Zugang zum Master darf beschränkt werden

von Sibylle Schwarz, veröffentlicht am 03.02.2017
Rechtsgebiete: Bildungsrecht|6488 Aufrufe

Wer blickt da duch? von Jan-Marin Wiarda, DIE ZEIT Ausgabe Nr. 4 vom 19. Januar 2017, Seite 64.

Dieser Beitrag widmet sich der, auch von DIE ZEIT aufgeworfenen Frage, ob der Student Pech hatte und eben nur ein Einzelfall sei oder ob dies auch andere Bewerber treffen könne, zudem meiner Einschätzung, wie darüber ein Gericht dem Grunde nach entscheiden würde.

(weitere) Beispiele vom Hörensagen

  • In einer dpa-Meldung aus Dezember 2016 war zu lesen, dass ein Student nicht zu einem Masterstudiengang zugelassen worden sei, weil er die erforderliche Mindestnote von 1,8 nicht vorweisen könne.
  • Einem anderen Studenten wurde die Zulassung zum Masterstudium unter der Auflage „Durchlaufen einer vorherigen einjährigen Nachschulung“ gewährt.
  • Es gibt aber auch Berichte, wonach FH-Absolventen angeblich „problemlos“ in einen Masterstudiengang einer Uni gewechselt seien.

Statistik

Im Wintersemester 2016/2017 tummeln sich in Deutschland rund 2,8 Millionen Studierende in 18.467 Studiengängen. Über 90 % der Studiengänge sehen als Abschluss Bachelor und Master vor. Im Jahr 2015 erwarben 452.370 Studierende einen Hochschulabschluss. Über 50 % der Studierenden beenden ihr Studium mit dem Bachelorabschluss. 64,1 % der Masterstudiengänge sind laut Hochschulrektorenkonferenz zulassungsfrei.

Wer mehr Statistiken

„Die Hochschulrektorenkonferenz hat die wichtigsten Zahlen zu den deutschen Hochschulen in einer Übersicht zusammengestellt.“

oder über das Thema allgemein lesen möchte „Masterstudium: KONSEKU-WAS?“

„Zugangshürden“

Es gibt beinahe 8.400 Masterstudiengänge, aus zwei exemplarischen Studiengängen wird im Folgenden die Vorschrift über Zugang/Zulassung zum Masterstudiengang zitiert.

Die Ordnung für die Prüfung im Masterstudiengang Naturwissenschaftliche Informatik der Johannes Gutenberg-Universität Mainz bestimmt in § 2 die Zugangsvoraussetzungen: [am Ende des Beitrags]

Die Ordnung des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für den Masterstudiengang Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie mit dem Abschluss „Master of Arts (M.A.)” bestimmt in § 8 die Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang: [am Ende des Beitrags]

  • Für den Zugang / die Zulassung zu einem Masterstudiengang wird der Abschluss Bachelor vorausgesetzt. Es wird von dem Abschluss Bachelor gesprochen und keinesfalls differenziert nach FH-Bachelorabschluss oder Uni-Bachelorabschluss.
    Vor der Studienreform wurde für Absolventen von Fachhochschulen der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Bei Bachelor- und Masterabschlüssen gibt es solche Unterscheidungen nicht mehr.
  • Mindestnote, festgelegte Anzahl an Leistungspunkten, Nachweis von Kenntnissen in bestimmten Fächern – mannigfaltige Voraussetzungen, die ein Bewerber um einen Masterstudiengang auch noch erfüllen muss.

Die Frage, ob Hochschulen solche „Zugangshürden“ für Master aufbauen dürfen, drängt sich unweigerlich auf. Welche Gerichtsentscheidung kann erwartet werden? Weil die Details der oben genannten Beispiele nicht bekannt sind, kann nur eingeschätzt werden, ob „Zugangshürden“ für Master dem Grunde nach zulässig sind.

