Und Du besuchst jetzt Deinen Vater!

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 25.10.2012
Rechtsgebiete: UmgangsrechtFamilienrecht43|38320 Aufrufe

Das Familiengericht hatte angeordnet, dass die Mutter das Kind am 28. Mai 2012 dem Umgangspfleger übergibt, damit dieser den Umgang des Kindes mit seinem Vater ermöglicht.

 

Dazu kam es nicht. Der Umgangspfleger hat unwidersprochen vorgetragen, dass das Kind an dem angeordneten Termin nicht dazu bewegt werden konnte, ihn zum Zwecke des Umgangs zu begleiten.

 

Das Familiengericht verhängte daraufhin ein Ordnungsgeld gegen die Mutter. Deren Beschwerde hiergegen war erfolglos.

 

Das OLG Saarbrücken geht nämlich davon aus, dass die Weigerung des Kindes auf einem schuldhaften Fehlverhalten der Mutter beruht.

 

Denn nach § 1684 Abs. 2 BGB sind die Eltern zu wechselseitig loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet. Dem betreuenden Elternteil obliegt es deswegen, auf das Kind erzieherisch dahin einzuwirken, dass psychische Widerstände des Kindes gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und das Kind eine positive Einstellung dazu gewinnt. Der Obhutselternteil hat Kontakte zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen. Die Wohlverhaltensklausel verbietet dem Obhutselternteil jede negative Beeinflussung des Kindes gegen den Umgangsberechtigten, und zwar auch in mittelbarer Weise dergestalt, dass sich das Kind scheinbar aus eigenem Entschluss gegen den Umgang wendet. Der betreuende Elternteil darf es dem Kind daher auch nicht freistellen, ob es Umgangskontakte zum anderen Elternteil wahrnehmen will oder nicht; vielmehr muss er alle zur Verfügung stehenden erzieherischen Mittel anwenden, um das Kind zu zum Umgang mit dem anderen Elternteil zu bewegen.

Dass die Antragsgegnerin es nicht zu vertreten hat, dass die angeordneten Umgangskontakte unterbleiben mussten, lässt sich nicht feststellen, denn es fehlt jeglicher nachvollziehbare Sachvortrag hierzu. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, mit welchen erzieherischen Mitteln sie konkret auf das Kind eingewirkt haben will, um es zum Umgang mit dem Antragsteller zu veranlassen. Stattdessen liegt die Auffassung des Familiengerichts nahe, dass die Antragsgegnerin auch in Ansehung des Beschlusses vom 15. Mai 2012 nicht annähernd mit dem gebotenen Nachdruck Einfluss auf die Haltung des Kindes hierzu genommen hat, denn anders lässt sich vernünftigerweise nicht erklären, warum ein Kind im Alter von S. [leider in der Entscheidung nicht mitgeteilt] sich derart hartnäckig gegen Anordnungen, die ihm gegenüber auch von der Antragsgegnerin unmissverständlich hätten ausgesprochen werden müssen, zur Wehr setzt.

OLG Saarbrücken v. 08.10.12 - 6 WF 381/12

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43 Kommentare

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Sehr geehrter Herr Burschel,

 

meiner Meinung nach, finde ich die Überschrift nicht passent. Denn diese vermittelt, dass das Gericht hier das Kind zwingt, weil es nicht will. 

Aber die Realität sieht anders aus. Siehe auch hierzu einen Artikel aus der FAZ: http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/familie/feindbild-vater-das-entfremdete-kind-1653630.html

Die Entscheidung des Richters war hier vollkommen richtig. Denn diese Kinder wollen meist ihren anderen Elternteil sehen, jedoch haben sie Angst ihren betreuenden Elternteil zu verletzten. 

Grüße

 

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meiner Meinung nach, finde ich die Überschrift nicht passent. Denn diese vermittelt, dass das Gericht hier das Kind zwingt, weil es nicht will. 

Die Überschrift sollte vermitteln, dass die Mutter das Kind notfalls mit pädagogischem Druck zu den Besuchen anzuhalten hat.

Sehr geehrter Herr Burschel,

 

vielen Dank für diesen interessanten Beitrag!

Wichtige Zusatzinformation:

Das Kind ist im März 2004 geboren, demnach zum Zeitpunkt

des mißglückten Umgangs bereits 8 Jahre alt gewesen (der Umgangsbeschluß

des Familiengerichts, gegen den verstoßen wurde, datiert
vom 15. Mai 2012 – 39 F 168/12 UG - ). (Nachzulesen in der Datenbank des OLG Saarbrücken).

 

Mit freundlichen Grüßen,

Tilmann Spieker

Väteraufbruch für Kinder, Kreisverein Münster e.V.

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"alle erzieherischen Mittel"....soso....

 

 

Im Ergebnis hat damit Mutti eh den schwarzen Peter:

1.

"Fördert" sie den Umgangswillen des Kindes nicht genug (gar unter Verzwirbelung innerer eigener Vorbehalte, aber brav und ernshaft dennoch bemüht) gibt es Ärger.

2.

Fördert sie ihn " zu nachdrücklich" hat sie uU sogar doppelt Ärger:

a) Mit dem Kind/den Kindern, die es entweder eh selbst nicht zum Vater wollen (dafür kann es durchaus Gründe geben, die auch mit Bedürfnissen von Kindern zu tun haben, nicht immer "spuren" zu müssen beim Umgang und wann und wie der stattfindet).

b) Mit dem Vater oder nicht nur mit diesem, wenn sie Druckmittel einsetzen würde, weil anderes nicht hilft? Welche? Bis hin zu Sanktionen, Strafen? "Wenn Du nicht zum Vater gehst, darfst Du nicht... " Boomerang: Rabenmutter, weil auch daraus ein Vorwurf machbar ist.

 

Den schwarzen Peter hat fast immer derjenige, der den Alltagselternteil stellt. Müsste man nach der  Wohlverhaltensklausel und der Pflicht, nichts Negatives zu sagen oder  tun oder suggerieren, eigentlich der Mutter "nachweisen", dass sie dagegen verstossen hat und nicht, dass sie NICHTS getan hat (weil man bekanntlichnicht beweisen muss, was man nicht getan hat), wird hier über einen Umweg genau das eingeführt: Nicht nur neutral verhalten, wohlverhalten, sondern beweise, dass Du Dich genug bemüht hast. Vielleicht würde umgekehrt ein Schuh daraus: warum soll der Vater nicht nachweise, dass er sich genug um das Kind bemüht hat, wenn es partout nicht zu ihm will?

Und zwischen beiden läge auch noch die Möglichkeit, dass Kinder - ob mit 8 Jahren oder in anderem Alter - nicht wie ein Uhrwerk nach dem Umgangskalender ihre Bedürfnisse leben und empfinden und danach spuren und aufzuziehen und in Gang zu setzen sind.

Aber die "leichteste" Lösung ist eben: Schuld ist eh immer Mutti. In manchen Fällen auch aus Sicht von Kindern - die es als unehrlich empfinden, wenn Elternteile sie gegen die eigene Überzeugung als Elternteil, gegen die vielleicht gerade anderen Bedürfnisse und Wünsche eines Kindes "mit Nachdruck" doch zum Umgang mit dem anderen Elternteil "motivieren" sollen. Und vielleicht schon allein deswegen rebellieren. Um nur eine von vielen möglichen Ursachen kindlicher (Ver)Weigerung zu nennen.

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Tja, und wie viele Frauen betreiben auf genau die vom OLG bemängelte Art und Weise Umgangshintertreibung?

Meistens werden sie doch gerichtlich verschont; ja sogar noch belohnt durch gerichtliche Bestätigung/Duldung.

Daher eine wegweisende Entscheidung

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Elke E. Rampfl-Platte schrieb:

Den schwarzen Peter hat fast immer derjenige, der den Alltagselternteil stellt.

Womit ja auch die Lösung des Problems gegeben ist! Wenn keiner das "Alltagselternteil" (dieses Wörtchen ist garantiert ein Kandidat für das Unwort des Jahres, denn es belegt die Entsorgung des anderen Elternteils) ist, dann kann keiner den schwarzen Peter oder die schwarze Petra spielen!

Dann kann Mutti arbeiten und Karriere im Vorstand beim DAX machen und Pappi kann dann das Kind die Hälfte der Zeit gemäß Grundgesetz betreuen: "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht."

Ob Sie es wollen oder nicht, Frau Rampfl-Platte, der Vater ist ein natürliches Elternteil des Kindes, das ein natürliches Recht auf die Pflege und Erziehung seines Kindes hat (besser gesagt: das Kind hat dieses Recht!).

Zwar würde kein Unterhalt mehr fliessen und damit auch keine Anwälte Geld an Unterhaltsverfahren verdienen, aber ich nehme an, dass eine richtig emannzipierte Frau alles auf dieser Welt tun wird um die tradierte, patriarchale Versorgungsverhaltensstarre zu überwinden, nicht wahr?

Das wäre garantiert auch im Sinne des viel zitierten aber nie gesichteten "Wohl des Kindes"!

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Michael Baleanu schrieb:

Elke E. Rampfl-Platte schrieb:

Den schwarzen Peter hat fast immer derjenige, der den Alltagselternteil stellt.

