BGH legt nicht geringe Menge von Pentedron fest

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 03.12.2016

Bei Pentedron handelt es sich um ein Cathinon-Derivat, das als sog. Legal High-Produkt in Badesalzen, Lufterfrischern oder Research Chemicals angeboten wird. Es wurde mit der 27. BtMÄndVO im Juli 2013 dem BtMG unterstellt.

Der BGH hat nun erstmals die nicht geringe Menge von Pentedron festgelegt, nämlich bei 18 g Pentedronhydrochlorid (=200 Konsumeinheiten zu je 90 mg). Bei Überschreitung der nicht geringen Menge greift nicht mehr der Grundtatbestand des § 29 Abs. 1 BtMG ein (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren), sondern die Verbrechenstatbestände in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr), § 30 Abs. 1 BtMG (Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren ) oder § 30a BtMG  (Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren).

In seinem Beschluss vom 13.10.2016, 1 StR 366/16, führt der BGH u.a. Folgendes aus (BeckRS 2016, 20126):

„Ausweislich der Urteilsgründe hat der vom Tatgericht beauftragte Sachverständige die stimulierenden und stark euphorisierenden Wirkungsweisen des Pentedron als Cathinon-Derivat zugrunde gelegt, die denen von Amphetamin und Methamphetamin vergleichbar sind. Ebenso wie bei den genannten Stoffen führe auch der Konsum von Pentedron regelmäßig u.a. zu einer Erhöhung der Herzfrequenz, des Blutdrucks und der Körpertemperatur. Von der Vergleichbarkeit in den Wirkungsweisen mit Amphetamin und Methamphetamin ist auch der Verordnungsgeber bei der sukzessive erfolgten Aufnahme zahlreicher Cathinon-Derivate in die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes ausgegangen (vgl. BR-Drucks. 317/12 S. 9 bzgl. der 26. BtMÄndVO vom 20. Juli 2012; siehe auch Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., Stoffe, Teil 1. Betäubungsmittel Rn. 351 mwN). Bei Bestimmung des Grenzwerts anhand der im vorstehenden Absatz genannten Kriterien hat der Sachverständige ausweislich der Urteilsgründe in den Blick genommen, dass es in Bezug auf Art und Umfang des Konsums von Pentedron keine „nennenswerten Publikationen", sondern lediglich veröffentlichte Erfahrungsberichte von Konsumenten gibt (vgl. zur Bedeutung solcher Erfahrungsberichte BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 - 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134 ff. Rn. 51). Angesichts der ausreichend belegten Vergleichbarkeit der Wirkungsweisen mit denen von Amphetamin und Methamphetamin sowie den aus den Erfahrungsberichten gewonnenen Erkenntnissen über das Konsumverhalten sowohl von erfahrenen als auch nicht erfahrenen Konsumenten konnte sich das Landgericht, auch insoweit dem Sachverständigen folgend, bei der Festlegung des Grenzwerts an der bei Amphetamin und Methamphetamin anerkannten Maßzahl von Konsumeinheiten orientieren. Die Bestimmung der sicher wirksamen Konsummenge mit 90 mg Pentedronhydrochlorid ist angesichts der mitgeteilten vorkommenden Konsumgewohnheiten so vorsichtig erfolgt, dass eine dem Angeklagten nachteilige Annahme ausgeschlossen ist. Ausgehend von 200 Konsumeinheiten als Maßzahl und einer sicher wirksamen Konsummenge von 90 mg Pentedronhydrochlorid ist die Festlegung des Grenzwertes bei 18 g Pentedronhydrochlorid und entsprechend 15 g Pentedronbase nicht zu beanstanden.“

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