Ob einer abgelehnt worden ist, der nicht hätte abgelehnt werden dürfen, kann in der Einzelfallprüfung im Rahmen der Rechtsschutzmöglichkeiten in Kenntnis aller Details geklärt werden. Dabei kann auch eine Gleichwertigkeitsprüfung vorgenommen werden.

Studienstruktur

Kurz vorweg ein paar Worte zur Studienstruktur:

„A 1. Studienstruktur und Studiendauer

… In einem System mit gestuften Studienabschlüssen ist der Bachelor der Regelabschluss eines Hochschulstudiums. Er hat ein gegenüber dem Diplom und Magisterabschluss eigenständiges berufsqualifizierendes Profil, das durch die innerhalb der vorgegebenen Regelstudienzeit zu vermittelnden Inhalte deutlich werden muss. Als Studiengänge, die zu berufsqualifizierenden Abschlüssen führen, müssen die Bachelorstudiengänge wissenschaftliche Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen entsprechend dem Profil der Hochschule und des Studiengangs vermitteln. …“

Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor und Masterstudiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i.d.F. vom 04.02.2010)

Der Bachelor ist der erste berufsqualifizierende Abschluss und gilt als Regelabschluss eines Studiums.

Masterstudiengänge hingegen dienen der fachlichen und wissenschaftlichen Spezialisierung. Die KMK folgert: „Bei den Zugangsvoraussetzungen zum Master muss daher der Charakter des Masterabschlusses als weiterer berufsqualifizierender Abschluss betont werden.“

Exemplarische Rechtsprechung

Diese abgestufte Studienstruktur findet Widerhall in der Rechtsprechung („Dieses Verständnis der Norm …“ OVG NRW 13 B 1649/10).

Derjenige, der einen Bachelorabschluss als ersten berufsqualifizierenden Abschluss erreicht hat, ist beim weiteren, zweiten berufsqualifizierenden Abschluss - dem Master - durch das Grundgesetz „weniger geschützt“. Zudem wird die Sicherung der Qualität der Masterstudiengänge als Gemeinschaftsgut angesehen, strengere subjektive Zulassungsschranken sind erlaubt.

„[…] 10 … Die Vorschrift regelt abschließend die besonderen Voraussetzungen für den Zugang zu einem mit einem Mastergrad abschließenden Studiengang. Die Beschränkung der Ausgestaltungsmöglichkeiten der Hochschulen auf das Kriterium des qualifizierten Abschlusses führt auch nicht zu einer übermäßigen Beschränkung des Zugangs zum Masterstudium. Sie ist vor dem Hintergrund der an das Masterstudium zu stellenden Anforderungen eine nachvollziehbare und sachgerechte Regelung, um ein hohes fachliches und wissenschaftliches Niveau sicherzustellen. […]“

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Februar 2016 – 13 B 1516/15 –, juris

„[…] 6 … ist der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG auch im Hinblick auf die Zulassung zu einem Masterstudiengang uneingeschränkt eröffnet, da diese Studiengänge zu einem (zweiten) berufsqualifizierenden Abschluss führen. Dem entspricht es, dass die Wissenschaftsverwaltung Zulassungszahlen für Masterstudiengänge festsetzt und dass die Antragsgegnerin Satzungen über besondere Zugangsvoraussetzungen für Masterstudiengänge erlässt, was beides nicht nötig wäre, wenn die betreffenden objektiven bzw. subjektiven Zulassungsvoraussetzungen nicht einmal einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG darstellen würden. Es ist auch keine Frage des Schutzbereichs des Grundrechts auf Freiheit der Wahl der Berufsausbildung bzw. der Ausbildungsstätte, ob der betreffende Studienbewerber die für einen erfolgreichen Abschluss „erforderlichen Vorkenntnisse mit sich bringt“. Allerdings können, wie nachstehend (unter „2. c) ee)“) noch näher ausgeführt wird, für die Zulassung zu einem Masterstudium strengere Schranken in Gestalt subjektiver Zulassungsvoraussetzungen, etwa bezogen auf die Vorbildung oder auf die Vorkenntnisse der Studienbewerber, aufgebaut werden, als dies für grundständige Studiengänge gilt. Auch diese Schranken müssen aber den formellen und materiellen Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen […]

