LAG Hamm: Schadensersatzanspruch gegen eine Auszubildende

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 22.08.2012

Das LAG Hamm hat eine Auszubildende verurteilt, ihrem Arbeitgeber Schadensersatz in Höhe von knapp 250 Euro wegen unberechtigter Stornobuchungen zu leisten.

Stornobuchungen, wenn der Kunde keine Quittung brauchte

Der Kläger betreibt eine Tankstelle. Die Beklagte befand sich zeitweise zur Berufsausbildung bei ihm. Er verlangt von ihr Schadensersatz in Höhe von etwas über 3000 Euro. Nach seiner Behauptung hat die Beklagte in zahlreichen Einzelfällen zunächst Artikel unter den Scanner gehalten, sodass für den Kunden der Preis auf der Digitalanzeige zu sehen gewesen sei. Sodann habe sie die Stornotaste und die Taste "Kassenöffnung" gedrückt. Die eingenommenen Geldbeträge habe sie zunächst in die Kasse gelegt und abends wieder herausgenommen. Dies sei jeweils geschehen, wenn der Kunde keine Quittung habe erhalten wollen, wonach sich die Beklagte vorher erkundigt habe.

Acht Einzelfälle durch Videoaufzeichnung bewiesen

Das LAG Hamm hat den Vortrag des Klägers in acht Einzelfällen für schlüssig und durch entsprechende Videoaufzeichnungen für bewiesen gehalten. Diese Aufzeichnungen seien auch prozessual verwertbar, da die Beklagte selbst den Kläger ursprünglich mehrfach aufgefordert hatte, Videoaufnahmen und Fotos vorzulegen mit der Begründung, hieraus würde sich eine ordnungsgemäße Handhabung ihrerseits ergeben.

Daraus folgt aber nicht, dass die Beklagte auch für alle anderen Stornobuchungen verantwortlich war

Den überwiegenden Teil der Klage hat das Gericht jedoch abgewiesen. Auch wenn einzelne Vorgänge vom Kläger substantiiert dargelegt und bewiesen werden konnten, so führe dies nicht zur Annahme, dass entsprechende Verhaltensweisen der Beklagten auch in allen anderen Vorfällen vorlagen, die der Kläger als unberechtigte Stornobuchungen aufgelistet hatte. Ein solcher Schluss sei schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil unstreitig jedenfalls auch im Einzelfall Buchungen durch andere Personen vorgenommen worden waren, obwohl die Klägerin an der Kasse eingetragen war. Somit könne schon nicht festgestellt werden, dass und ggf. in welchem Umfang die durchgeführten Stornobuchungen tatsächlich durch die Beklagte vorgenommen worden waren. (LAG Hamm, Urt. vom 16.05.2012 - 3 Sa 1229/11)

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