Womit ja auch die Lösung des Problems gegeben ist! Wenn keiner das "Alltagselternteil" (dieses Wörtchen ist garantiert ein Kandidat für das Unwort des Jahres, denn es belegt die Entsorgung des anderen Elternteils) ist, dann kann keiner den schwarzen Peter oder die schwarze Petra spielen!

Dann kann Mutti arbeiten und Karriere im Vorstand beim DAX machen und Pappi kann dann das Kind die Hälfte der Zeit gemäß Grundgesetz betreuen: "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht."

Ob Sie es wollen oder nicht, Frau Rampfl-Platte, der Vater ist ein natürliches Elternteil des Kindes, das ein natürliches Recht auf die Pflege und Erziehung seines Kindes hat (besser gesagt: das Kind hat dieses Recht!).

Zwar würde kein Unterhalt mehr fliessen und damit auch keine Anwälte Geld an Unterhaltsverfahren verdienen, aber ich nehme an, dass eine richtig emannzipierte Frau alles auf dieser Welt tun wird um die tradierte, patriarchale Versorgungsverhaltensstarre zu überwinden, nicht wahr?

Das wäre garantiert auch im Sinne des viel zitierten aber nie gesichteten "Wohl des Kindes"!

 

Herr Baleanu,

Polemik und tatsachenbefreite Unterstellungen sind immer ein schlechtes Mittel und ersetzen weder Sachargumente, noch taugen sie dazu, darüber hinwegzutäuschen, dass Sie meine Worte mit Behauptungen verknüpfen, die ich weder explizit, noch sonst geäussert habe. Insbesondere liegt es mir fern, Väter, die sich tatsächlich ebenso wie finanziell ihren Rechten wie auch Pflichten zum Wohl zuvörderst der Kinder real wie verbal stellen wollen, dieses Recht abzusprechen. Der Sache dienlicher wäre  eine Diskussion jenseits von Ihnen scheinbar bevorzugter klischeehafter Feindbilder und Keywords. So aber erübrigt sich jede weitere Vertiefung Ihres Kommentars.

 

...es gibt auch Eltern, von denen weder Unterhalt fließt noch ein wirkliches Interesse am Leben des Kindes besteht, punktum, die AUSSCHLIEßLICH Rechte wahrnehmen, jedoch keine Sorge und Pflichten...;)

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Ganz genau so ist es!

Ich erlebe es bei meinem Sohn seit 9 Jahren! Die Trennung vom Vater erfolgte noch während der Schwangerschaft, wegen schwerwiegendem Fehlverhaltens des Vaters. Dieser wollte nach der Geburt unseres Kindes die Beziehung wieder fortsetzen. Ich aber nicht, woraufhin ich zum Objekt seines Hasses wurde. Zu diesem Zweck instrumentalisiert er unseren Sohn als "verlängerten Arm" zu mir. Seit unser Sohn körperlich dazu in der Lage war, wehrt er sich mit Händen und Füßen gegen die Umgänge mit dem Vater. Jahrelang war nicht bekannt, wo mein Sohn überhaupt die Umgänge mit dem Vater verbringt und wie. Immer wieder zwang ich, wegen Gesetzeslage, meinen Sohn zu den Umgängen. Mit den entsprechenden psychischen Folgen bei meinem Sohn. Dies spornte den Vater nur weiter an, die Umgänge nicht so zu gestalten, dass unser Sohn daran Freude gehabt hätte. Das wiederum führte zu immer weiterer Gegenwehr des Kindes, die aber mir als Mutter angelastet wurden! Es erfolgte keinerlei Kontrolle des Vaters - unzählige aber in meiner Familie. Trotz immer positivem Verlauf, änderte sich nichts. Mein Leben besteht seit 9 Jahren daraus, mich gegen Anschuldigungen des Vaters zu rechtfertigen und den Folgen der permanenten "Vergewaltigung" meines Sohnes entgegenzuwirken. Es ist ein Kampf gegen Windmühlen. Der Vater hat jedoch geradezu den gesetzlichen "Freibrief" tun und lassen zu können, was er will! Nun läuft mein Sohn sogar Gefahr, wirklich zum Vater ziehen zu müssen, weil man mir das alles anlastet und der Vater dadurch keinen Unterhalt mehr bezahlen müsste. Die Betreuung des Kondes soll seine neue Lebensgefährtin übernehmen. Wird es so weit kommen, ist der negative Verlauf des weiteren Lebens meines Sohnes besiegelt! Unfassbar diese Rechtssystem.

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Ich würde gerne das Alter des Kindes wissen. Hat schon irgendjemand mal darüber nachgedacht, dass Kinder auch Gefühle haben und manchmal auch in jungen Jahren einen eigenen Willen?

Ich habe es bei der besten Freundin meiner Tochter erlebt, sie mag ihre Mutter nicht - das habe ich das erste Mal gehört, da war das Mädchen 6 J. und es wurde als Familie mit Mama, Papa und Schwester zusammen gelebt. Das Mädel ist jetzt 14 J. und ihr Meinung hat sich nicht geändert

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Hi,

 

meine Eltern waren auch geschieden und ich kenne die Spielchen. Nach der Trennung ist der Vater auf einmal der böse und an allem schuld... Das dies nicht ohne Konflikte bleibt und in einigen Fällen dann aus Loyalitätskonflikten dazu führt, dass Kinder Väter nicht mehr sehen wollen, ist logisch. Die Entscheidung ist richtig. So bekommt das Kind überhaupt erst eine Chance, sich mit 14 eine wirklich(!) eigene Meinung zu bilden...

 

 

 

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@ Frau Rumpfl-Platte,

bitte argumentieren Sie so im Kreise des djb oder VAMV, wenn dort mal wieder über die elterliche Sorge sinniert wird, oder in diesem Blog.

Die Vorstellung der Mutti (von Ihnen in Ihrem Blog liebevoll und verlinkend „Urschel“ genannt) als Opfer jedoch ist einfach zu verlockend, um nicht ins Feld geführt zu werden, gell? Da kann man schon mal übersehen, dass in diesem Fall die Mutter nicht mir nur einer Silbe ihr Verhalten hat darlegen können/wollen, was im Zivilrecht wohl mal erwartet werden kann.

Ihr Beitrag bietet aber durchaus Gelegenheit darüber zu diskutieren Umgangsverweigerung im Strafrecht zu platzieren.

Die einseitig zugeschriebene Opferrolle passt aber auch nicht, weil die Wohlverhaltenspflicht beiden Elternteilen abverlangt wird. Und die ist durchaus erfüllbar, auch wenn das Kind sich mal hier mal dort gegen den jeweils abwesenden Elternteil äußert, kurz bevor wieder der Wechsel ansteht.

Vom Umgangsrecht halte ich persönlich und als Regelfall nicht viel. Ich würde es begrüßen, wenn die Elternteile verpflichtet würden so weit wie möglich paritätisch die Betreuung gemeinsamer Kinder zu übernehmen. Dann – und da bin ich mir sicher – fielen viele der von ihnen in Aussicht gestellten Begründungen weg, die Sie ganz unverhohlen ursächlich den Kids zuschreiben.

Comment70 schrieb:

@ Frau Rumpfl-Platte,

bitte argumentieren Sie so im Kreise des djb oder VAMV, wenn dort mal wieder über die elterliche Sorge sinniert wird, oder in diesem Blog.

Die Vorstellung der Mutti (von Ihnen in Ihrem Blog liebevoll und verlinkend „Urschel“ genannt) als Opfer jedoch ist einfach zu verlockend, um nicht ins Feld geführt zu werden, gell? Da kann man schon mal übersehen, dass in diesem Fall die Mutter nicht mir nur einer Silbe ihr Verhalten hat darlegen können/wollen, was im Zivilrecht wohl mal erwartet werden kann.

Ihr Beitrag bietet aber durchaus Gelegenheit darüber zu diskutieren Umgangsverweigerung im Strafrecht zu platzieren.

Die einseitig zugeschriebene Opferrolle passt aber auch nicht, weil die Wohlverhaltenspflicht beiden Elternteilen abverlangt wird. Und die ist durchaus erfüllbar, auch wenn das Kind sich mal hier mal dort gegen den jeweils abwesenden Elternteil äußert, kurz bevor wieder der Wechsel ansteht.

Vom Umgangsrecht halte ich persönlich und als Regelfall nicht viel. Ich würde es begrüßen, wenn die Elternteile verpflichtet würden so weit wie möglich paritätisch die Betreuung gemeinsamer Kinder zu übernehmen. Dann – und da bin ich mir sicher – fielen viele der von ihnen in Aussicht gestellten Begründungen weg, die Sie ganz unverhohlen ursächlich den Kids zuschreiben.

Guten Morgen Herr Steinfeldt,

leider ist das Thema Umgangsverweigerung und auch die Vereitelung eines, das man in der Tat und vielen Facetten beleuchten kann. Und muss. Über Person und Fähigkeiten der Mutter, im Verfahren vorzutragen, was sie hätte vortragen können oder müssen (war sie anwaltlich beraten/vertreten?) oder ihr etwaiger Anwalt, kann man nach dem soweit ersichtlichen Sachverhalt wenig entschlüsseln.