[…] 28 Die Sicherung der Qualität der Masterstudiengänge, die einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, der zudem grundsätzlich zur Promotion berechtigt, ist ein wichtiges Gemeinschaftsgut, das es dem Grunde nach erlaubt, subjektive Zulassungsschranken zu normieren, die über die subjektiven Anforderungen für die Zulassung zu einem grundständigen Studiengang hinausgehen. Dies gilt nicht zuletzt dann, wenn diese Zulassungsschranken die Prognose erlauben sollen, ob der Studierwillige voraussichtlich dazu in der Lage sein wird, die in dem grundständigen Studiengang erworbenen Grundlagenkenntnisse um anspruchsvolle wissenschaftliche und praxisrelevante Spezialinhalte zu ergänzen. Umgekehrt haben die Hochschule wie auch die zum Masterstudiengang zugelassenen Studierenden ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Qualität des Studiengangs nicht unnötig durch die Zulassung von Bewerbern gefährdet wird, bei denen begründete Zweifel gerechtfertigt sind, ob sie den vorstehend genannten Anforderungen des Masterstudiengangs gewachsen sein werden. Dies dient zugleich dem Interesse an der (internationalen) Reputation des Masterabschlusses und an dessen Akzeptanz durch den Arbeitsmarkt (zu alldem vgl.: OVG Münster, Beschl. v. 14.1.2010, NWVBl. 2010, 434 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 6.8.2010, NordÖR 2011, 132, 133 f.). […]“

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 07. Februar 2012 – 3 Bs 227/11 –, juris

„[…] 17 Auch darf bei dem Zugang zum Masterstudium berücksichtigt werden, dass der Bewerber die Aufnahme eines Zweitstudiums anstrebt. Obgleich der aus Art. 12 GG folgende Teilhabeanspruch der hochschulreifen Bewerber für den Zugang zum Zweitstudium fortwirkt und nicht verbraucht ist,

18 vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 - , BVerfGE 43, 291, 363; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2009 - 13 B 269/09 -, und vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 -, jeweils juris,

19 unterliegen Beschränkungen des Zugangs zum Zweitstudium allgemein geringeren Rechtmäßigkeitsanforderungen als Beschränkungen des Zugangs zum Erststudium. Zusätzliche Zugangsbedingungen können ihre Rechtfertigung darin finden, dass sich der Bewerber bereits durch eine Ausbildung im Hochschulbereich - auch tatsächlich - die Grundlage für eine berufliche Tätigkeit geschaffen hat. […]“

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Januar 2011 – 13 B 1649/10 –, juris

