LG München I: Vorher-Nachher-Prinzip beim Formwechsel in die SE
von , veröffentlicht am 16.08.2018Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrechtWirtschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht|3318 Aufrufe
LG München I v. 26.6.2018 – 38 O 15760/17, LSK 2018, 18010 = ZIP 2018, 1546 meint, maßgeblich für § 35 Abs. 1 SEBG (Vorher-Nachher-Prinzip) sei die vor dem SE-Formwechsel praktizierte Arbeitnehmerbeteiligung. Dies selbst dann, wenn sie zu Unrecht angewendet worden sei. Das bedeutet: Es muss rechtzeitig vor dem Formwechsel ein Statusverfahren eingeleitet und durchgeführt werden, um die „Zementierung“ eines etwaigen rechtswidrigen Zustands zu verhindern (so auch LG Frankfurt a.M. v. 4.11.2017 – 3-05 O 63/17, NZG 2018, 820 und v. 21.12.2017 – 3-05 O 81/17, BeckRS 2017, 148953).
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