Für mich stellt sich beim Lesen der Urteilsdarstellung die Frage danach, wie weit man die Anforderungen an Darlegungs- und Beweislasten noch strapazieren kann und darf -  für die ohnehin nicht geringe An- und Herausforderung der Wohlverhaltenspflicht und dem Anspruch, dieser tagtäglich in jeder Situation gerecht zu werden und von Bedürfnissen von Elternteilen und Kindern losgelöst nachkommen zu können. Das gelingt nicht mal den juristisch und familienrechtlich versiertesten Eltern in Fällen eigener persönlicher Beteiligung. Nicht mal dann, wenn niemand ausser den Eltern und Kindern und aus dem persönlichem, schulischem und familiärem sonstigen Umfeld dabei dazwischenfunkt, bewusst, unbewusst, durch diese oder jene harmlosen oder auch kritischen Bemerkungen.

 

Es ist und wird wie immer man es rechtlich mit hübschen Ideen für paritätische Umgangs- und Betreuungsregeln rechtlich lösen wollte, bei einem bleiben: Menschen haben nicht nur ratio im Gepäck, wenn sie bei und nach Trennung und Scheidung mit den Scherben und dem Aufräumen umgehen müssen. Und damit wie sie miteinander und mit den Kindern dabei umgehen. Könnte man das so sachlich, vernünftig und einander bestens verstehend, wären Trennungen seltener nötig.

Ich habe in meinem ironischen Post auch mit der Eva/Urschel mitnichten die Mutter des Falles gemeint oder bezeichnet, die im hier von Herrn Burschel berichteten Fall beteiligt war. Mein Post ist eine ironische Glosse en passant des Themas der Schuldzuweisung. In diesem Fall eben bis zurück zur Erbsünde mokant die Frau. Und Mutti. Zudem schreibe ich weder unverhohlen noch kaschiert die Ursachen der Umgangsverweigerung den Kindern zu - ich habe nur einige denkbare von vielen in Betracht kommenden Gründen beispielhaft genannt, die neben "Muttis Schuld" daran AUCH in Frage kommen können.

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Elke E. Rampfl-Platte schrieb:
Über Person und Fähigkeiten der Mutter, im Verfahren vorzutragen, was sie hätte vortragen können oder müssen (war sie anwaltlich beraten/vertreten?) oder ihr etwaiger Anwalt, kann man nach dem soweit ersichtlichen Sachverhalt wenig entschlüsseln. Für mich stellt sich beim Lesen der Urteilsdarstellung die Frage danach, wie weit man die Anforderungen an Darlegungs- und Beweislasten noch strapazieren kann und darf
man kann jedenfalls mehr verlangen als gar nichts:

Dass die Antragsgegnerin es nicht zu vertreten hat, dass die angeordneten Umgangskontakte unterbleiben mussten, lässt sich nicht feststellen, denn es fehlt jeglicher nachvollziehbare Sachvortrag hierzu.

Tipp: Google wurde schon erfunden

Aus dem Beschluss:

Nach § 89 Abs. 4 S. 1 FamFG trägt der verpflichtete Elternteil die Darlegungs- und Feststellungslast hinsichtlich der Gründe, aus denen er die Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel nicht zu vertreten haben will. Der Verpflichtete hat daher die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen substantiiert darzulegen. Diese Umstände liegen regelmäßig in der Sphäre der verpflichteten Person; sie sind daher im Nachhinein objektiven Feststellungen häufig nur eingeschränkt zugänglich. Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommt ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels nicht in Betracht. Beruft sich etwa ein Elternteil – wie hier die Antragsgegnerin – bei Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen.

Moin,

jeder, der auch nur ansatzweise damit zu tun hat, kann von unterschiedlichsten Facetten der Umgangsvereitelung berichten. Nur nicht jeder tut es. Im Gegenteil, Mütter bekommen auch hier einen sehr großen Bonus, bevor überhaupt mal jemand etwas unternimmt.

In einem mit bekannten Verfahren, in der der Mutter umfängliche Kindesmißhandlungen gegenüber deren Kinder vorgeworfen werden, wurden innerhalb von über 5 Jahren die Kinder nicht ein einziges Mal gehört bzw. mit ihnen gesprochen. Selbst Strafanzeigen verliefen im Sande ... und dann reden noch alle vom Kindeswohl ...?

Es ist also nicht gewollt, oder schwer nachvollziehbar, warum ein Kind nicht zum anderen Elternteil will. Jetzt ist die Frage, wenn ein Kind bis 12 Jahren nicht zum Umgangselternteil will, ob man diesen Willen auch berücksichtigen muss, wenn es einen Lehrer nicht mag.

Da wäre dann die Frage, wo fängt es an, wo hört es auf?

 

Ich erachte die Entscheidung für richtig.

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Ich finde es interessant, wie plötzlich Gefühle und Willen aus dem Hut gezogen werden, um die Beschränkung eins der natürlichsten und wichtigsten Dinge des Kinderlebens zu rechtfertigen: Kontakt und Beziehung zu beiden Eltern.

 

In anderem Zusammenhang hört man das seltsamerweise nicht. Kommt das Kind nicht in die Schule und begründen das die Eltern mit dem in Umgangsangelegenheiten oft gebrauchten Standardsatz "ich versuche es ja, es hat halt keine Lust, ich kann es doch nicht mit Gewalt  zwingen", dann gibts dafür wenig Verständnis, im Gegenteil, die Reaktionen gehen bis hin zu Bussgeldern, Sorgerechtsentzug:

http://www.focus.de/schule/schule/schulschwaenzer-eltern-droht-sorgerech...

@ Elke E. Rampfl-Platte

Ihr Fazit "schuld ist eh immer Mutti" kann angesichts des extremen Mutter-Bonus im deutschen Familienrecht nur als schlechter Witz verstanden werden.

Umgekehrt wird ein Schuh draus.
Vätern wird in aller Regel 150%iges Wohlverhalten, endlose Geduld und Toleranz gegenüber ihren nur allzuoft den Umgang boykottierenden und hintertreibenden Expartnerinnen abverlangt, während Jugendämter und Gerichte Müttern nahezu alles durchgehen lassen. Selbst in Fällen, in denen das kontraproduktive (und kindeswohschädliche!) Verhalten der Kindesmutter nachweisbar ist, wird bei Mutti, weil sie es doch als Alleinerziehende ach so schwer hat, nahezu jedes Fehlverhalten toleriert und in den reich bestückten Baukasten der Standardausreden gegriffen (Mutter ist physisch und psychisch überlastet, etc. blabla).
Mir ist hingegen kein einziger Fall bekannt, in welchem auch mal einem Vater, der, weil er seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit zur Beibringung des Unterhalts nachkommen muss incl. Nebenjob 60 Stunden in der Woche schuftet, dennoch von lächerlichen 950,- Euro Selbstbehalt (incl. Wohnung!) leben muss und am Wochenende weder Zeit für Hobbys oder Freunde hat, sondern mehrere 100 km zurücklegt, um seinen Kindern im Rahmen des gnädig zugestandenen Umgangs ein guter Vater zu sein, zugestanden wurde, mal eine menschliche Regung in Folge dieser oft jahrelangen physischen und psychischen Extrembelastung zu zeigen.
Mutti aber darf, selbst wenn sie jahrelang von Hartz4 lebt und neben der Kindererziehung eine ruhige Kugel schiebt (und damit möchte ich in keinster Weise zum Ausdruck bringen, dass Kindererziehung keine anspruchsvolle Aufgabe wäre - aber ich kenne genügend Mütter, die ihre Kids vorbildlich erziehen, trotzdem sie voll berufstätig sind), ungestraft regelmäßig ausrasten und bekommt dann auf Steuerzahlers Kosten auch noch eine mehrwöchige, luxuriöse Mutter-Kind-Kur nachgeschmissen.

Die Ungleichbehandlung von Müttern und Vätern in diesem Lande schreit zum Himmel. Aber wen wundert's - kommt doch im Namen des "Familienministeriums" (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) das Wort "Vater" noch nicht mal vor.

Im übrigen ergeben auch sämtliche internationale Studien zum Thema PAS (Parental Alienation Syndrome) eindeutig, dass in weit über 90% der Fälle die Mütter die Verursacherinnen sind, weil sie aus kindeswohlfernen Gründen (Rachsucht, Habgier, etc.) ihre Kinder gegen den Expartner instrumentalisieren.

Das Urteil des OLG Saarbrücken ist deshalb absolut zu begrüßen und es wäre wünschenswert, wenn es kein Einzelfall bliebe, sondern der Beginn eines grundsätzlichen Umdenkungsprozesses.
Konsequenterweise müsste Umgangsvereitlung als seelische Kindesmisshandlung ins Strafgesetzbuch aufgenommen werden.

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Das ist der erste Schritt in die Richtige Richtung! Werden Mütter für ihr verhalten bestraft, werden sie sich mehrmals überlegen, ob sie den Umgang verhindern und dem Kind ein falsches Vaterbild inplizieren.