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§ 2 Zugangsvoraussetzungen
(1) Zugangsvoraussetzung für die Masterstudiengänge Naturwissenschaftliche Informatik und
Wirtschaftswissenschaftliche Informatik sind:
1. Nachweis eines Bachelorabschlusses mit einem Anteil von 90 Leistungspunkten im Fach
Informatik oder im Fach Mathematik oder im Fach Physik an einer Hochschule in Deutschland
oder eines Studienabschlusses an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland,
der sich davon nicht wesentlich unterscheidet. Es können auch Leistungen berücksichtigt
werden, die nicht im zugrunde liegenden Bachelorstudiengang erbracht wurden. Hierüber
entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Kenntnissen im Umfang von mindestens 60 Leistungspunkten
wird die Zulassung mit der folgenden Auflage erteilt: Es können Leistungen im
Umfang von maximal 30 Leistungspunkten bis zum Ablauf des ersten Studienjahr nachträglich
erworben werden. Die entsprechenden Veranstaltungen werden vom Prüfungsausschuss
festgelegt. Werden die Nachweise nicht innerhalb der genannten Frist gegenüber
dem Prüfungsausschuss geführt, ist eine Fortführung des Studiums nicht mehr möglich. Die
Immatrikulation wird ohne weitere Mitteilung aufgehoben. Studierende mit einem Bachelorabschluss
mit einem Anteil von 90 Leistungspunkten im Fach Mathematik oder Physik können
nur die entsprechenden Schwerpunkte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 2 bzw. 4 wählen.
2. Nachweis über erforderliche Kenntnisse in den mathematischen Teilgebieten Analysis und
Lineare Algebra im Umfang von mindestens 15 Leistungspunkten.
3. Nachweis über grundlegende Programmierung- und Softwareentwicklungskenntnisse im
Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten.
4. Bei der Schwerpunktwahl
a) Biologie: Nachweis über erforderliche Grundkenntnisse der Genetik und Zellbiologie
im Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten.
b) Experimentalphysik: Nachweis über Grundkenntnisse der Experimentalphysik der
Themenbereiche „Mechanik, Schwingungen und Wellen, Wärmelehre“, sowie Laborerfahrung
im Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten.
c) Mathematik: Nachweis über weitergehende Kenntnisse der linearen Algebra im Umfang
von mindestens 8 Leistungspunkten.
d) Theoretische Physik: Nachweis über Grundkenntnisse der Theoretischen Physik der
Themengebiete „Newton’sche Mechanik, Elektrodynamik, Spezielle Relativitätstheorie“,
sowie von physikalischen Rechenmethoden im Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten.
Ordnung für die Prüfung im Masterstudiengang Naturwissenschaftliche Informatik 4
e) Wirtschaftswissenschaften: Nachweis über Kenntnisse in Absatzwirtschaft und Unternehmensführung
im Umfang von insgesamt mindestens 10 Leistungspunkten.
Fehlt der Nachweise von maximal 12 Leistungspunkten bezüglich der in den Unterpunkten 2 bis 4
aufgeführten Kenntnissen, kann die Einschreibung unter der Bedingung erfolgen, dass die erforderlichen
