OLG München: Einberufungsverlangen in der Insolvenz der AG

von Dr. Klaus von der Linden, veröffentlicht am 25.05.2018

Neues zum Recht der Aktionärsminderheit, in der Insolvenz der AG eine Hauptversammlung einzuberufen und mit bestimmten Punkten zu befassen. Die amtlichen Leitsätze zu OLG München v. 14.5.2018 – 31 Wx 122/18, ZIP 2018, 1038 lauten:

1. Die gerichtliche Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung nach § 122 Abs. 3 AktG ist weder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch durch die Regelung zur Eigenverwaltung in § 276a InsO noch durch die Einleitung eines Insolvenzplanverfahrens ausgeschlossen.

2. Die Zuständigkeit der Hauptversammlung bleibt für Angelegenheiten des masseneutralen insolvenzfreien Bereichs grundsätzlich auch in der Insolvenz bestehen. Grundsätzlich taugliche Gegenstände einer Einberufungsermächtigung sind daher die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, der Vertrauensentzug gegenüber dem Vorstand, Satzungsänderungen über Abstimmungsmehrheiten, eine Kapitalerhöhung (außerhalb des Insolvenzplans) sowie gewisse Sonderprüfungen.

3. Soweit die Hauptversammlung für Angelegenheiten in der Insolvenz zuständig bleibt, stehen einer Ermächtigung nach § 122 Abs. 3 AktG etwaige Kosten einer Hauptversammlung, etwaige Kosten einer künftigen Umsetzung einer beantragten Beschlussfassung oder ein etwaiges Zustimmungserfordernis für eine künftige Umsetzung eines gefassten Beschlusses nicht entgegen. Der Anspruch auf Ermächtigung zur Einberufung nach § 122 Abs. 3 AktG ist grundsätzlich unabhängig von der Frage, wer diese Kosten zu tragen hat und welcher Zustimmungen es ggf. für die Umsetzung eines Beschlusses bedarf.

Damit weicht der Senat in wesentlichen Punkten ab von der Entscheidung der Vorinstanz. Insbes. meinte AG München v. 19.3.2018 – HRB 226715, BeckRS 2018, 3975 noch, § 276a InsO hindere sowohl den Vertrauensentzug als auch Kapitalmaßnahmen und Sonderprüfungen; s. dazu meinen Beitrag im beck-blog v. 11.4.2018.

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