Sind sie weiter uneinsichtig und unterlaufen weiterhin die Umgangskontakte, muss das Kind zwingend, wegen psychischer Erkrankung der Mutter, vor dieser geschützt werden.Ist das Kind so schwer geschädigt, muss eine vorübergehende Einweisung in die Psychatrie erfolgen, bevor es zum anderen Elternteil wechseln kann.Es muss erst wieder lernen, den lange ausgegrenzten, verteufelten Elternteil akzeptieren zu können und zu begreifen, was da falsch gelaufen ist. Ich hoffe, dass sich immer mehr Richter und Richterinnen im Familienrecht sich dieses auf die Fahne schreiben werden.

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Ich finde, das OLG Saarbrücken hat richtig und keineswegs spezifisch mütterfeindlich oder vaterfreundlich entschieden.

 

Umgang mit beiden Elternteilen tut den Kindern in der Regel gut und ist wichtig für ihre Entwicklung und Identitätsbildung.

 

Auch ansonsten sind Eltern häufiger gefordert, sinnvolle Maßnahmen ggf. gegen den Willen des Kindes durchzusetzen (z. B. Schulbesuch, Zahnarztbesuch). Ich denke nicht, dass in Bezug auf den Umgang hier andere Maßstäbe angesetzt werden dürfen.

 

Ich glaube kaum, dass eine Mutter einen dringend notwendigen Zahnarztbesuch ihres Kindes absagen würde, weil der Zahnarzt dem Kind ja weh tun könnte. Beim Umgang fällt es dagegen leichter, sich auf den  angeblich entgegenstehenden "Kindeswillen" zu berufen. Es wäre schon viel erreicht und würde den Familienrichtern viel Arbeit sparen, wenn alle Eltern den Kontakt zum anderen Elternteil im Grundsatz als ebenso notwendig für ihr Kind ansehen würden wie den Erwerb von Schulbildung oder zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen.

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gastrichter schrieb:

Es wäre schon viel erreicht und würde den Familienrichtern viel Arbeit sparen, wenn alle Eltern den Kontakt zum anderen Elternteil im Grundsatz als ebenso notwendig für ihr Kind ansehen würden wie den Erwerb von Schulbildung oder zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen.

Ja. Und es würde den Richtern auch viel Arbeit ersparen, wenn es keine Verbrechen gäbe oder generell nicht mehr gestritten würde.

Dann bräuchte man gar keine Richter.

So ist die Welt aber nun mal nicht und daher wäre es schön, wenn auch Familienrichter öfter das täten, wofür sie da sind, nämlich auch Verstöße gegen das Recht auf Umgang konsequent zu ahnden.

Dann müßten sicher auch weniger Väter ein Gericht bemühen, um so ein selbstverständliches Grundrecht auf Umgang mit ihrem Kind durchzusetzen.

Und wenn sogar Mütter mit einer Bestrafung rechnen müssten, gäbe es dieses Problem auch nicht mehr so häufig.

Auch dann hätten Familienrichter nicht mehr so schrecklich viel Arbeit. 

 

Dann wäre es auch keinen extra Blogeintrag wert, wenn das tatsächlich mal passiert.

 

Es wird hier ja auch nicht extra darüber berichtet, wenn mal ein Einbrecher verurteilt wird.

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Im übrigen, der Hinweis auf "PAS" löst die beklagten Umgangsprobleme auch nicht. Davon, dass ein Sachverständiger für teures Geld diese Diagnose stellt, kommt abgerissener Kontakt auch nicht wieder in Gang. Vielmehr versperrt diese Diagnose den Blick auf eigene Anteile an der Situation, weil sie die "Schuld" am Nichtfunktionieren der Umgangskontakte alleine dem Aufenthaltselternteil zuweist.

Eine Änderung der Aufenthaltsverhältnisse kann zwar ein Lösungsansatz sein, scheitert aber meist am Kindeswohl. Wenn ein Kind bereits längere Zeit auf Kontaktabbruch gegenüber einem Elternteil hin konditioniert wurde, sprechen die vorhandenen Bindungen in der Regel für den Verbleib beim umgangsverweigernden Elternteil. Der Familienrichter hat hier letztlich nur die Wahl zwischen Kindeswohlgefährdung durch Umgangsvereitelung oder Kindeswohlgefährdung durch Bindungsabbruch (oder zwischen "Pest" und "Cholera").

Richtiger wäre es, in dieser Situation mit den Eltern zu analysieren, warum der eine Elternteil Schwierigkeiten hat, Kontakte des Kindes zum anderen Elternteil zuzulassen und was er selbst und der andere Elternteil tun können, um verloren gegangenes Vertrauen (darum handelt es sich letztlich in der Regel) wieder herzustellen (z. B. therapeutische Aufarbeitung der Trennung, Umgang zunächst in einem überschaubaren Rahmen).

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gastrichter schrieb:

Im übrigen, der Hinweis auf "PAS" löst die beklagten Umgangsprobleme auch nicht. Davon, dass ein Sachverständiger für teures Geld diese Diagnose stellt, kommt abgerissener Kontakt auch nicht wieder in Gang. Vielmehr versperrt diese Diagnose den Blick auf eigene Anteile an der Situation, weil sie die "Schuld" am Nichtfunktionieren der Umgangskontakte alleine dem Aufenthaltselternteil zuweist.

Warum lassen Sie einen Sachverständigen für teures Geld so etwas untersuchen? Warum ziehen Sie das Verfahren in die Länge? Wenn keine Gewalt gegen das Kind vorliegt, gibt es kein Gesetz, dass dem Richter seine Pflicht aus dem GG, den "Schutz (der Familie) durch die staatliche Ordnung" - das sind Sie, als Angestellter des Souveräns, also das Volk in dessen Namen Sie urteilen, verbieten würde.

Mehr noch, wenn wahrheitswidrig behauptet wird, dass Gewalt gegen das Kind vorliegt oder wenn die Mutter das Kind entfremdet, dann liegen doch Straftaten vor: Im ersten Fall eine Falschbeschuldigung im zweiten Fall, gemäß dem bayerischen Ärzteleitfaden eine seelische Misshandlung des Kindes.

In beiden Fällen hätten die Richter eine einfache Handhabe gemäß Grundgesetz: Schutz der Familie, also der Beziehung zwischen Vater und Kind und das Wächteramt, das zu Bestrafung bei Zuwiderhandlung ermächtigt.

Aber irgendwie scheint das Grundgesetz und die Menschenrechte vor der "besonderen Rolle der Frau" (hier "Aufenthaltselternteil") zu kapitulieren, oder?

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@Gastrichter

Und das ist genau der Grund, warum es gemacht wird: Es passiert nix! Durch Annahme der Kindswohlgefärdung wird jede wirksame Maßnahme von vorneherein unterdrückt. Wenn man wirksam sanktionieren würde, würde es häufig gar nicht erst passieren! Ein Wechsel zum anderen Elternteil würde zu einem Umdenken führen (Der übrigens wahrscheinlich kein Unmensch oder die Pest ist).

 

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@gastrichter

Wenn das die Einstellung der Richter ist, dann kann ich den Termin bei Gericht absagen. Und dann wundert mich überhaupt nichts mehr. Und wenn Sie das als Kindeswohl titulieren oder es so abwägen dann glaube ich nicht das Sie selber Kinder haben.

Aber es ist ja auch so, wenn man selber nicht in der Situation ist, handelt man ganz anders. Aber einen Vater als Pest oder Cholera zu bezeichnen, der alles tut um sein Kind sehen zu dürfen, ist schon sehr schokierend zu lesen, besonders wenn es von einem "Richter" kommt. Aber man kann es sich auch einfach machen.

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Gast schrieb:
@gastrichter Aber einen Vater als Pest oder Cholera zu bezeichnen, der alles tut um sein Kind sehen zu dürfen, ist schon sehr schokierend zu lesen, besonders wenn es von einem "Richter" kommt.

 

Lieber Gast,

manche ideologisch verblendete Debatte vor mir als Familenrichter müßte nicht geführt werden, wenn jeder Elternteil bereit wäre, dem anderen zuzuhören oder das zu lesen, was dieser oder dessen Anwalt/Anwältin ihm/ihr schreiben.

Auch manche Urteilsschelte wäre entbehrlich, wenn die Adressaten neben dem Tenor auch die Gründe lesen würden.

Mitnichten habe ich Väter, die um ihr Umgangsrecht kämpfen, als Pest oder Cholera bezeichnet. In einer Situation, in der einem Vater jedoch bereits jahrelang der Umgang mit seinen Kindern verweigert wir (in der Regel zu unrecht und kindeswohlschädlich = Pest) stellt die Wegnahme der Kinder von der Mutter (Bindungsabbruch = ebenfalls schädlich = Cholera) auch nicht immer die bessere Lösung dar.

Das ist ein Dilemma, welches letztlich kein Urteilssprüch auflösen kann. Dem Familienrichter bleibt nur die Möglichkeit, in seiner Entscheidung das vermeintlich geringere Übel zu wählen.

Sie als Vater machen es sich sehr einfach, wenn Sie die Verantwortung für ihre festgefahrene familiäre Situation in die Hände des Familienrichters legen.

