US Iran Deal gekippt - Snap Back: Was nun – rechtlich?

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 09.05.2018

Die nicht unerwartet kommende Aufkündigung von Präsident Trump heute könnte einige missliche Konsequenzen für deutsche Unternehmen haben, die mit dem Iran Geschäfte machen - allerdings wohl nicht unmittelbar. Die Uhr tickt. Es empfiehlt sich für die Unternehmen möglichst bald zu klären, was erlaubt ist und was nicht. Dies könnte, trotz eines gewissen Vertrauensschutzes, ziemlich kompliziert und teuer werden.

Hier einige Einzelheiten:

1) Die Teilnahme der Vereinigten Staaten am gemeinsamen umfassenden Aktionsplan (JCPOA) ist beendet und die JCPOA-Sanktionen werden nach einer zweistufigen Übergangsphase (siehe unten) wiedereingeführt. Im Zusammenhang mit dieser Ankündigung veröffentlichte der Präsident ein Memorandum über nationale Sicherheitspräsidentschaft (NSPM), welches das US-Finanzministerium und andere Abteilungen und Behörden anweist, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um seine Entscheidung umzusetzen.

2) In Übereinstimmung mit den Leitlinien des Präsidenten beginnen die Ministerien und Behörden nunmehr mit der Umsetzung von 90-Tage- und 180-Tage-Abbaufristen für Aktivitäten, die mit den im JCPOA festgelegten Sanktionsmaßnahmen für die USA dann nicht mehr im Einklang stehen.

3) Um die Abbaufristen zu erreichen, erließ das US State Department heute die erforderlichen gesetzlichen Sanktionsverzichte für die Abbauphase. Etwaige Befreiungen von den Sanktionen gelten dementsprechend erst einmal weiter.  

4) Sobald dies administrativ möglich ist, wird das Amt für die Kontrolle der Sanktionen und Genehmigungen (OFAC), die allgemeinen und individuellen Lizenzen, die im Zusammenhang mit dem JCPOA ausgegeben wurden, widerrufen oder gegebenenfalls auf die neue Lage anpassen. Zu diesem Zeitpunkt wird das OFAC neue Genehmigungen erteilen, um die Abwicklung von Transaktionen und Aktivitäten zu ermöglichen, die aufgrund der widerrufenen oder geänderten allgemeinen und individueller Lizenzen weiter genehmigt werden. Am Ende der 90-Tage- und 180-Tage-Abbauzeiten werden die geltenden Sanktionen dann voll zum Tragen kommen.

Zur Beurteilung der Lage sind die neuen OFAC-FAQ hilfreich. Danach gilt u.a.:

Nach Ablauf der 90-tägigen Abwicklungsfrist am 6. August 2018 wird die US-Regierung die folgenden Sanktionen, die gemäß dem JCPOA aufgehoben wurden, wieder einführen, einschließlich der Sanktionen für damit verbundene Dienstleistungen:

1. Sanktionen für den Kauf oder den Erwerb von US-Dollar-Banknoten durch die iranische Regierung;

2. Sanktionen gegen Irans Handel mit Gold oder Edelmetallen;

3. Sanktionen für den direkten oder indirekten Verkauf, die Lieferung oder den Transfer von oder aus Iran von Graphit, Roh- oder Halbmetallen wie Aluminium und Stahl, Kohle und die Software zur Integration industrieller Prozesse;

4. Sanktionen in Bezug auf bedeutende Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf von iranischen Staatsangehörigen oder der Beibehaltung bedeutender Gelder oder Konten außerhalb des iranischen Hoheitsgebiets;

5. Sanktionen für den Kauf, die Zeichnung oder die Erleichterung der Emission iranischer Staatsanleihen; und

6. Sanktionen gegen den iranischen Automobilsektor.

Nach einer 180-tägigen Frist, die am 4. November 2018 endet, wird die US-Regierung die u.a. folgenden Sanktionen wiedereinführen, die gemäß dem JCPOA aufgehoben wurden, einschließlich Sanktionen für damit verbundene Dienstleistungen:

1. Sanktionen gegen die iranischen Hafenbetreiber sowie den Schifffahrts- und Schiffbausektor, einschließlich der Schifffahrtslinien der Islamischen Republik Iran (IRISL), der South Shipping Line Iran oder ihrer verbundenen Unternehmen;
2. Sanktionen im Zusammenhang mit Erdöltransaktionen, unter anderem mit der National Iranian Oil Company (NIOC), der Naftiran Intertrade Company (NICO) und der National Iranian Tanker Company (NITC), einschließlich des Ankaufs von Erdöl, Erdölprodukten oder petrochemischen Produkten aus dem Iran;
3. Sanktionen für Transaktionen von ausländischen Finanzinstituten mit der iranischen Zentralbank und benannten iranischen Finanzinstituten gemäß Abschnitt 1245 des Gesetzes über nationale Verteidigungsermächtigung für das Geschäftsjahr 2012 (NDAA);
4. Sanktionen in Bezug auf die Bereitstellung von spezialisierten Finanznachrichtendiensten für die iranische Zentralbank und iranische Finanzinstitute gemäß Abschnitt 104 (c) (2) (E) (ii) des Comprehensive Iran Sanctions and Divestment Act von 2010 (CISADA) ;
5. Sanktionen bei der Bereitstellung von Versicherungsleistungen, Versicherungen oder Rückversicherungen; und
6. Sanktionen gegen den iranischen Energiesektor.

Darüber hinaus wird die US-Regierung spätestens am 5. November 2018 die Sanktionen wiederaufleben lassen, die für Personen gelten, die aus der Liste der besonders designierten Staatsangehörigen und gesperrten Personen (SDN-Liste) vermerkt sind.

Das Snap- Back-Prozedere wirft eine Reihe von Rechtsfragen auf, die hier nur angerissen werden können.  Zum Beispiel die Frage, ob die Unternehmen ihre Darlehen an den Iran zurück bezahlt bekommen können, die schon ausgereicht werden. OFAC stellt hierzu fest, dass eine nicht-amerikanische, nicht-iranische Person eine Rückzahlung nach dem 6. August 2018 oder 4. November 2018, sofern anwendbar, für Darlehen oder Kredite, die vor dem Ende des 90-Tages- oder 180-Tage-Vertrags an eine iranische Gegenpartei vergeben wurden, durchaus noch annehmen darf. Das setzt allerdings voraus, dass die Ausreichung aufgrund eines schriftlichen Vertrags oder einer schriftlichen Vereinbarung erfolgte, die vor dem 8. Mai 2018 abgeschlossen wurde, verlängert wurde und diese Aktivitäten mit den zum Zeitpunkt der Darlehen geltenden US-amerikanischen Sanktionen im Einklang standen.

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1 Kommentar

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Und das geht in den USA alles ohne Parlament, alleine qua Amtsgewalt des irrwitzigen Präsidenten? Ist das zu fassen? Was ist das für ein Land?

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