Beweisverwertungsverbot bei AAK-Messung ohne Freiwilligkeitsbelehrung?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.03.2012
Rechtsgebiete: AAKStrafrechtVerkehrsrecht3|4971 Aufrufe

Die AAK-Messung schien bisher unproblematisch - atmen muss ja ohnehin jeder...warum sollte man darauf hinweisen, dass die Mitwirkung an der AAK-Messung freiwillig stattfindet? 

In der Vergangenheit hatte das AG Frankfurt a. M., BeckRS 2010, 12332 ein Beweisverwertungsverbot bei fehlender Belehrung angenommen. Ich halt es da eher mit AG Michelstadt, Urteil vom 22.11.2011 - 2 OWi 1400 Js 22301/11, BeckRS 2012, 03987 - hier finden Sie eine (kritische) Entscheidungsbesprechung "für lau":

 AG Michelstadt: Fehlende Belehrung über Freiwilligkeit eines Atemalkoholtests führt zu keinem Verwertungsverbot in Bezug auf das Messergebnis
beck-fachdienst Strafrecht - FD-StrafR 2012, 329525

 

 

Weiteres zur AAK-Messung: Krumm, Fahrerlaubnis und Alkohol, 5. Aufl. 2010, S. 197 ff.

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3 Kommentare

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"... atmen muss ja ohnehin jeder...warum sollte man darauf hinweisen, dass die Mitwirkung an der AAK-Messung freiwillig stattfindet? "

Das meinen Sie doch hoffentlich nicht ernst!

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Ein Richter, der auch regelmäßig die Abschaffung des Richtervorbehalts (zumindest vorerst wohl "nur" bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit) fordert, der meint mohl diesen Satz so wie er ihn geschrieben hat.

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Sowohl das AG Frankfurt als auch das AG Michelstadt sind etwas sehr knapp. Dabei muss man dem AG Frankfurt aber zu Gute halten, dass es mit dem nemo tenetur Grundsatz den richtigen Anknüpfungspunkt gefunden hat. In Anbetracht der Hochrangigkeit dieses Grundsatzes und dem Umstand, dass es sich lediglich um die Verfolgung einer OWi handelt, ist auch bei einer Abwägung das Verwertungsverbot gut vertretbar.

 

Der Ansatz des AG Michelstadt geht dahin, dass die gleichen Ergebnisse ja ohnehin mittels einer anderen Maßnahme erlangt worden seien. Dieser Ansatz ist falsch. Zwar geht die Rechtsprechung stellenweise davon aus, dass die Unverwertbarkeit aufgrund eines - lediglich fahrlässig - nichtbeachteten Richtervorbehalts beseitigt werden könne, wenn dieser voraussichtlich zu erlangen gewesen wäre. Diese Argumentation ist aber nicht übertragbar. Denn während in den RV-Fällen eben mit dem Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens bei der betreffenden Maßnahme argumentiert wird, ersetzt das AG Michelstadt die rechtswidrige Maßnahme mit einer hypothetischen anderen Maßnahme. Im weiteren wird zu beachten sein, dass zum Zeitpunkt der unterlassenen Belehrung auch der Argumentation des AG Michelstadt nach nicht die Voraussetzungen für eine Blutentnahme vorlagen. Diese haben sich vielmehr erst durch die Verweigerung gebildet.

 

Das ist so ein wenig Äpfel mit Birnen vergleichen: "Zwar war die Maßnahme rechtsfehlerhaft, aber wir hätten zu einem anderen Zeitpunkt mit anderen Umgebungsumständen eine andere, prognostisch rechtmäßige Maßnahme durchführen dürfen."

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