Der Ex-Präsident und die Ex-Präsidenten-Ex-Gattin

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 08.01.2013
Rechtsgebiete: Familienrecht6|4967 Aufrufe

 

Die Eheleute Wullf haben sich getrennt. Dem Vernehmen nach haben sie eine einvernehmliche Trennungsvereinbarung erzielt. Ich gehe davon aus, dass sie ebenso geräuschlos eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen werden und sich (und uns) einen öffentlichen Rosenkrieg ersparen.

 

Deshalb ist die nachfolgende summarische Prüfung der gesetzlichen Folgen der Scheidung wohl nicht ganz so ernst zu nehmen.

 

1. Sorgerecht und Umgang

 

Hinsichtlich des gemeinsamen Sohnes Linus Florian soll es bei der gemeinsamen Sorge bleiben. Linus lebt bei der Mutter. Dem Vater steht daher ein regelmäßiges Besuchsrecht (mit Übernachtung) zu.

Hinsichtlich des von Bettina in die Ehe mitgebrachten Sohnes Leander könnte sich ein Besuchsrecht für Christian Wulff aus § 1685 II BGB ergeben. Die Besuchstermine wären mit denen des leiblichen Vaters zu koordinieren.

 

2. Ehewohnung und Haushaltsgegenstände

 

Bettina bleibt wohl in dem gemeinsamen Haus in Großburgwedel wohnen. Die verbrauchsabhängigen Kosten muss Bettina tragen, die verbrauchsunabhängigen Kosten müssen beide zahlen.

Hinsichtlich der Haushaltsgegenstände ist zu beachten, dass diese nur insoweit der Teilung unterliegen, als sie im Miteigentum der Eheleute stehen. Hinsichtlich der Geschenke, die auf Staatsbesuchen üblicherweise überreicht werden, wäre in jedem Einzelfall zu fragen, ob diese der Bundesrepublik Deutschland, dem Präsidenten Wulff persönlich oder den Eheleuten Wulff übereignet worden sind.

 

4. Versorgungsausgleich

Soweit Bettina Wulff nach der Eheschließung 2008 noch als angestellte Pressesprecherin tätig war, hat sie Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt, die intern auszugleichen wären. Hinzu kommen möglicherweise noch Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung.

Ich gehe davon aus, dass die Pensionsanrechte Christians aus der niedersächischen Zeit in den Anrechten als BuPrä eingeflossen sind. Bei einem Bundebeamten ist die interne Teilung möglich, so dass Bettina im Rentenalter monatlich eine kleine Überweisung von Präsidialamt erhalten wird.

Da es voraussichtlich wirtschaftlich sinnlos ist, wenn Christian Anrechte in der gRV erwirbt (Wartezeit von 60 Monaten noch nicht erfüllt), bietet sich eine saldierende Vereinbarung der Anrechte an (allerdings hält das OLG Schleswig dies für nicht möglich OLG Schleswig v. 18.11.11 – 13 UF 72/11; anders und wichtig für die Wullfs das OLG Celle (!) v. 10.08.2012 - 10 UF 139/12).

 

5. Kindesunterhalt

 

Da Linus bei der Mutter lebt, ist der Vater barunterhaltspflichtig. Der Ehrensold des BuPrä beträgt derzeit 199.000 € brutto im Jahr, monatlich also 16.583 €. Daraus errechnet sich ein Nettoeinkommen von ca. 9.600 €. Auch unter Berücksichtigung der Krankenversicherung und der Hausschulden dürfte sich ein bereinigtes Nettoeinkommen von mehr als 5.100 € ergeben, so dass für Linus (5) wenigstens 416 € (nach den Umständen des Einzelfalls auch mehr) zu zahlen sein werden.

Sollte es wider Erwarten zum Mangelfall kommen, ginge Linus seiner volljährigen Halbschwester und den dann 2 Ex-Ehefrauen vor. Es wäre dann ggf. auch zu prüfen, ob Christian als Ex-BuPrä eine Nebentätigkeit zumutbar ist.

 

6. Nachehelicher Unterhalt

 

Da Linus 5 ist, besteht ein Unterhalt wegen Kindesbetreuung (§ 1570 BGB) wohl nicht.

Bettina betreibt selbständig und wohl vollschichtig eine PR-Agentur in Großburgwedel. Diese Tätigkeit ist (ihr) angemessen, dürfte für den vollen Unterhalt jedoch nicht ausreichen, so dass ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt (§ 1573 II) besteht. Dies dürfte auch unter Berücksichtigung des mietfreien Wohnens in dem Haus in GBW noch gelten.

Ab Rechtshängigkeit der Scheidung kann Christian nur noch die Zinsen, nicht aber die Tilgung abziehen. Die Tilgung ist über den Gesamtschuldnerausgleich auszugleichen

Kompliziert und mit schönen Rangfragen drapiert wird es, wenn Christian auch noch Unterhalt an seine erste Ehefrau zahlen muss.

Die Ehe war nicht sooo lang. Ehebedingte Nachteile vermag ich bei Bettina momentan – bis auf die fehlende Dunstabzugshaube im Schloss -  nicht zu erkennen, so dass der Anspruch auch nach der erneuten Neufassung des § 1578b BGB zeitlich zu befristen sein wird. Es bleibt ihren Anwälten jedoch unbenommen, vorzutragen, welche Karriere Bettina noch gemacht hätte, hätte sie nicht den damaligen niedersächsischen MP geheiratet ...

