Keine Geschäftsgebühr für die Anfertigung des Entwurfs eines Testaments

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 07.04.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht1|5604 Aufrufe

Der BGH hat im Urteil vom 22.02.2018 - IX ZR 115/17 eine wichtige Abgrenzungsfrage des Anwendungsbereichs der Geschäftsgebühr einerseits und der beratenden Tätigkeit des Anwalts andererseits entschieden. Denn in der heftig umstrittenen Fragestellung, ob das Entwerfen eines Testaments oder einer sonstigen einseitigen Urkunde eine Geschäftsgebühr auslöst oder lediglich eine nach § 34 RVG zu vergütende Beratungstätigkeit ist, hat sich der BGH auf den Standpunkt gestellt, dass die auftragsgemäß auf den Entwurf eines Testaments beschränkte Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Beratung und nicht als Betreiben eines Geschäfts zu vergüten ist. Auch der auftragsgemäße Entwurf zweier abgestimmter Testamente ist nach dem BGH keine die Geschäftsgebühr auslösende Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages. Offen ließ er lediglich, ob es möglicherweise anders ist bei dem Entwurf eines Erbvertrags. Entscheidendes Kriterium für den BGH war, dass der Anwendungsbereich der Geschäftsgebühr nur dann eröffnet ist, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach außen gerichtet ist. Eine solche Ausrichtung ist nach dem BGH nicht lediglich ein Indiz für eine nach VV 2300 RVG zu vergütende Tätigkeit, sondern conditio sine qua non.

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1 Kommentar

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Die erforderliche "Außenwirkung" für die Geschäftsgebühr ist aber wohl dann gegeben, wenn sich der Auftrag nicht nur auf die Testamentsberatung, sondern zusätzlich auch auf den Verkehr und die Verhandlungen mit dem Notar bezieht oder auf die Hinterlegung des handschriftlichen Testaments beim Amtsgericht, oder?

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