BAG zum Auflösungsantrag des Arbeitgebers

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 21.08.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3575 Aufrufe

Der Arbeitgeber kann sich zur Begründung eines Auflösungsantrags nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG auf Gründe berufen, auf die er zuvor - erfolglos -die Kündigung gestützt hat. Allerdings muss er im Einzelnen vortragen, weshalb die unzureichenden Kündigungsgründe einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit entgegenstehen sollen.

Das hat das BAG entschieden.

Der Kläger war bei der Beklagten, die Industriebatterien herstellt, zuletzt in der Batterieformation eingesetzt. Dort werden Batteriezellen mit konzentrierter heißer Schwefelsäure befüllt und mit Gleichstrom von bis zu 350 A aufgeladen. Dabei bestehen erhebliche Brand- und Explosionsgefahren. Die Ladevorgänge werden lückenlos am PC überwacht und die aufzuladenden Module ständig auf Leckagen kontrolliert. Nach dem - streitigen - Vortrag der Beklagten sind die Mitarbeiter, die jeweils zu zweit in der Nachtschicht tätig sind, angewiesen, Pausen ausschließlich versetzt zu nehmen. In der gesamten Produktion gilt ein absolutes Rauchverbot. Die Beklagte hat dem Kläger vorgeworfen, sich während der Nachtschicht schlafen gelegt und im Betrieb geraucht zu haben.

Das Landesarbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage rechtskräftig stattgegeben. In der Revisionsinstanz steht nur noch der von der Beklagten gestellte Auflösungsantrag im Streit. Die Revision hatte im Sinne einer Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits Erfolg.

Der Geeignetheit als Auflösungsgrund steht es nicht von vornherein entgegen, dass das Verhalten des Arbeitnehmers die Kündigung selbst nicht rechtfertigen konnte. Der Arbeitgeber kann sich zur Begründung seines Auflösungsantrags auch auf Gründe berufen, auf die er zuvor - erfolglos - die ausgesprochene Kündigung gestützt hat. In diesen Fällen muss er indes im Einzelnen vortragen, weshalb die unzureichenden Kündigungsgründe einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit entgegenstehen sollen (...). Der Vortrag des Arbeitgebers muss so beschaffen sein, dass sich das Gericht, wollte es die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf dieses Vorbringen stützen, nicht in Widerspruch zu seiner Beurteilung des Kündigungsgrundes als unzureichend setzen müsste (...).

BAG, Urt. vom 24.5.2018 - 2 AZR 73/18, BeckRS 2018, 17760

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