Nachweise bis zum Ablauf des ersten Studienjahres nachträglich erworben werden. Die
entsprechenden Veranstaltungen werden im Prüfungsausschuss festgelegt. Werden die Nachweise
nicht innerhalb der genannten Frist gegenüber dem Prüfungsausschuss geführt, ist eine Fortführung
des Studiums nicht mehr möglich. Die Immatrikulation wird ohne weitere Mitteilung aufgehoben.
(2) Es wird vorausgesetzt, dass die Studierenden über ausreichende aktive und passive englische
Sprachkenntnisse verfügen, die zur Lektüre englischsprachiger Fachliteratur und zur Teilnahme an
Lehrveranstaltungen in englischer Sprache befähigen; dies umfasst nicht das Anfertigen von
schriftlichen Studienleistungen sowie von Prüfungsleistungen in englischer Sprache, sofern in dieser
Ordnung nichts anderes geregelt ist.
(3) Weitere Voraussetzung für die Zulassung zu den Masterstudiengängen Naturwissenschaftliche
Informatik und Wirtschaftswissenschaftliche Informatik ist, dass der Prüfungsanspruch für diese
Studiengänge noch nicht verloren ist.
(4) Soweit zum Nachweis eines Bachelorabschlusses nach Abs. 1 Nr. 1 ein Abschlusszeugnis bis
zum Ende der Bewerbungsfrist nicht vorliegt, ist eine Bewerbung auf der Grundlage einer Bescheinigung
über bereits erbrachte Prüfungs- und Studienleistungen im Umfang von mindestens
135 Leistungspunkten, die von der zuständigen Stelle der bisherigen Hochschule ausgestellt worden
sein muss, oder auf der Grundlage einer vorläufigen Anerkennungsurkunde der Johannes
Gutenberg-Universität für ausländische Studienabschlüsse möglich. Die Gesamtsumme der Leistungspunkte
muss ausgewiesen sein. Bis zum Ende der Bewerbungsfrist müssen zwei Drittel der
Leistungspunkte nach Absatz 1 Nr. 1 nachgewiesen werden. Die Anforderungen nach Absatz 1 Nr.
2 bis 4 müssen im Rahmen der bisherigen Leistungen erfüllt sein. Sofern für den Studiengang eine
Zulassungsbeschränkung besteht, sind die Bestimmungen der Hochschulauswahlsatzung in der
aktuell gültigen Fassung zu beachten; das endgültige Ergebnis des Bachelorabschlusses wird in
diesem Fall im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt. Wird eine Bewerberin bzw. ein Bewerber
aufgrund der in Satz 1 benannten Bescheinigung ausgewählt, so erfolgt die Zulassung unter dem
Vorbehalt, dass innerhalb einer im Zulassungsbescheid bestimmten Frist ein Abschlusszeugnis
vorgelegt wird. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung.
(5) Bei Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern die weder ihre Hochschulzugangsberechtigung
an einer deutschsprachigen Einrichtung noch einen Abschluss in einem deutschsprachigen
Studiengang erworben haben, ist der Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau (DSH-2)
der „Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber
(DSH)“ erforderlich.
(6) Auch bei bestehenden Zugangsvoraussetzungen hängt die Zulassung zum Masterstudiengang
vom erfolgreichen Durchlaufen des Zulassungsverfahrens ab. Sofern für den Masterstudiengang
eine Zulassungsbeschränkung besteht, erfolgt die Zulassung gemäß Hochschulauswahlsatzung.

