Kostenerstattung bei pauschaler Vergütungsabrede mit dem Terminsvertreter
von , veröffentlicht am 07.09.2017Das OLG Stuttgart hat sich im Beschluss vom 21.07.2017 - 8 W 321/158, mit der Frage befasst, ob, wenn der Prozessbevollmächtigte nach § 5 RVG einen anderen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung eines Termins beauftragt und mit diesem eine pauschale Vergütungsabrede unter den gesetzlichen Gebühren trifft, dies auf den Kostenerstattungsanspruch gegen die Gegenseite durchschlägt. Zutreffend hat sich das OLG Stuttgart auf den Standpunkt gestellt, dass die interne Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten ausschließlich deren Vertragsverhältnis betrifft, nicht aber das Mandatsverhältnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten und der von ihm vertretenen Partei oder aber die Erstattungspflicht des unterlegenen Prozessgegners. Beauftragt der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen einen anderen Rechtsanwalt mit der Terminswahrnehmung, sei die Terminsgebühr durch die Tätigkeit des Terminsvertreters als Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten gemäß § 5 RVG angefallen und nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO - in voller Höhe - erstattungsfähig.
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Aktenzeichen lautet: 8 W 321/15