Sowohl das Cochemer als auch das Altenkirchener Modell zielen darauf ab, die Verantwortung wieder dorthin zurückzugeben, wo sie hingehört, nämlich zu den Eltern. Das halte ich auch für richtig!

Jetzt werden Sie vermutlich argumentieren: "Ja, aber die Mutter..."

Dazu sollten Sie bedenken, dass bereits zur Zeugung eines Kindes zwei Menschen von nöten sind. Das heißt, ohne Sie beide gäbe es dieses Kind nicht bzw. dieses Kind gibt es nur in Verbindung mit dem anderen Elternteil.

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gastrichter schrieb:

Gast schrieb:
@gastrichter Aber einen Vater als Pest oder Cholera zu bezeichnen, der alles tut um sein Kind sehen zu dürfen, ist schon sehr schokierend zu lesen, besonders wenn es von einem "Richter" kommt.

 

Lieber Gast,

manche ideologisch verblendete Debatte vor mir als Familenrichter müßte nicht geführt werden, wenn jeder Elternteil bereit wäre, dem anderen zuzuhören oder das zu lesen, was dieser oder dessen Anwalt/Anwältin ihm/ihr schreiben.

Auch manche Urteilsschelte wäre entbehrlich, wenn die Adressaten neben dem Tenor auch die Gründe lesen würden.

Mitnichten habe ich Väter, die um ihr Umgangsrecht kämpfen, als Pest oder Cholera bezeichnet. In einer Situation, in der einem Vater jedoch bereits jahrelang der Umgang mit seinen Kindern verweigert wir (in der Regel zu unrecht und kindeswohlschädlich = Pest) stellt die Wegnahme der Kinder von der Mutter (Bindungsabbruch = ebenfalls schädlich = Cholera) auch nicht immer die bessere Lösung dar.

Das ist ein Dilemma, welches letztlich kein Urteilssprüch auflösen kann. Dem Familienrichter bleibt nur die Möglichkeit, in seiner Entscheidung das vermeintlich geringere Übel zu wählen.

Sie als Vater machen es sich sehr einfach, wenn Sie die Verantwortung für ihre festgefahrene familiäre Situation in die Hände des Familienrichters legen.

Sowohl das Cochemer als auch das Altenkirchener Modell zielen darauf ab, die Verantwortung wieder dorthin zurückzugeben, wo sie hingehört, nämlich zu den Eltern. Das halte ich auch für richtig!

Jetzt werden Sie vermutlich argumentieren: "Ja, aber die Mutter..."

Dazu sollten Sie bedenken, dass bereits zur Zeugung eines Kindes zwei Menschen von nöten sind. Das heißt, ohne Sie beide gäbe es dieses Kind nicht bzw. dieses Kind gibt es nur in Verbindung mit dem anderen Elternteil.

 

Sehr geehrter Gastrichter,

ich finde Sie machen es sich ein wenig zu einfach. Natürlich würde jetzt wieder ihr genannter Satz kommen, "Ja, aber die Mutter..." oder "Ja, aber die Vater...", jedoch könnte ich Ihnen auf anhieb ca. 100 Betroffene "Väter" nennen, die zu allem bereit sind und auch alles durchgemacht haben. Jedoch blockiert die Mutter alles was zu einer Lösung behelfen würde. Da hilft ihnen auch kein Cochemer oder Altenkirchener Modell. Wenn eine Person nicht "will" dann "will" sie nicht. Und das ist das unfassbare an der Sache. Und zu 95% ist es der Vater der das gemeinsame Kind nicht sehen darf. Ich würde ihnen gerne meinen Fall mal schicken und sie können sich ja mal ein Bild davon machen, was ich schon alles gemacht habe und das gemeinsame Kind zu sehen. Jedoch bin ich derjenige, der alle Maßnahmen machen muss. Ich muss begleitete Umgänge machen. Ich muss Tests über mich ergehen lasse. Ich ändere meine Arbeitszeiten, damit ich das gemeinsame Kind sehen "darf". Bei all diesen Maßnahmen war ich derjenige, der alles beweisen musste, obwohl nur haltlose Aussagen getätigt wurden, wie sich im nachhinein herausgestellt hat. Ich habe es aber trotzdem gemacht, auch wenn es gelogen ist, weil ich das für mein Kind mache.

Jetzt kommt aber wieder das "Aber". Wenn die Mutter nach dem o. g. § 1684 BGB verstößt und dafür im Grunde noch belohnt wird, dann kann ich das nicht so ganz nachvollziehen. Denn die in diesem Fall Kindesmutter hat gegen ein Gesetz verstoßen und in ihrem Vorgehen gegen das Kindeswohl gehandelt. Und solange dieses vom Gericht nicht geahndet wird, wird jeder Anwalt, der den boykottierenden Elternteil betreuuen, sich für diesen Weg aussprechen. Und es ist nicht das einzige Gesetz wo der boykottierenden Elternteil gegen verstößt.

 

Meinen Sie, dass dies der richtige Weg ist? Wo denkt man da an das Kind, welches den anderen Elternteil bedingt oder gar nicht sehen darf.

 

Und natürlich teile ich Ihr Argument, dass zu einer Zeugung zwei gehören. Warum wird dann aber pauschal, das "gemeinsame Sorgerecht" zu 95% der Kindesmutter gegeben? Gehören nicht auch zu der Sorgepflich "zwei"?

Nach einer Studie von der Bundesregierung wurde folgendes festgestellt. Das die gemeinsame Sorge zu weniger Umgangsboykotten führt und die beiden Elternteile sich besser verständigen. Jedoch folgt das Gericht dem nicht. Was auch gegen geltene Rechte verstößt.

Wie argumentieren Sie das?

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gastrichter schrieb:

Sie als Vater machen es sich sehr einfach, wenn Sie die Verantwortung für ihre festgefahrene familiäre Situation in die Hände des Familienrichters legen.

That's what you are paid for!

 

Weswegen sonst, sollte man denn zum Gericht gehen?

Und ich kenne keinen Vater, der da, angesichts der katastrophalen Ergebnisse, gerne hingeht.

Fakt ist, dass in Unterhaltsftragen sofort die härteste Keule der Justiz geschwungen wird, bis das Blut (Geld) aus allen Poren tropft aber in Umgangsfragen ......, jaaaaa, da müssen wir erst mal kucken......warum haben Sie denn nicht..... warum einigen Sie sich nicht mit der Mutter........da kann man nichts machen, wenn die Mutter nicht will.....Sanktionen? nein da warten wir erstmal ab, ob es nicht auch so geht....machen Sie erstmal ne Mediation....

Mit anderen Worten:

Schlichte Arbeitsverweigerung.

 

Was denken Sie denn, was Ihre Aufgabe als Familienrichter ist?

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Mir ist eine Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Bochum bekannt, die einem nichtverheiratetem Vater ohne Sorgerecht gesagte hat, der die Mutter seines Sohnes ( 11 Jahre zu dem Zeitpunkt ) wegen  § 1666 StGB 2011 angezeigt hatte, dass sie die Mutter nicht vor Gericht stellen werde, weil eigentlich beide vor Gericht gestellt gehören, weil sie dem Kind dies antun. Sie dies aber nicht könne, weil der Vater eben kein Sorgerecht habe. Der Vater hat seinen Sohn seit fünf Jahren nicht mehr bei sich haben können. In 2010 hat ein Gutachten ergeben, dass die Mutter die schwerste Form von PAS bei dem Kind ausgelöst hat. Warum soll da ein Vater ebenfalls von Gericht gestellt werden? Es gibt bei PAS immer nur einen Täter! Und warum wird dies dann nicht mit der entsprechenden Härte verfolgt? Solange solche Täter mit ihrem Tun ungestraft davon kommen lernen andere nur, dass ihr Tun ungestraft bleibt und es wird der Misshandlung keinen Einhalt geboten. Dies ist sogar beim EGMR in Strassbourg angekommen. Nur hier wird nicht ( noch nicht ) gehandelt. Warum eigentlich nicht! §§ haben wir genug die hilfreich sind. Diese Straftaten müssen verfolgt werden. Auch bei uns. In anderen Ländern führt dieses zur sofortigen Sorgerechtsumkehr. Warum hier nicht?

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Sehr geehrter Herr Baleanu,

 

Ihre Beträge treffen die Nagel auf den Kopf. Aber dann wird der User "Gastrichter" Ihnen dann wieder sagen, dass er ja zwischen Pest und Cholera entscheiden muss. Entweder ich lasse das Kind bei der ersten Bindungsperson und weiß dass dies nicht dem Kindeswohl entspricht, weil der Umgang verweigert wird, etc. Oder er geht zum Vater (95% der Fälle) und wird der Bindungsperson genommen, was auch nicht dem Kindeswohl entspricht.

 

Deshalb machen es sich die Richter ganz einfach und warten so lange, bis das Kind ganz entfremdet ist und haben dann einen Grund zu sagen, dass es nicht dem Kindeswohl entspricht, wenn das Kind zum Vater kommt. Aus eigener Erfahrung habe ich es auch erlebt. Es wird zwar der Mutter gesagt, dass Sie eine Strafe bekommt, aber sie bekommt sie nicht. Es wird im Grunde dann noch ein Witz gemacht, indem man sagt: "Wenn Sie das nicht macht kann es auch zu Freiheitsentzug kommen. Aber das wollen Sie ja nicht ihrem Kind antun. Das wäre ja nicht dem Kindeswohl entsprechend!"

