Aus gegebenem Anlass: Terminierung um 11.11 Uhr
von , veröffentlicht am 10.11.2011Als diese Entscheidung 2000 veröffentlicht wurde, hat doch so manche Kaffeerunde drüber gelacht. Der Familienrichter hatte eine Familiensache am 11.11. um 11.11 Uhr terminiert. Hier die damaligen - treffenden - Leitsätze des Einsenders:
1. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nicht vor, wenn ein Familienrichter zu Faschingsbeginn am 11. 11. um 11 Uhr 11 terminiert, weil auch eine Terminierung zum 11. 11. um 11 Uhr 10 kein Ablehnungsgrund wäre.
2. Von Streitparteien in Familiensachen kann Humor erwartet werden. (Leitsätze des Einsenders)
OLG München, Beschluß vom 10. 12. 1999 - 26 AR 107/99 = NJW 2000, 748
Meine Frage in die Runde: Gilt diese Rechtsprechung wohl auch (in München) für Strafsachen? :-)
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1 Kommentar
Kommentare als Feed abonnierensagabona kommentiert am Permanenter Link
Ich würde das eben rein menschlich sehen. Demgemäss hat der Richter das nur aus Spass so terminiert und dass ist von der erfolgenden Entscheidung stets vollständig unabhängig. Auf den Ausgang des Prozesses zum Nachteil oder Vorteil einer Partei lassen sich daraus doch keine Rückschlüsse führen, es sein denn natürlich es kann jemand entsprechendes begründen und dass es mit der Terminierung zusammenhängt. Der Richter macht sich doch nur über die Terminierung einen Spass und nicht um eine Prozesspartei, es sein denn natürlich es bestehen Bedenken....