Dreibeinige Hündin „Kaya“ darf nicht mehr ins Büro

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 04.09.2013
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtArbG DüsseldorfBüroHundKaya1|4234 Aufrufe

Über den Fall der dreibeinigen Hündin „Kaya“ ist an dieser Stelle bereits berichtet worden. Viele Mitarbeiter einer Düsseldorfer Werbeagentur hatten Angst vor „Kaya“ und wagten sich nicht mehr ins Büro von Frauchen, weil der Hund knurrt, die Zähne fletscht oder bellt. Gegen das Verbot ihres Arbeitgebers, den Hund mit ins Büro zu bringen, erhob die Hundehalterin vor Klage vor dem Arbeitsgericht. Im April hatte das Arbeitsgericht Düsseldorf „Kaya“ in Augenschein genommen: Lammfromm war das Tier in den Gerichtssaal gehumpelt und hatte mit treuem Blick die Herzen der Zuschauer erobert. Doch die Arbeitsrichterin ließ sich nicht beirren und hielt fest: „Im Büro kann das natürlich ganz anders aussehen.“ Nunmehr setzt das Arbeitsgericht dem Treiben ein Ende: Der Hund muss zu Hause bleiben, befand das Gericht (Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 4.9.2013 - 8 Ca 7883/12). Die Kammer sah es nach Vernehmung von Zeugen als erwiesen an, dass sich sowohl Mitarbeiter als auch einer der Geschäftsführer von dem Hund bedroht fühlten. Ob dies letztlich im Charakter des Hundes begründet sei, könne dahinstehen. Auf jeden Fall seien Arbeitsabläufe gestört worden. Es sei auch den Besonderheiten einer Werbeagentur geschuldet, dass eine rege Kommunikation und damit viel Bewegung in den Räumen statt-finde. Eine Einschränkung dieser Kommunikation aufgrund der Befürchtungen, die Mitarbeiter vor dem Hund haben, müsse der Arbeitgeber nicht hinnehmen. Die Kollegen der Klägerin hätten sich an ihrem Arbeitsplatz darüber hin-aus nicht mehr wohl gefühlt. Auch die diesen Arbeitnehmern gegenüber bestehende Fürsorgepflicht stelle einen Sachgrund dar, aufgrund dessen der Arbeitgeber dem Hund der Klägerin den Zutritt zum Büro versagen könne, auch wenn er anderen Mitarbeitern erlaubt, ihren Hund zur Arbeit mitzubringen. Für den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag auf Durchführung eines weiteren Trainings am Arbeitsplatz mit einem Hundetrainer fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Der Arbeitgeber sei auch nicht verpflichtet, der Klägerin die Mitnahme des Hundes zu gestatten, wenn dieser in einem Gitterlaufstall gehalten, bzw. an einer Leine geführt und mit einem Maulkorb versehen werden. Ob die unterlegene Hundehalterin gegen das Urteil vor das Landesarbeitsgericht zieht (die Berufung wurde zugelassen), ist noch offen. Momentan ist der Betriebsfrieden ohnehin nicht gefährdet: Die Klägerin ist seit mehreren Monaten krankgeschrieben.

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