick auf richterliche Anordnungen zur Wohnungsdurchsuchung lässt daher keinen zwingenden Schluss auf den Regelungsgehalt der Vorschriften zu (vgl. dazu Waechter, NZV 1999,  273). Dies vorausgesetzt, erlaubt der Wortlaut des § 25 Absatz IV 1 StVG, wonach die eidesstattliche Versicherung abzugeben ist, wenn der Führerschein „bei dem Betr. nicht vorgefunden” wird, durchaus das Verständnis, dass hiervon eine amtliche Nachsuche sowohl bei der Person als auch in der Wohnung des Betr. umfasst ist. Ein Gegenstand kann nämlich bereits begrifflich nur dann „nicht vorgefunden” werden, wenn nach ihm gesucht werden darf, wohingegen eine Suche bei freiwilliger Herausgabe entbehrlich ist. Dieses Wortlautverständnis drängt sich umso mehr auf, wenn man berücksichtigt, dass Führerscheine bei lebensnaher Betrachtung – die man dem Gesetzgeber zweifelsfrei zutrauen kann – regelmäßig nicht ausnahmslos am Körper des Betr. getragen werden, sondern sich häufig auch andernorts befinden, etwa in der in der Wohnung abgelegten Brieftasche, in der Kommode im Flur, in der Jackentasche an der Garderobe oder sogar im Fahrzeug selbst. Somit impliziert § 25 Absatz IV 1 StVG ohne Weiteres die Zulässigkeit einer Durchsuchung bei dem Betr. im weiteren Sinne, ohne ausdrückliche Aussage darüber, ob dies nur die Person des Betr., oder auch seine Wohnung und sonstige Besitztümer umfasst. Der Wortlaut ist insoweit schlichtweg offen sowie auslegungsbedürftig und auslegungsfähig (vgl. dazu erneut Waechter, NZV 1999,  273).

Dass die Wohnungsdurchsuchung bei dem Betr. durchaus von dem – seinem Wortlaut nach offenen – § 25 Absatz II 4, Absatz IV 1 StVG mit umfasst ist, ergibt sich für die Kammer aus den weiteren anzuwendenden Auslegungsmethoden, nämlich der systematischen und der historischen Auslegung. Eine allein am nicht eindeutigen Wortlaut des § 25 Absatz II 4, Absatz IV 1 StVG haftende Betrachtung verkennt nämlich, dass das Fahrverbot des § 25 StVG rechtsgeschichtlich als Äquivalent zu dem strafrechtlichen Fahrverbot gemäß § 44 StGB im Zuge der Entkriminalisierung einiger Verkehrsstraftaten entstanden ist, die auf diesem Wege zu bloßen Ordnungswidrigkeiten, also zu reinem Verwaltungsunrecht, herabgestuft wurden (vgl. LG Berlin, NZV 2006, 385). Der  § 25 Absatz II 4, Absatz IV 1 StVG ist daher in einem unmittelbaren historischen und systematischen Zusammenhang mit § 463b StPO zu betrachten, mit dem er auch in entscheidenden Teilen wortgleich ist. Nach dieser Vorschrift in der Strafprozessordnung regelt sich die Beschlagnahme von Führerscheinen bei der Vollstreckung eines Fahrverbots nach § 44 StGB. Im Rahmen des §463b StPO ist aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift jedoch ohne Weiteres zu entnehmen, dass eine Wohnungsdurchsuchung nach dem Willen des Gesetzgebers zulässig sein soll, zumal seinerzeit gerade zum Zwecke dieser – redaktionell leider nicht besonders geglückten – Klarstellung § 459g StPO und  § 463b StPO
geändert wurden (vgl. BT-Drs. 8/693 vom 28. 6. 1977, S. 54 und BT-Drs. 8/2152 vom 29. 9. 1978, S. 16 sowie eingehend Waechter, NZV 1999,  273). Im Anwendungsbereich des § 463b StPO ist es aus diesem Grunde allgemein anerkannt, dass in der Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft zur Durchsetzung des Fahrverbots nach  § 44 StGB zugleich die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung bei dem Beschuldigten bzw. Verurteilten enthalten ist, da in Gestalt des das Fahrverbot anordnenden Urteils bzw. Strafbefehls eine dem Artikel 13
 Absatz II GG entsprechende richterliche Entscheidung bereits vorliegt (vgl. Meyer-Goßner, 52. Aufl. 2009, §
463b StPO Rdnr. 1 sowie Hentschel, NZV 1996,  507). Berücksichtigt man vor diesem Hintergrund, dass § 463b
StPO zur Vollstreckung des bußgeldrechtlichen Fahrverbots annähernd wortgleich in § 25 Absatz II,  Absatz IV 1 StVG übernommen wurde, so rechtfertigt dies die Annahme, dass auch in diesem Rahmen bei der Durchsetzung eines von der Verwaltungsbehörde rechtskräftig angeordneten Fahrverbots die Anordnungskompetenz des Richters für die Wohnungsdurchsuchung mit enthalten ist. Vor dem Hintergrund der vorstehend skizzierten Entstehungsgeschichte des § 25 StVG und der fast vollständigen wörtlichen Übereinstimmung von § 463B Absatz III StPO und § 25 Absatz IV StVG, vermag die Kammer daher nicht zu erkennen, warum der Gesetzgeber ungeachtet dieser Parallelitäten dem § 25 Absatz II 4, Absatz IV 1 StVG einen anderen Regelungsgehalt beimessen wollte. Dementsprechend hielt es seinerzeit auch der Rechtsausschuss des Bundestages für unnötig, weitere Änderungen an § 25 Absatz 4 StVG anzubringen, da in der Praxis die Zulässigkeit der Wohnungsdurchsuchung
hinsichtlich einer einzuziehenden Sache oder eines beschlagnahmten Führerscheins ohnehin unstrittig sei (vgl. BT-Drs. 8/2152 vom 29. 9. 1978, S. 16 und BT-Drs. 8/2287 vom 14. 11. 1978, S. 4 sowie eingehend LG Berlin, NZV 2006,  385).