 

7. Zugewinn

 

Die genauen Vermögensverhältnisse der Eheleute Wulff sind nicht bekannt. In Betracht kommen hier möglicherweise zum Anfangsvermögen zählende Schenkungen durch Dritte.

 

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6 Kommentare

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Vom Schloss in die kleine Mietwohnung jetzt ging es recht schnell, was nicht nur dem Politiker geschuldet war, sondern auch dem Unterhaltsrecht als wichtigem Vektor. Sein zweifelhaftes Verhalten resultierte aus dem finanziellen Druck, unter dem er nach den kaum tragbaren Lasten der ersten Scheidung stand.

wusst ichs doch, dass auch Sie Sinn für Humor haben

Quote:

Es wäre dann ggf. auch zu prüfen, ob Christian als Ex-BuPrä eine Nebentätigkeit zumutbar ist.

Das wäre wohl überaus interessant.
Nicht für das Familienrecht.
Sehr wohl aber für die Debatte, die nach seinem Rücktritt in den Medien geführt wurde.
Nicht selten wurde da von Bundespolitikern behauptet, dass ein früherer Bundespräsident, der im Zentrum überaus wichtiger Entscheidungen stand und ein besonders hohes Maß an Verantwortung trug, nicht nach dem Ende seiner Amtszeit einfach einem beliebigen Beschäftigungsverhältnis nachgehen könnte.
Und auch viele Nichtpolitiker scheinen das als Plausibel zu empfinden und leiten daraus eine Berechtigung dieses Soldes ab.

Und wenn dann tatsächlich zwei Berufstätigkeiten ausgeübt werden sollten, hätte der Herr wohl entgültig keine Zeit mehr, um dem ihm ebenfalls aufgrund seiner früheren Tätigkeiten zugebilligten Büro inklusive Personal einen Sinn zu verleihen.
Das dürfte aber nicht im Sinne der Öffentlichkeit liegen, zumindest nach Ansicht der Politik.

Meiner persönlichen Empfindung nach wurden in Deutschland schon immer unterschiedliche Maßstäbe angelegt, wenn es um die Zumutbarkeit der Aufnahme einer (Neben-)Tätigkeit ging.
Da geht es für Sozialleistungsempfänger gerne mal etwas strenger zu als für (aus Betreuungsgründen) Unterhalt fordernde Eltern älterer (ehelicher) Kinder.
Kommt dann nun bald noch eine ganz eigene, dem aufgeforderten besonders wohlwollende Regelung hinzu, falls dieser einmal Bundespräsident gewesen sein sollte?
Dafür dürfte die Lobby etwas zu klein sein und die Vernunft in deutschen Gerichten (hoffentlich) zu groß, um die öffentlich vertrene Meinung der Politik dazu zu übernehmen.

Leider scheint es aber sowieso wirklich sehr unwahrscheinlich, dass es überhaupt jemals zu einer Entscheidung dazu kommen wird.
Dafür geht es dem guten Mann wirtschaftlich dann doch nicht schlecht genug.
Er wird wohl sich und seine frühere Familie ganz gut ernähren können, eine plötzlich eintretende Zeugungs- oder Adoptionswut man als unwahrscheinlich betrachtet.
Immerhin ist er Jurist, womit sich bekanntlich auch vom Büro aus der eine oder andere Euro verdienen lässt.
Auch, wenn seine fachlichen Fähigkeiten gerne angezweifelt werden, mitunter in der FTD, aber auch in diesem Blog:
http://blog.beck.de/2012/01/07/der-bundespraesident-und-das-vertragsrecht
http://www.ftd.de/politik/deutschland/:reaktion-der-bw-bank-wulff-laut-a...

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Hopper schrieb:

Sollte es wider Erwarten zum Mangelfall kommen, ginge Linus seiner volljährigen Halbschwester und den dann 2 Ex-Ehefrauen vor. Es wäre dann ggf. auch zu prüfen, ob Christian als Ex-BuPrä eine Nebentätigkeit zumutbar ist.

 

Bei einem Mangelfall sollte der Ex-Bundespräsident dann sicher umgehend einen ALGII-Antrag stellen.

Erwartungsgemäß reicht dann der sogenante Selbstbehalt nicht für eine kindergerechte Wohnung und die notwendigen Umgangskosten.

Bestehende Unterhalttitel für die erste Frau und Kinder müßten weiter bedient werden, bis zur Änderung, können jedoch bei Hartz4 nach §11b Nr. 7 SGBII angesetzt werden.

Er müßte dann Aufstocker werden.

Er könnte dann mit einem 1€-Job etwas dazuverdienen oder in einem Call-Center arbeiten. Mit Anrufen und so hat er ja Erfahrung.

 

 

 

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Dem Vernehmen nach haben sie eine einvernehmliche Trennungsvereinbarung erzielt.

Das ist doch in vielen Fällen besser als eine Familiengerichtsentscheidung, oder ?

 

 

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Ja.

Zumindest wenn sie nicht vom Familiengericht für ungültig erklärt wird, weil sie als nachteilig für die Frau angesehen wird.

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