 

Aber Umgangsverweigerung darf man machen? Und warum machen die Elternteile das? Weil sie es machen können und keine Angst vor Strafen haben müssen. Denn kein Richter hat genug Mut mal richtig durchzugreifen.

 

Hallo Herr Linden,

Sie sprechen einen schmerzhaften, wunden Punkt des deutschen Familienrechts an: Das Problem des gesetzlichen Richters!

Das, was Sie beschreiben, läuft darauf hinaus, dass eine Mutter (in seltenen Fällen auch ein Vater) eine Machtentscheidung fällt und durchdrückt, die in einem Rechtstaat der Judikative vorbehalten ist. Damit entfaltet die Mutter laut deutscher Familienrechtsprechung richterliche Macht, denn es ist die Mutter die ihre Vorstellungen durchdrückt, nicht das Gericht!

Was kann mann aber von einer Justiz erwarten, die hoffnungslos überlastet ist. 2010 hatten wir 690000 neue Familienverfahren aber nur 660000 Neugeborene! (1960 waren es 77000 FamVerf und 1100000 Neugeborene)

"Das Wohl des Kindes" spielt bei der Entscheidung der Mutter gar keine Rolle.

 

Zum Einen wird die Vaterlosigkeit immer aggressiver vertreten. Wie uns z. B. die Haltung einer Frau Schwab lehrt, die Vorsitzende des VAMV, die mancher Mutter rät, "den Vater sterben zu lassen" (damit die über eine Samenspende gezeugten Kinder nicht mehr danach fragen, "Brigitte", Nr. 19/2012 lernen, Artikel "Jetzt oder nie! Ein Kind ohne Mann kriegen!").

Zum Anderen, wie uns die Statistik zu PEBB§Y lehrt, "verwendet" ein Amtsrichter genau 230 Minuten zur Feststellung des "Wohles des Kindes"!

Richter, die sich nur 230 Minuten Zeit für "das Wohl des Kindes" nehmen, sind eine Gefahr für die Kinder.

Mütter, die Richter spielen, sind eine Gefahr für den Rechtstaat!

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RampflPlatte schrieb:
  Insbesondere liegt es mir fern, Väter, die sich tatsächlich ebenso wie finanziell ihren Rechten wie auch Pflichten zum Wohl zuvörderst der Kinder real wie verbal stellen wollen, dieses Recht abzusprechen.
  Messen Sie das Wohl der Kinder allein in Geld? Was machen Sie mit kranke oder arbeitslose Väter?   Was machen Sie mit den Vätern, denen die Finanzen nicht so wichtig sind?    Es gibt doch Väter, die ein stressiges Dasein als Einkommensmillionär zugunsten einer alternativen Lebensweise aufgegeben haben.    Ist es "zum Wohl zuvörderst der Kinder" dass Väter REAL den ganzen Tag arbeiten und dann VERBAL ihre Kinder nie erreichen können?   Können Sie den Widerspruch in Ihrem Weltbild überhaupt erfassen? Sie scheinen Väter, die den Kindern kein finanzielles, sondern ein ideelles Weltbild vermitteln wollen, nicht als vollwertige Mitglieder dieser Gesellschaft erfassen zu wollen.   Das Wörtchen "finanziell" vermittelt, einmal gut verdient, immer gut verdient. Das hat ein Vater immer zu gewährleisten, selbst wenn er dabei das Zeitliche segnet.   Lesen Sie doch zunächst einmal §1618a BGB: "Eltern und Kinder schulden einander Beistand und Rücksicht." Da steht nichts von GELD drin!   
RampflPlatte schrieb:
  Der Sache dienlicher wäre  eine Diskussion jenseits von Ihnen scheinbar bevorzugter klischeehafter Feindbilder und Keywords. So aber erübrigt sich jede weitere Vertiefung Ihres Kommentars.
  Wenn jemand klischeehaft etwas verwendet, dann sind es lediglich Sie, da Sie lediglich das FINANZIELLE, nicht aber das Verbale im Verhältnis Vater-Kind würdigen wollen. Sobald Sie zu erkennen geben würden, dass Sie für ein Wechselmodell - also Null EURO Unterhalt, dafür aber satte "verbale" Beistandschaft seitens des Vaters - wären, käme vielleicht auch eine Diskussion zustande. Ansonsten wären es nur Grabenkämpfe. Davon haben wir aber viel zu viel im Familienrecht und das ist garantiert nicht im Sinne des Wohles der Kinder!   Mit anderen Worten, wenn Sie mir beweisen wollen, dass Sie nicht klischeenhaft denken und argumentieren, streichen Sie das Wörtchen Finanziell aus Ihrem Vokabular zur männlicher bzw. väterlicher "Pflichterfüllung"! Emannzipierte Frauen brauchen keine patriarchal tradierte Herdprämie in der Form eines läppischen Unterhaltes.
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Was bitte ist ein "Alltagselternteil"?

Sollten sich nicht langsam die Professionen zu Wort melden, die mit den Folgeschäden der jahrzehntelang juristisch verschuldeten Ausgrenzung befasst sind: die Psychotherapeuten, psychosomatischen Kliniken, die Psychoanalytiker?

Frauenlobbyismus und Feminismus in Rechtsprechung und Gesetzgebung haben beileibe genug gesellschaftspolitische Spaltung, Ausgrenzung und Bindungslosigkeit auf dem Rücken von Kindern und Vätern verursacht.

Das Urteil des OLG Saarbrücken kommt insoweit 20 Jahre zu spät!

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Hallo zusammen. Ich habe hier einen interessanten Fall und es würde mich wirklich interessieren, was davon gehalten wird. KV und KM trennten sich vor 5 Jahren. KM musste KV vom Umgang überzeugen. Umgänge fanden statt. Das Kind rutscht in einen starken Loyalitätskonflikt, weil der KV schlecht über die KM redet und das Kind somit stark verunsicherte. Psychologische Aufarbeitung wurde dringends angeraten, bevor das Kind eingeschult wird. KV stimmte dieser Behandlung nicht zu ( geteilte Sorge ), wurde nicht weiter nachgegangen. Antrag durch die KM auf weiterbehandlung gestellt, KV zurück gerudert , neue Gerichtsverhandlungen und KM erhält alleinige Sorge. Insgesamt 8 vferhandlungen geführt, wo KM verklagt wurde auf Ordnungshaft und Ordnungsgeld, allerdings wurde KM nie für schuldig gesprochen, da diese den Umgang mit dem KV nie verweigert hat. KV hat die strategie, die Umgangszeiten ständig zu ändern und weigert sich über eien schriftliche Vereinbarung der Umgangszeiten, im Anschluss die Klage die KM würde ihm das Kind entfremden wollen. Umgangspflegerin bestllt, auf Antrag der KM, dort die gleiche Strategie.

 

Was sollte die KM unternehmen um aus diesem Teufelskreislauf zu entfliehen?

 

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littlesil schrieb:

Was sollte die KM unternehmen um aus diesem Teufelskreislauf zu entfliehen?

Aufgrund der dünnen Darstellung sind konkrete Ratschläge - im Sinne der Fragestellung - nicht hilfreich, zumal es an der Darstellung des Vaters mangelt.

Das Hauptproblem ist das "Umgangsrecht", als eigenständiger und vom Sorgerecht (besser: Sorgepflicht) abgekoppelter Rechtsbegriff, insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts, in Verbindung mit dem Unterhaltsrecht. Für die meisten Kinder günstiger wäre nach elterlicher Trennung die paritätische Betreuung gemeinsamer Kinder, als Ausgangsbasis/Nullpunkt, für die anstehenden Verhandlungen (siehe: #9). Ich schätze mal, dass auch der Vater im von Ihnen angeführten Fall - im direkten Gespräch mit Menschen wie mir - damit (mindestens zu einem früheren Zeitpunkt) einverstanden gewesen wäre.

Jetzt, wo die Fronten und dank deutschem Familienrecht und seiner Praxis (komplette Sorgeübertragung, auf einen Elternteil, wg. elterlicher Differenzen bereffend ärztlicher Behandlung(?) oder was auch immer) hoffnungslos festgefahren ist, ist guter Rat teuer. Was genau hat die Mutter vom Vater erwartet, wenn sie ihn gerichtlich zu ihrem und des Kindes Diener erklären ließ?

