§ 111a StPO: Ob der Beschuldigte Fahrerlaubnis hat oder nicht....ist doch egal! Wirklich?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.04.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|3306 Aufrufe

Im Urteil darf bei festgestellter Ungeeignetheit nicht dahinstehen, ob der Angeklagte im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Ich glaube daher auch, dass das eigentlich für § 111a StPO nicht anders gesehen werden kann. Das AG Kehl sieht das aber anders:

Dem Angeschuldigten B. T. wird die Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO
vorläufig entzogen.

Gründe:

1. Am 30.08.2016 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Angeschuldigten Anklage mit dem Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß den §§ 316 Abs. 1 und 2 StGB, begangen am 07.08.2016. Für die weiteren Einzelheiten des Vorwurfs wird auf die Anklageschrift verwiesen.

2. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen, insbesondere aufgrund der Feststellungen der Polizeibeamten, dem Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung und den einschlägigen Vorstrafen, bestehen dringende Gründe, dass dem Angeschuldigten nach Durchführung, der Hauptverhandlung die Fahrerlaubnis gemäß den §§ 69 ff. StGB, auch noch nach relativ langer Zeit nach der Tat, entzogen werden wird. An der Verwertbarkeit des Ergebnisses der beim Angeschuldigten entnommenen Blutprobe bestehen keine begründeten Zweifel.

3. Das Gericht hält es zur Sicherung des Erfolgs dieser Maßregel für erforderlich, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO anzuordnen.

4. Auch wenn - derzeit - nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass der Angeschuldigte überhaupt im Besitz einer (belgischen) Fahrerlaubnis ist, wie er behauptet, im Gegenteil die vorliegenden Erkenntnisse eher dagegen sprechen, so ist die - vorsorgliche - Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO möglich und angezeigt (vgl. AG Lahr NJW 2008, 2277).

AG Kehl Beschl. v. 9.3.2017 – 2 Ds 308 Js 14338/16, BeckRS 2017, 103342

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"Im Urteil darf bei festgestellter Ungeeignetheit nicht dahinstehen, ob der Angeklagte im Besitz einer Fahrerlaubnis ist." Das sieht das AG Lahr in der zitierten Entscheidung anders; mich überzeugt diese Entscheidung.

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