Zu diesen systematischen und rechtshistorischen Überlegungen kommt hinzu, dass auch der Sinn und Zweck des § 25 StVG die Beinhaltung einer richterlichen Anordnungskompetenz für die Wohnungsdurchsuchung beim Betr. zwingend voraussetzt. Ansonsten liefe die Beschlagnahmeanordnung der gemäß § 92 OWiG mit der Vollstreckung betrauten Verwaltungsbehörde zur Durchsetzung ihres angeordneten Fahrverbots im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 25 Absatz II 4 StVG fast vollständig ins Leere, wenn keinerlei Handhabe verfügbar wäre, im Falle der Verweigerung der freiwilligen Herausgabe des Führerscheins bei dem Betr. und in dessen Wohnung nach dem Führerscheindokument zu suchen. Die Beschlagnahmeanordnung der Vollstreckungsbehörde kann seine Wirkungen vielmehr nur dann sinnvoll entfalten, wenn sie auch mit den Mitteln der Wohnungsdurchsuchungeffektiv gegen den Betr. durchgesetzt werden kann (so auch LG Berlin, NZV 2006, 385; LG Limburg, BA 2004, 546 sowie Hentschel, NZV 1996,  507).

Zuletzt spricht auch ein Blick auf die Rechtslage bei der zwangsweisen Durchsetzung eines vom Bußgeldrichter angeordneten Fahrverbots i.S.d. § 25 StVG für die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung. Insoweit ist es nämlich mehrheitlich anerkannt, dass – genau wie im Rahmen des § 463b StPO im Strafverfahren – in der Beschlagnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft als gemäß  § 91 OWiG zuständiger Vollstreckungsbehörde die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung beim Betr. gleich mit enthalten sein soll, da die nach Art. 13 Absatz II GG vorauszusetzende richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit des Eingriffs in die Freiheit der Wohnung in Gestalt des Urteils bereits vorliegt (vgl. Göhler, 15. Aufl. 2009, § 91 OWiG Rdnr. 7). Warum  § 25 StVG nur bei richterlichen Fahrverbotsanordnungen eine Ermächtigungsgrundlage für die Wohnungsdurchsuchung darstellen soll, hingegen nicht bei verwaltungsbehördlichen Fahrverbotsanordnungen, leuchtet der Kammer nicht ein (vgl. auch Krumm, Das Fahrverbot in Bußgeldsachen, 1. Aufl. 2006, 176 sowie Janiszewski, NStZ 1997, 267).

Dem auf die dargestellte Weise herzuleitenden Verständnis der Kammer, wonach § 25 Absatz II 4, Absatz IV 1 StVG auch auf die richterliche Anordnungskompetenz zur Wohnungsdurchsuchung bei dem Betr. im Falle eines verwaltungsbehördlichen Fahrverbots zu erstrecken sei, stehen im Übrigen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen.

Zunächst einmal verstößt die von der Kammer vertretene Auffassung nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlicher Zwangs- und Eingriffsmaßnahmen. Hierfür spricht zunächst einmal, dass die Beschlagnahme des Führerscheins und die anschließende Wohnungsdurchsuchung ein legitimes Ziel verfolgen, nämlich die Verhinderung des Missbrauchs des bei dem Betr. verbliebenen Führerscheindokuments trotz rechtskräftigen Fahrverbots. Würde nämlich der Betr. den Führerschein weiterhin nutzen, so stellte dies eine Straftat gemäß § 21 Absatz I Nr. 1 StVG dar. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass bei
der Frage der Angemessenheit der Mittel im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen nicht in erster Linie das ursprünglich sanktionierte Verhalten – hier also der Verkehrsverstoß –, sondern vielmehr der Pflichtenverstoß innerhalb der Vollstreckung zu berücksichtigen ist (BVerfGE 43, 101; 61, 126). Im Übrigen hat das BVerfG bereits ausgesprochen, dass grundsätzlich sogar die Erzwingungshaft gegen den Betr. gemäß § 96 OWiG zur Vollstreckung von Bagatellbußgeldern angemessen ist, wenn sich der Betr. seiner in zumutbarer Weise erfüllbaren Pflicht entzieht. Dies muss daher erst recht für eine Wohnungsdurchsuchung beim Betr. gelten, die gegenüber der Erzwingungshaft zweifelsohne den milderen Eingriff darstellt (vgl. BVerfGE, 43, 101; 61, 126 sowie Waechter, NZV 1999, 273).