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@ Littlesil: der Vorschlag ist einfach zu machen. Als erstes max. zweimal eine exakte Umgangsregelung vorschlagen ( schriftlich ), bei Ablehnung oder Ignorieren Frist setzen, danach einen einfachen Antrag ( möglichst gleichlautend ) auf Umgangsregelung bei Gericht einreichen und die Beweismittel für das Scheitern der einvernehmlichen Einigungsversuche beifügen.
That's all!
Was dieser Teilsatz bedeuten soll, verstehe ich nicht:
"im Anschluss die Klage die KM würde ihm das Kind entfremden"
Entfremdung ist in D. ( leider, leider, Brasilien ist da schon deutlich weiter ) kein Straftatbestand.
Ich vermute eher, der Vater hat einen Antrag beim Familiengericht eingereicht ( was für einen? ).
Auch bei den "8 Verhandlungen" vermute ich eher, daß es sich um Familiengerichtsverfahren, also Antragsverfahren ( zu Umgang o. Sorge ) gehandelt haben dürfte.
Wobei erstaunt, das nach 5 Jahren der angebl. Schädigung der besten Interessen des Kindes scheinbar nicht mal angedacht wurde, dem Vater und dem Kind bei der Bearbeitung dieser angebl. Defizite zu helfen, bspw. durch 6-10 begleitete Umgänge ( zunächst mal zur Feststellung der Situation u. ggf. fachlicher Stellungnahme des Begleiters ). Denn einseitig das Kind "zu behandeln" dürfte wohl nicht sehr zielführend sein.

Eine seltsame Umgangspflegerin übrigens, die ihre Aufgaben nicht zu kennen scheint.

Ein "Teufelskreislauf ist nur solange beständig, wie man ihn nicht unterbricht :-)

Zu den merkwürdigen, emotional stark verzerrten Polemiken der Frau "Assessorin" Rampfl-Platte
scheint mir jeder weiterer Kommentar sinnlos, da unterirdisch ( "Alltagselternteil", wahrlich ein vortreffliches Unwort ). Und sachlich äußert sie sich nicht ( bspw. zum paritätischen Doppelresidenzmodell ). Sehr dreist ist die Forderung nach umgekehrter Beweislast, wenn die Mutter den Umgang nicht fördert, noch dazu unter Berufung auf "gute Gründe des Kindes". Das Beispiel mit der Schule wurde oben ja schon angeführt und es wohl kaum jemand behaupten wollen, daß Schule ( aus Sicht des Kindes ) wichtiger wäre als Eltern ( obwohl es heute tatsächlich schon Menschen gibt, die genau das zu transportieren versuchen ).

Gruß............Fiete
 

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Die Pauschalisierung, mit der die Gerichte mittlerweile verurteilen, ist Familiensystem schädigend.

Auf der einen Seite folgt ein Gericht den Umgangswünschen eines Kindes, wenn sich dieses positiv

ausdrückt - auf der anderen Seite zweifelt es an, wenn es nicht will. Kinder sind oft emotional nicht in der Lage oder Reife einen Menschen nach Terminen zu sehen, um eine Bindung aufzubauen . Es ist nicht unüblich, insbesondere auch durch besondere Entwicklungsphasen der Kinder, das diese wenig Lust haben sich mit dem anderen Elternteil zu treffen. Zum einen, weil ein eigenes Sozialleben beginnt. Manchmal aber vielleicht sogar auch, weil der umgangsberechtigte Elternteil sich vielleicht nicht besonders umgangsförderlich dem Kind gegenüber verhält. Es gibt aber auch zig andere Gründe, die zu respektieren wäre.

In der Realität sieht es so aus, dass die "gezwungenen" Umgangskontakte die Bindungsmöglichkeit zwischen dem umgangsberechtigten Elternteil und dem Kind vermiesen können, und nachhaltig das genaue Gegenteil bewirken, als die Intention dem Kind beide Elternumgänge zu ermöglichen.

Das Leben ist nicht schwarz weiss, so sind es auch nicht die Bedürfnisse eine Kindes.

Ich empfinde die Gerichtsbeschlüsse oft realitätsfremd und inhuman.

MK.

 

 

Hopper schrieb:

Das Familiengericht hatte angeordnet, dass die Mutter das Kind am 28. Mai 2012 dem Umgangspfleger übergibt, damit dieser den Umgang des Kindes mit seinem Vater ermöglicht.

 

Dazu kam es nicht. Der Umgangspfleger hat unwidersprochen vorgetragen, dass das Kind an dem angeordneten Termin nicht dazu bewegt werden konnte, ihn zum Zwecke des Umgangs zu begleiten.

 

Das Familiengericht verhängte daraufhin ein Ordnungsgeld gegen die Mutter. Deren Beschwerde hiergegen war erfolglos.

 

Das OLG Saarbrücken geht nämlich davon aus, dass die Weigerung des Kindes auf einem schuldhaften Fehlverhalten der Mutter beruht.

 

Denn nach § 1684 Abs. 2 BGB sind die Eltern zu wechselseitig loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet. Dem betreuenden Elternteil obliegt es deswegen, auf das Kind erzieherisch dahin einzuwirken, dass psychische Widerstände des Kindes gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und das Kind eine positive Einstellung dazu gewinnt. Der Obhutselternteil hat Kontakte zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen. Die Wohlverhaltensklausel verbietet dem Obhutselternteil jede negative Beeinflussung des Kindes gegen den Umgangsberechtigten, und zwar auch in mittelbarer Weise dergestalt, dass sich das Kind scheinbar aus eigenem Entschluss gegen den Umgang wendet. Der betreuende Elternteil darf es dem Kind daher auch nicht freistellen, ob es Umgangskontakte zum anderen Elternteil wahrnehmen will oder nicht; vielmehr muss er alle zur Verfügung stehenden erzieherischen Mittel anwenden, um das Kind zu zum Umgang mit dem anderen Elternteil zu bewegen.

Dass die Antragsgegnerin es nicht zu vertreten hat, dass die angeordneten Umgangskontakte unterbleiben mussten, lässt sich nicht feststellen, denn es fehlt jeglicher nachvollziehbare Sachvortrag hierzu. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, mit welchen erzieherischen Mitteln sie konkret auf das Kind eingewirkt haben will, um es zum Umgang mit dem Antragsteller zu veranlassen. Stattdessen liegt die Auffassung des Familiengerichts nahe, dass die Antragsgegnerin auch in Ansehung des Beschlusses vom 15. Mai 2012 nicht annähernd mit dem gebotenen Nachdruck Einfluss auf die Haltung des Kindes hierzu genommen hat, denn anders lässt sich vernünftigerweise nicht erklären, warum ein Kind im Alter von S. [leider in der Entscheidung nicht mitgeteilt] sich derart hartnäckig gegen Anordnungen, die ihm gegenüber auch von der Antragsgegnerin unmissverständlich hätten ausgesprochen werden müssen, zur Wehr setzt.

OLG Saarbrücken v. 08.10.12 - 6 WF 381/12

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11.05.2016

Ich freue mich, dass hier auf so realem und hohem Niveau diskutiert wird. Und ich stelle fest, dass man sich über die Kommentare des Gastrichters und von "Frau Bindestrich" nicht wundern muss. Um mich verständlich zumachen, zwei - wenngleich etwas hinkende - Gleichnisse:

Wir haben das Zeitalter vom Terrorismus erreicht. Stellt man einen Terroristen, so nimmt man ihn fest, um ihn zu verurteilen, oder man erschießt ihn an Ort und Stelle. Auch ok, oder? Keiner, bis auf Psychotherapeuten oder dem Gastrichter bzw. "Frau Bindestrich" würde wohl auf den Gedanken kommen, mit dem Terroristen zu reden, ihm zu sagen, dass er keine Andersdenkenden mehr töten soll um ihn nachher zu resozialisieren. Bis er wieder Menschen umbringt...

Was aber machen wir mit einem den Umgang terrorisierenden Elternteil (95% Mütter, 5% Väter)? Nichts!

Anders ausgedrückt: man kann mit Emanzipation und "Gleichberechtigung" ein Volk ausrotten! Ich habe schon in einem Amt, das zu 100% von Frauen besetzt war tatsächlich eine "Gleichstellungsbeauftragte" gefunden. Eine Frau natürlich und kein Mann! Will damit sagen, dass man jeden Mann verstehen kann, der nicht Vater werden will. Und wen wundern eigentlich die "Familientragödien", die man in den Nachrichten gezeigt bekommt? Hier fast immer Männer! Von den Frauen, die dazu geführt haben, kein Wort!

Das zweite Gleichnis handelt von der Flüchtlingskrise. Hat jeder mitbekommen. Hier rudert man nun auch juristisch hin und her, weil man mitbekommen hat, dass man falsche Anreize und Erwartungen sowie falsche Prognosen gesetzt hat. Und plötzlich haben wir ganz andere Töne als am Anfang und ganz andere juristische Regeln.

Man hat hier mal schnell und nebenbei ein paar Gesetze geändert oder erlassen. Der Druck hat also zu etwas geführt und etwas in Bewegung gesetzt! Die Politik und auch die Justiz mussten reagieren.

 

Jetzt die Frage, warum das alles nicht so geht, wie es sich der Gastrichter und "Frau Bindestrich" vorstellen: hat einer von den Juristen auch nur ansatzweise in Biologie aufgepasst oder Hoimar von Ditfurth gelesen? Nein? Wundert mich nicht! Was will ich mit den Gleichnissen sagen:

1. ist das Verhalten von Eltern im Umgang durchaus vergleichbar mit dem Verhalten der Menschenauf beiden Seiten in den Gleichnissen! Es ist nämlich stammhirnfunktionsabhängig und nicht großhirnfunktionsabhängig! Und warum funktionieren die juristischen Regeln nicht? Die sind großhirnabhängig! Leider funktioniert das Großhirn aber gar nicht, wenn das Stammhirn eingeschaltet ist!!! Schon blöd, oder?