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§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)
(1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstudiengang Sportmedizinisches Training/Leistungsphysiologie sind beim Prüfungsausschuss oder einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Johann Wolfgang Goethe Universität näher bezeichneten Stelle einzureichen. Der Prüfungsausschuss regelt die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens und entscheidet über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber. Abs. 9 Satz 2 bleibt hiervon unberührt. Sofern für den Masterstudiengang eine Zulassungsbeschränkung besteht, sind die Bestimmungen der Hochschulauswahlsatzung in der aktuell gültigen Fassung zu beachten.
(2) Allgemeine Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang ist der Nachweis
a) eines sportwissenschaftlichen oder eines verwandten primär bewegungsbezogenen und/oder gesundheitsbezogenen Bachelorabschlusses, oder
b) eines mindestens gleichwertigen Abschlusses einer deutschen Universität oder einer deutschen Fachhochschule in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern, oder
c) eines mindestens gleichwertigen ausländischen Abschlusses in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern.
(3) Die Bewerber müssen Methodenkenntnisse der empirischen Sozialforschung sowie entweder Kenntnisse zur Sport- und Bewegungstherapie bei internistischen und neurologischen Krankheits- und Schadensbildern oder Kenntnisse zur trainingstherapeutischen Intervention von Erkrankungen und Verletzungen des Bewegungsapparates im Diploma Supplement des Bachelorabschlusses nachweisen.
Fehlen Methodenkenntnisse empirischer Sozialforschung, so wird die Auflage erteilt, das entsprechende Modul aus dem Bachelorstudiengang Sportwissenschaft zu absolvieren (Wissenschaftsmethodologie).
Fehlen sowohl Kenntnisse zur Sport- und Bewegungstherapie bei internistischen und neurologischen Krankheits- und Schadensbildern, als auch Kenntnisse zur trainingstherapeutischen Intervention von Erkrankungen und Verletzungen des Bewegungsapparates, so wird die Auflage erteilt, eines der beiden entsprechenden Module aus dem Bachelorstudiengang Sportwissenschaft zu absolvieren (Vertiefungsmodul Sportmedizin).
(4) Darüber hinaus kann in den Fällen des Abs. 2 b) und c) die Zulassung unter der Auflage der Erbringung zusätzlicher Studienleistungen und Modulprüfungen bis zur Gleichwertigkeit mit dem Bachelorstudiengang Sportwissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt im Umfang von insgesamt maximal 60 CP erteilt werden.
(5) Die zusätzlichen Leistungen sind nicht Bestandteil der Masterprüfung. Im Falle von Auflagen kann sich das Studium entsprechend verlängern. Der Prüfungsausschuss bestimmt im Zulassungsbescheid die Frist, innerhalb derer der Nachweis der Auflagenerfüllung erbracht sein muss. Abs. 11 Satz 2 bleibt unberührt. Werden die Auflagen nicht pflichtgemäß erfüllt, ist die mit ihr verbundene Entscheidung zu widerrufen.
(6) Die besonderen Zugangsvoraussetzungen regelt Anlage 1.
(7) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen entsprechend der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis auf der Niveaustufe C1 (DSH-2) vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind.
(8) Weitere Zugangsvoraussetzung ist der Nachweis von Englischkenntnissen auf dem Sprachniveau B2 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates“ vom September 2000. Die Sprachkenntnisse können nachgewiesen werden durch
a) Abiturzeugnis oder
b) Oberstufenzeugnisse oder den Nachweis über fünfjährigen Schulunterricht in Englisch oder
c) Zertifikate über erfolgreich absolvierte Sprachkurse von deutschen und/oder ausländischen Universitäten, wobei mindestens 240 Stunden Unterricht nachzuweisen sind oder
d) Fachgutachten oder Lektorenprüfungen über durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse oder
e) einen UNIcert-Abschluss der Stufe 2 oder
f) einen TOEFL-Test (Internet-basierter Score mindestens 87) oder
g) einen anderen vom Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannten Nachweis.
(9) Der Bewerbung ist weiterhin ein aktuelles, durch einen approbierten Arzt ausgestelltes Zeugnis beizulegen, in dem internistische und orthopädische Sportgesundheit bescheinigt wird.
(10) Liegt bei der Bewerbung um einen Masterstudienplatz das Abschlusszeugnis für den Bachelorabschluss noch nicht vor, kann die Bewerbung stattdessen auf einen Immatrikulationsnachweis und auf eine besondere Bescheinigung gestützt werden. Diese muss auf erbrachten Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 80 Prozent der für den Bachelorabschluss erforderlichen CP beruhen, eine vorläufige Durchschnittsnote enthalten, die anhand dieser Prüfungsleistungen entsprechend der jeweiligen Ordnung errechnet ist, und von der für die Zeugniserteilung zuständigen Stelle der bisherigen Hochschule ausgestellt worden sein. Dem Zulassungsverfahren wird die vorläufige Durchschnittsnote zugrunde gelegt, solange nicht bis zum Abschluss des Verfahrens die endgültige Note nachgewiesen wird. Eine Zulassung auf Grundlage der besonderen Bescheinigung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass das Bachelorzeugnis bis zum Ende des ersten Semesters vorgelegt wird. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung, und die Immatrikulation ist zurückzunehmen.
(11) Über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen und ggf. die vorläufige Zulassung nach Abs. 10 entscheidet der Prüfungsausschuss. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe kann er auch einen Zulassungsausschuss einsetzen. Näheres regelt Anlage 1. Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.
(12) Liegen die Zugangsvoraussetzungen vor, wird die Studienbewerberin oder der Studienbewerber von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Johann Wolfgang Goethe-Universität zugelassen. Andernfalls erteilt der Prüfungs- oder Zulassungsausschuss einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Ablehnungsbescheid. Etwaige Auflagen nach Abs. 3 oder Abs. 4 können entweder im Zulassungsbescheid oder mit gesondertem Bescheid des Prüfungs- oder Zulassungsausschusses erteilt werden.
(13) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Masterprüfung sind in § 21 geregelt. Danach hat die oder der Studierende bei der Zulassung zur Masterprüfung insbesondere eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie oder er bereits eine Zwischenprüfung, eine Diplom-Vorprüfung, eine Bachelorprüfung, eine Masterprüfung, eine Diplomprüfung, eine kirchliche Hochschulprüfung oder eine staatliche Abschlussprüfung im jeweiligen Fach oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an der Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig im jeweiligen Fach oder in einem solchen Studiengang in einem noch nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet.

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