EuGH-Generalanwältin zur Befristung von Lehrern

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 06.08.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2844 Aufrufe

Nicht nur in einigen deutschen Bundesländern, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten der EU entspricht es offenbar verbreiteter Praxis, Lehrer als Aushilfskräfte befristet auf das Ende des Schuljahres einzustellen und sie während der Sommerferien in die Arbeitslosigkeit zu entlassen (hierzu auch der Blog-Beitrag von Markus Stoffels: Arbeitslose Lehrer im Sommer).

In einem spanischen Verfahren hat der Oberste Gerichtshof von Kastilien-La Mancha den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob eine solche Praxis mit der Befristungs-Richtlinie 1999/70/EG vereinbar ist. Generalanwältin Juliane Kokott verneint dies in ihren Schlussanträgen:

(Ich schlage dem Gerichtshof vor), das Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Oberster Gerichtshof von Kastilien-La Mancha, Spanien) wie folgt zu beantworten:

Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang zur Richtlinie 1999/70/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Praxis wie der im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen entgegensteht, nach der als Interimsbeamte im Sinne des spanischen Rechts für die Dauer eines gesamten Schuljahrs ernannte Lehrer schon am Ende der Unterrichtszeit entlassen werden, während das Beschäftigungsverhältnis von insofern vergleichbaren Dauerbeschäftigten auch nach Ende der Unterrichtszeit fortbesteht und auch nicht suspendiert ist.

EuGH-GA, Schlussanträge vom 31.5.2018 - C-245/17 (Viejobueno Ibáñez und de la Vara González), ECLI:EU:C:2018:365 = BeckRS 2018, 15556

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