Bei der Frage der Verhältnismäßigkeit der Wohnungsdurchsuchung in der vorliegenden Konstellation ist überdies zu beachten, dass die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25 Absatz I 1 StVG ohnehin nur im Falle einer „groben und beharrlichen Verletzungen der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers” in Frage kommt, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass allein aufgrund einer Verkehrsbagatelle die Wohnung des Betr. durchsucht wird (vgl. LG Berlin, NZV 2006, 385). Im Einzelfall wird jedoch wegen der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stets unter Berücksichtigung der konkreten Verfahrensumstände zu prüfen sein, ob es der Betr. tatsächlich bislang verweigert hat, den Führerschein freiwillig in amtliche Verwahrung zu geben und ob erfolglos versucht wurde, ihn dazu zu bewegen. Dies sind jedoch Fragen der Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung im Einzelfall, die die hier primär zu untersuchende Problematik, ob  § 25 Absatz II 4, Absatz IV 1 StVG überhaupt grundsätzlich und losgelöst von dem vorliegenden Verfahren eine verfassungsrechtlich unbedenkliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss bei der Vollstreckung verwaltungsbehördlicher Fahrverbote darstellt, nicht berühren.

Gegen die hier vertretenen Auffassung lässt sich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zudem auch nicht einwenden, dass der Betr., der die freiwillige Herausgabe des Führerscheins verweigert, sich bereits dadurch quasi selber „bestraft”, weil er gem. § 25 Absatz V 1 StVG ein „Dauerfahrverbot” auslöst und während der gesamten Zeit, in der er weiterhin im Besitz des Führerscheins bleibt, gemäß § 21 Absatz I Nr. 1 StVG strafbewährt keinerlei Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen darf (so etwa AG Berlin-Tiergarten, NZV 1996,  506 sowie AG Leipzig, NZV 1999, 308). Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass der sich auf diese Weise verhaltende Betr. bei lebensnaher Betrachtung wohl stets nur durch Zufall von der Polizei des Fahrens ohne Fahrerlaubnis überführt werden wird. Schließlich wird er bei jeder Straßenverkehrskontrolle ein Führerscheindokument vorweisen können, ohne dass für die Polizeibeamten im Einzelfall ein Anlass bestehen wird, das Vorliegen eines Fahrverbots durch weitere Überprüfung festzustellen (vgl. LG Berlin, NZV 2006, 385). Mithin gebietet die Vermeidung des Missbrauchs beschlagnahmter, aber bei den Betr. verbliebener Führerscheine die hier vertretene Betrachtungsweise (so auch Waechter, NZV 1999, 273).

Zuletzt ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, dass es der betroffenen Person in jedem Einzelfall unbenommen bleibt, der Wohnungsdurchsuchung durch eine freiwillige Herausgabe des Führerscheins zuvorzukommen, soweit sich das Dokument noch in ihrem Besitz befindet.

Dem von der Kammer geteilten Verständnis des § 25 Absatz II 4, Absatz IV 1 StVG steht auch nicht das verfassungsrechtliche Zitiergebot aus Art. GG Artikel 19
GG Artikel 19 Absatz I 2 GG im Wege. Das BVerfG vertritt nämlich in ständiger Rechtsprechung, dass die
Zitierpflicht für den Gesetzgeber nicht nur bei vorkonstitutionellen Grundsrechtsbeschränkungen wegfällt, sondern darüber hinaus auch in den Fällen verzichtbar ist, in denen nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes zustande gekommene Gesetze lediglich bereits zuvor gültige Grundrechtsbeschränkungen ohne oder mit nur geringen Änderungen übernehmen (vgl. BVerfGE 5, 13; 15, 288; 16, 194 sowie 64, 72). Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der in § 25 Absatz II 4, Absatz IV 1 StVG nach zutreffendem Verständnis angelegten Wohnungsdurchsuchung jedoch um eine solche althergebrachte Grundrechtsbeschränkung aus dem Strafverfahrensrecht, welche in Gestalt des  § 25 StVG nur auf einen neu gearteten Anwendungsbereich beim Fahrverbot in Bußgeldsachen übertragen wurde. In §  § 25 Absatz II 4, Absatz IV 1 StVG nach dem hiesigen Verständnis ist daher keine neuartige Form von Grundrechtseingriff zu sehen, auf die das Zitiergebot Anwendung finden müsste (vgl. Waechter, NZV 1999,  273 sowie LG Berlin, NZV 2006, 385).   

 

Alter Angeber, der Krumm :-)

 

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