2. brauchen wir dringend andere Regeln und Gesetze im Umgangsrecht und diese wurden schon ausführlich dargelegt. Das und nur das nützt zu 100% den Kindern und zu 95% auch den Vätern und zu 5% den Müttern. Stammhirnfunktionen lassen sich nicht unterdrücken oder mit reden verändern! Sie sind angeboren. Also ist unsere "Rechtsprechung" momentan evolutionärer Unsinn! Wir brauchen hier dringend EU- und internationales Recht, wonach Nichteinhaltung von Umgang dem Verursacher spürbare finanzielle oder strafrechtlich-freiheitliche Sankzionen drohen! Das ist leider genetisch so nicht anders umsetzbar! Das das juristische Gefasel in der Praxis nicht funktionieren kann: bitte bei Hoimar von Ditfurth nachlesen und dann erst hier melden! Hier ist das ausführlich wissenschaftlich und unumstößlich (auch für Juristen) erklärt!

3. haben wir in D nicht nur eine Demokratie nach Bismarck´schen Vorbild (also veraltet), sondern auch noch ein mittelalterliches "Matriarchat", was die Regelungen im Familienrecht angeht. Und nach dem "Matriarchiat" kam historisch das "Patriarchiat" mit der Hexenverbrennung... Das will glaube ich niemand, aber um dass zu vermeiden, sollte man vernünftige und praktikable "moderne" Regelungen schaffen, die da sind
 

A: gleiches und geteiltes Sorgerecht bei Geburt eines Kindes für beide Elternteile

B: gleiches und zeitlich getrenntes Aufenthaltsbestimmungsrecht beider Elternteile

C: gleichen Unterhalt für alle Kinder, unabhängig vom Einkommen der Eltern (erspart den Richtern und den Jugendämtern auch viel Arbeit)

D: empfindliche Sanktionen bei Nichteinhaltung

E: niemals einen "Kindespsychologen" zuziehen oder befragen, das sind keine Mediziner und ungefähr so hilfreich, wie die Meinung des Gastrichters oder von "Frau Bindestrich", die man dann natürlich auch nicht mehr bräuchte, weil man mit deren Meinung eh nicht weiter kommt! Beide haben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit selber keine Kinder und werden vermutlich auch keine mehr in die Welt setzen. Wohl aber beteiligen sie sich an den "Ratschlägen" für Betroffene...

F: brauchen wir den öffentlichen Druck, um das alles umzusetzen. Sonst tut sich nichts.

Ich bin mir sicher, dass es mit diesen Regelungen nur Gewinner und keine Verlierer geben würde und es viel viel weniger Anlaß zum Streit gäbe. Ich sage aber nicht, dass es keinen mehr gäbe...

Mich wundert nur, wer sich in D alles "Experte" nennen darf. Ein paar biologische Kenntnisse über das menschliche Gehirn und dessen Funktionsweise wären von Vorteil. Man kann eine biologisch funktionierende Sache wie eine Elternschaft als Vater oder Mutter mit stammhirnabhängigen Instinkten nicht juristisch rational großhirnfunktionsabhängig regeln. Wer das schafft, kann sich auch gleich an den Bau eines Perpetuum mobile machen und bekommt von mir persönlich den Nobelpreis gesponsort...

Man kann - und das wäre dann wieder ein Gleichnis - auch den Papst zum Schwangerschaftsabbruch befragen, in einem Spiel, wo er gar nicht mitspielt... Sicher ist er da auch "Experte".

Zum Schluß rufe ich alle Betroffenen (ältere Kinder, Väter und Mütter) auf, sich zu diesen Vorschlägen zu äußern und bei Zustimmung diese zu unterstützen, bei Ablehnung konstruktive (nicht destruktive) Kritik zu üben und bessere Vorschläge zu formulieren! Nur mit konkreten Regeln kommen wir in der derzeit überholten und verfahrenen juristischen Situation weiter!

 

Gruß von einem weiteren betroffenem Gast

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Und wie ist dem Kind schlussendlich geholfen? Ordungsgeld ist ja alles schön und gut, aber der Kontakt zum Vater fehlt ja trotzdem. Und wenn man es genau nimmt, zahlt dieser ja indirekt diese Strafe in Euro. Die Höhe wäre auch interessant gewesen. Vermutlich um die 300 €.
Leider ist es in den wenigsten Fällen wirklich der Wunsch des Kindes den anderen Elternteil nicht sehen zu wollen. Es wird sicher auch berechtigte Fälle geben. Nicht jeder Wille ist beeinflusst.

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Jugendamt und Gerichte sind bei uns imemr noch deutlich "Pro-Mutter" eingestellt.

Dies gilt aber auch dann, wenn das Kind beim Vater lebt, weil das Kind die Mutter eigentlich nicht kannte, da diese sich fast direkt nach der geburt in psychiatrische Behandlung (stationär) begeben musste, immer wieder in der geschlossenen Abteilung landete mit Suizidhandlungen usw.

Der vater hat imerm wieder die Mutter besucht - mehrmals die Woche udn Umgangstermine gemacht, aber die Mutter hat diese nicht wahrgenommen. Dann hat sie sich plötzlich getrennt und über ein halbes Jahr den Kontakt zum Kind komplett verweigert. Der Vater hat immer wieder Umgangstermine gemacht, stand aber oft vor der Haustür und die Mutter hat nicht geöffnet oder ist nicht zum Termin erschienen. Dann wurde BU eingerichtet. 2020 hat das Jugendamt persönlichen Umgang wegen Corona unterbrochen. leidtragend war der Vater und das Kind, da die Mutter dem Vater die Schuld zuwies und vor gericht ging. Der Vater hatte sich in dieser zeit um Videokontakte bemüht. Umgang fand dann begleitet statt - bis die KM Anfang 2021 keine persönlichen Umgänge mehr zuließ - wegen Corona. Dann folgte ein erneuter Aufenthalt auf der psychiatrischen Station. Direkt nach Entlassung steltl das Jugendamt den BU ein und leitete zusammen mit der Muttr ein verfahren wegen Umgangsverhinderung ein - völlig ungerechtfertigt - Umgangsaufzeichnungen konnten dies belegen. Die Mutter erhielt genau die Umgänge, die sie haben wollte, der BU wurde mit riesigen Schritten gelockert. Am Ende würden nur noch die Hin- und Rückwege begeleitet. Seitdem hat sich das Verhalten des Kindes verändert. Es war verunsichert, es folgten Albträume und Ängste. Das Kind berichtet verschiedene Dinge, die aus Sicht des Vaters nicht gerade förderlich waren, die man aus seiner Sicht vorher ggf. hätten besprochen werden müssen, bevor man das Kind damit konfrontiert. das Kind verweigerte immer wieder das Mitgehen, obwohl es motiviert wurde und alle beteiligten Umgangskontakte gegenüber positiv eingestellt waren/sind und das Kind imemr motiviert haben. der Vater bat das Jugendamt um Hilfe bzgl. der Ängste und Verweigerungen seitdem das Kind während der Umgangszeit alleine mit der KM war. Er bat um Hilfe, was man tun kann udn um Hilfe dies mit der Mutter so zu kommunizieren,d ass sich diese nicht gleich angegriffen fühlt. Stattdessen stellte das Jugendamt die Hilfe ein udn bevor das "Abschlussgespräch" stattfinden konnte, hatte die KM erneut ein Verfahren eingeleitet.

Der Vater hatte bei der Anhörung überhaupt keine Chance mitzuteilen, was genau aus seiner Sicht mit dem Kind los war, wie das Kind motiviert wurde usw. Der Richter hatte bereits vor der Anhörung sein urteil gefällt, ließ den Vater nicht reden. es folgten nachweisbar falsche Darstellungender Anwältin der KM und auch vom Jugendamt. Der Clou war, dass vom Jugendamt 2 Auszubildende vor Ort waren und nicht die Sachbearbeiterin, mit der auch das gespräch bzgl. der Ängste geführt wurde. nach 2 Stunden hat der Vater aufgegeben und einer "Zwischenvereinbarung" zwangsweise zugestimmt: Umgangspflegschaft, Verfahrensbeistand und Umgangserweiterung - ohne Begleitung.

Hier war von Anfang an der vater (betreuender Elternteil) der Böse.

Der Mutter wurde uneingeschränkt geglaubt - nichts wurde hinterfragt - trotz chronischer psychischer Erkrankung und jährlichen erneuten psychotischen Episoden und suizidalen Handlungsgedanken.

Die KM musste nciht darlegen, dass sie in Therapie ist und auch keine Entlassberichte vorlegen, die ggf. darlegen können, wie der gesundheitszustand ist und ob das Kind ggf. gefährdert werden könnte.

Es wurde nicht hinterfragt, was die Kindesmutter demm in der Umgangszeit dem Kind "einredet" bzw. mit ihm redet, was am Ende zu der Verweigerung und Verunsicherung und den Ängsten führte.

so kann man ein Kind auch "kaputt" machen.

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