Funktionsgerechte Wiederherstellung des Wohnzimmers durch Aufräumen
von , veröffentlicht am 09.01.2013
Er wollte die Scheidung, denn sie habe einen Geliebten und er eine neue Freundin. Seit Ende 2010 lebe man innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt.
Die Ehefrau wasche und bügele zwar nach wie vor im Wesentlichen allein, aber eben auch die Wäsche ihres Lovers. Sie sei für die Einkäufe und die Bestückung des gemeinsam genutzten Kühlschranks zuständig.
Seine Nächte verbringe er im Wesentlichen im gemeinsamen Ehebett, in dem auch die Antragsgegnerin schlafe (aber eben schlafen im buchstäblichen Sinne). Er könne nicht im Wohnzimmer nächtigen, da er der Familie, insbesondere den Kindern, nicht das Wohnzimmer nehmen wolle.
Das reichte dem Familiengericht nicht und es wies den Scheidungsantrag ab.
Mit Hinweisbeschluss vom 07.12.12 (OLG Köln 4 UF 182/12) machte das OLG dem Antragsteller klar, dass seine Beschwerde wohl keinen Erfolg haben wird.
Die Annahme des Getrenntlebens innerhalb der ehelichen Wohnung setze voraus, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt werde und zwischen den Ehegatten keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen.
Hiervon könne entsprechend der Auffassung des Amtsgerichts nicht ausgegangen werden, wenn die Haushaltsführung entsprechend der Arbeitsaufteilung zwischen den Ehegatten in wesentlichen Teilen aufrechterhalten wird.
Etwas verschwurbelt, aber zutreffend führt der Senat aus:
Die Erklärung des Antragstellers, er habe nicht im Wohnzimmer schlafen können, weil dann dieser Raum der Familie, insbesondere den Kindern, in dessen Funktion genommen worden wäre, verfängt in Anbetracht der Möglichkeit der Wiederherstellung eines funktionsgerechten Zustandes nach dem morgendlichen Aufstehen durch Aufräumen nicht.
Dank an RA Kassing für das Aufstöbern der Entscheidung
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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6 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenHans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
weiter im Volltext:
Susi kommentiert am Permanenter Link
Für die "gemeisterte Krankheit" spricht, dass er wieder berufstätig ist, wenn auch nach dem Hamburger-Modell und vermutlich nicht in Vollzeit. Ein Attest über eine sehr begrenzte Lebenserwartung hat er auch nicht vorgelegt.
Die Ehe mag hinsichtlich Liebe und Sex nicht bestehen, aber ihre sonstigen Dienstleistungen hat er in Anspruch genommen, Unterhalt für die Kinder wurde vermutlich auch nicht gezahlt.
Wenn er nicht will, dass sie erbt sollte er ein Testament machen. Sie wird dann zwar noch den Pflichtteil bekommen, ob das aber besser oder schlechter als der Zugewinnausgleich ist wissen vermutlich beide nicht.
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
Zeit genug, einen begründeten Scheidungsantrag zu stellen, denn
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
Er ist doch mittlerweile ausgezogen:
Ab ca. August 2013 kann ein Scheidungsantrag gestellt werden. Ab Oktober wäre er begründet.
Worauf wollen Sie hinaus?
Liegt aus Ihrer Sicht eine einjährige Trennung bei dieser Lebenssituation der Beteiligten vor?
Liegt ein Fall einer "Härtefallscheidung" vor?
Sollte auf das Kriterium des Getrenntlebens als Scheidungsvoraussetzung gänzlich verzichtet werden?
Wohl wahr. In diesen Fällen weiss man nie, ob der Anwalt die falschen Fragen gestellt hat oder der Mandant die richtigen Fragen falsch beantwortet hat.
BrianBug2 kommentiert am Permanenter Link
Ist das mittlerweile hM? Bei uns in Bayern auf dem Lande verlangen die meisten AGs, dass der Scheidungsantrag erst nach einjähriger Trennung eingereicht wird. Einjährige Trennung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung genügt nicht (Stand 2009; bin kein Fam´-Rechtler!)
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
@ Brian
Die Scheidungsvoraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen.
Geht man davon aus, dass das Einholen der Auskünfte zum Versorgungsausgleich mind. 2 -3 Monate in Anspruch nimmt, akzeptieren mittlerweile die meisten Gerichte einen Scheidungsantrag nach 9 - 10 Monaten Trennung. Zwingend ist das allerdings nicht. Der Richter könnte auch umgehend Termin anberaumen und den Antrag abweisen.