EuGH: Zugang zu Telekommunikationsdaten auch bei Diebstahlsverdacht vom SIM-Karten

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 03.10.2018

Wieder eine wichtige datenschutzrechtliche Entscheidung des EuGH: Der EuGH hat gestern entschieden, dass die Strafverfolgungsbehörden auf die persönlichen Daten eines Telekommunikationsdienstanbieters zugreifen können, selbst wenn es sich um ein geringfügiges Verbrechen handelt, solange die Datensammlung nicht ernsthaft in die Privatsphäre dieser Person eingreift.

In dem Fall geht es um die Beschaffung von Informationen zur Identifizierung der Besitzer von SIM-Karten, die mit einem angeblich gestohlenen Mobiltelefon aktiviert werden. Als Teil ihrer Untersuchung fragte die spanische Polizei bei mehrere Telekommunikationsfirmen nach den Namen, Telefonnummern und Adressen von Personen, die das Handy benutzt hatten, um SIM-Karten zu aktivieren. Die spanische Staatsanwaltschaft legte beim Obersten Gericht Berufung ein, nachdem sich ein Richter vor Ort geweigert hatte, dem Antrag stattzugeben. Der Richter meinte, die angebliche Straftat sei nicht "schwer" („serious“) genug, um die Datenerhebung zu rechtfertigen.

Der EuGH meint, dass dieser Zugriff keine "schwerwiegende Verletzung der Privatsphäre" darstellt. Die Strafverfolgung solle in der Lage sein, solche Daten von einem Dritten zu verlangen, auch wenn das untersuchte Verbrechen nicht selbst "schwer" ("serious") sei, was nach per Definition eine Haftstrafe von mehr als fünf Jahren nach sich zieht. Zitat:

 „Der Zugang zu den Daten, anhand derer die Inhaber der SIM-Karten, die mit einem gestohlenen Mobiltelefon aktiviert wurden, identifiziert werden sollen, wie Name, Vorname und gegebenenfalls Adresse dieser Karteninhaber, einen Eingriff in deren in der Charta verankerte Grundrechte dar. Der Gerichtshof erkennt jedoch für Recht, dass dieser Eingriff nicht so schwer ist, dass dieser Zugang im Bereich der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten auf die Bekämpfung schwerer Kriminalität beschränkt werden müsste“, stellte der EuGH fest. Die Schlussfolgerung des EuGH ist, dass „der Eingriff, den ein Zugang zu solchen Daten mit sich bringen würde, somit durch den Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von „Straftaten“ im Allgemeinen gerechtfertigt sein kann, ohne dass es erforderlich wäre, dass diese Straftaten als „schwer“ einzustufen sind.“

Das Gericht gab aber zu bedenken, dass die Entscheidung eng ausgelegt werden muss, um den Fakten des konkreten Falles gerecht zu werden.

AZ: C-207/16, Volltext bald hier.

Was meinen Sie: Ist das eine gute Entscheidung, um dem Diebstahl von SIM-Karten u.ä. Herr zu werden oder ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Privatsphäre?

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Die Entscheidung ist zwar etwas schwächlich, wenigstens aber als ein minimum an Verbrechensbekämpfung wertvoll. Der Hl. St. Datenschutz als Patron der Straftäter ist ein übler Geselle. 

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