LG Köln: Internet-Domain „bag.de“ steht dem Bundesarbeitsgericht zu

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 12.09.2014
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtInternetdomainBAGLG Köln|3096 Aufrufe

Das Bundesarbeitsgericht verhandelt und entscheidet üblicherweise über Rechtsstreitigkeiten, die bei ihm durch Klage oder Antrag anhängig gemacht werden. Sehr selten befindet sich das BAG hingegen in der Rolle des Klägers oder Beklagten. Das war ses streng genommen auch in dem gerade vom LG Köln (Urteil vom 26. August 2014 · Az. 33 O 56/14, BeckRS 2014, 17250) entschiedenen Fall nicht, da dort als Kläger die Bundesrepublik Deutschland auftrat. Der Sache nach handelt es sich hingegen um ein Anliegen des Bundesarbeitsgerichts und zwar um einen Anspruch wegen Verletzung seiner Internet-Domainrechte. Dabei geht um die Internetadresse des Bundesarbeitsgerichts. Wer hier erwartungsfroh „bag.de“ eingibt, erhält die Meldung „Diese Webseite ist nicht verfügbar“. Das könnte sich nach der gerade ergangenen Entscheidung des LG Köln nun sehr bald ändern. In diesem Rechtsstreit verlangte das Bundesarbeitsgericht von der bisherigen Rechteinhaberin die Freigabe der Domain „bag.de“. Die beklagte Rechteinhaberin trat als Domainhändlerin auf. Sie hatte unter der Domain keine Inhalte eingestellt, sondern die Domain lediglich zum Kauf angeboten. Das LG sah in der Domain-Registrierung eine Namensverletzung des Bundesarbeitsgerichts. Zur Begründung führte das LG aus: Das Bundesarbeitsgericht trete seit 1955 unter der Abkürzung "BAG" auf. Unter dieser Abkürzung sei das Gericht bei den beteiligten Verkehrskreisen - zumindest den juristischen, aber auch den arbeitsrechtlich Interessierten - bekannt. Eine Bekanntheit in allen denkbaren Verkehrskreisen oder gar eine Verkehrsdurchsetzung sei nicht Schutzvoraussetzung, so das LG Köln. Die Buchstabenfolge verfüge auch über originäre Unterscheidungskraft, da eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festgestellt werden könne. Dass auch andere Behörden möglicherweise mit diesem Kürzel bezeichnet werden bzw. dieses Kürzel sich auch in den Namen von Unternehmen und Vereinen findet, stehe dem nicht entgegen. Insoweit könne sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Kürzel identisch sei mit einem in den angesprochenen Verkehrskreisen in Deutschland bekannten generischen Begriff aus der englischen Sprache für "Beutel, Tüte, Tasche, Koffer". Denn es sei nichts dafür vorgetragen, dass dieser Begriff bereits derart Eingang in die deutsche Sprache gefunden hat, dass er ohne weiteres und losgelöst von seiner konkreten Verwendung als beschreibende Angabe im Sinne der aufgezeigten Bedeutungen verstanden wird. 

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