DS-GVO: Ist der Name des Mieters auf dem Klingelschild datenschutzrechtlich unzulässig?

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 19.10.2018
Rechtsgebiete: WirtschaftsrechtDatenschutzrecht15|6788 Aufrufe

Den datenschutzrechtlichen „Aufreger der Woche“ können wir natürlich auch gerne hier im Blog diskutieren:  Der Thüringische Datenschutzbeauftragte Lutz Hasseders meint, es liege eine unzulässige Datenübermittlung an Dritte vor, wenn der Vermieter ohne ausdrückliche Zustimmung des Mieters ein Namensschild außen an der Klingel anbringt. Wenn keine Einwilligung durch den Mieter vorliege, sei „die Veröffentlichung des Namens des Mieters auf dem Klingelschild durch den Vermieter nicht in Ordnung.“

Wie sehen Sie das? Der Vermieter hat den Namen ja schon durch den Mietvertrag: Kann man für den Vermieter mit Art. 6 (1) (f) DS-GVO argumentieren?  Danach ist die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Der Name am Klingelschild kann z.B. bei Notfällen (Feuer usw.) wichtig sein und liegt auch im Interesse des Mieters (Post, Zulieferungen an ihn sollen nicht im Haus oder bei anderen Mietern landen).

Oder vielleicht noch eleganter über Art. 6 (4) DS-GVO ?Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person, so berücksichtigt der Verantwortliche — um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist — unter anderem a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung, b) den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen […],“

Was meinen Sie? Gilt in Deutschland weiter der Satz aus dem Lied von Marianne Rosenberg: „Er gehört zu mir, wie mein Name an der Tür…“?

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15 Kommentare

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Sehe keine Rechtsgrundlage für das Anbringen - und auch keine Verpflichtung dazu. Wieso die Vermieter das überhaupt tun, erschließt sich mir nicht. Niemand ist verpflichtet, überhaupt eine Türklingel zu haben, geschweige denn sie zu beschriften.

Auf ein angenommenes Interesse der Mieter zu setzen, erscheint mir nicht zielführend. Bei einem Feuer ist herzlich irrelevant, wie der jeweilige Bewohner heißt. Ob und wie der Mieter an eine Wohnung Zustellungen vornehmen lässt, ist ihm freigestellt. Wenn er sich Pakete unter dem Namen "Hagart Blutbart" oder an "das unbeschriftete Klingelschild links oben" zustellen lassen will, möge er das doch tun. Und andere lassen sich vielleicht alles an Postboxen liefern oder bestellen überhaupt keine Pakete.

Ich persönlich habe mehrere Jahre mit einer defekten Klingel gelebt (vorsorglich: nein, ich habe sie nicht kaputtgemacht, und ja, ich habe den Defekt dem Vermieter angezeigt), und muss zur Rettung meines Vermieters sagen, dass mir das keine irgendwie gearteten gebracht hätte. Es hängt alles davon ab, wie das eigene Leben bzw. die Nutzung der konkreten Wohnung ausgestaltet ist. Muss bspw. eine Ferienwohnung ein Namensschild haben? Und das für wechselnde Bewohner vielleicht auch noch ständig aktualisiert werden? Um es einmal rechtswissenschaftlich hochtrabend zu formulieren: Ich glaube nicht, Tim.

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An sich stimme ich Ihnen zu. Aber was ist dann mit (behördlichen) Zustellungen und anderen behördlichen Dingen, wenn man nicht mehr klingeln kann?

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Das war und ist auch Thema in Wien:

"Die EU-Kommission teilte am Donnerstag mit, dass Namen an Klingeln und Postkästen entgegen vorheriger Berichte nicht gegen die EU-Datenschutzverordnung verstoßen.

Wie berichtet sollten aus Datenschutzgründen Namensschilder an Türen, Gegensprechanlagen oder Postkästen entfernt werden. Sie würden gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen und deshalb gegen neutrale Nummern ausgetauscht werden. Die EU-Kommission hat das nun dementiert.

Am Donnerstag erklärte ein Sprecher der Behörde in Brüssel, dass die EU-Verordnung jenen Bereich nicht reguliere."

http://www.heute.at/oesterreich/wien/story/EU-hat-gar-nichts-gegen-Namensschilder-an-Tueren-41558257

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Wer die EU heutiger Form "liebt", bekommt, was er schätzt. Unsinn und verquasten Legalmist, undurchschaubaren Wirrwarr. Soweit man ansatzweise jenen Verbalmüll, inhaltlich strukturiert erfassen kann, ist es a) nicht der "reunruvate Berec" (nämlich ein Unternehmen, Wohnungsbauunternehmen , Wohnungsvermieter, selbst bei Privatvermietung ist nicht "rein privat" b) Name und Zuordung zu einem Haus und einer Klingel ( gf. Briefkasten) sind "personenbezogene Daten".  c) Durch Montage nach außen für Dritte lesbar werden sie "veröffentlicht" bzw. "verbreitet". Durch welche Norm  jenes Legislativprodukts soll laut jenem "Sprecher" geregelt sein,dass die DSVO "jenen Berech" (????die Wohnusvermietung? Das Schildanbringen??) "nicht reguliere"? Ichhabe gsetern 18.0.per mailde wesentlichen BT-Fraktionen und einige Poligrißlautsrcher angemait, mri die Frage des Verbits, Klindelschilder durhc Wohnugsvvermieter anzubrinen bzw. angebracht zu lassen, verbindlich zu beantworten. Borsorglich auch die AfD - obwohldiede enzigesind, die jenen Legalmll nicht zu verantworten haben ( ob 2016 in der "EU", könnte sein, habe ich nicht geprüft. )2017 bei dem deutschen Legislativkunstwerk BDSG jedenfalls noch nicht. Ich habe anstatt Gelabere um Antwort "ja" oder "nein" gebeten. Glauben Sie , da hätte jemand geantwortet? Dabei müssten diese Legislativproduzenten doch eigentlich wissen, was an Geltung und Regelungsinhalt sie eigentlich beschlossen haben. Oder? Laut Bid: erlaubt  a) BMinInneres  b) Frau BDSchutzbeauftragte ( Bezüge wie hoch ? ist ja seit BAfV-Debatte angeblich öffentlich wichtig) : "in der Regel" nicht verboten ( kommt es auf deren gynäkologische Regel an oder auf welche? ) c) doch verboten: Thür. Datenschutzbeauftragter Lutz Hsse. Ist hiervon einer oder mehrere Idioten_#'/Innen? 

Ichhabe gsetern 18.0.per mailde wesentlichen BT-Fraktionen und einige Poligrißlautsrcher angemait, mri die Frage des Verbits, Klindelschilder durhc Wohnugsvvermieter anzubrinen bzw. angebracht zu lassen, verbindlich zu beantworten

Bitte um Übersetzung in die deutsche oder eine andere lesbare europäische oder sonst terrestrische Sprache.

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Schwierig. Das Posting wurde in Korea auf chinesisch verfasst und dann ins "Deutsche" übersetzt.

Da hat sich Herr Peus wohl einen Spaß erlaubt und hier eine Spam-Mail eingestellt.

Wirklich lustig Herr Peus ...

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Jo, wo er Recht hat, da hat er Recht. Also: 

Dr. Egon Peus kommentiert am Fr, 2018-10-19 23:11 PERMANENTER LINK

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Wer die EU heutiger Form "liebt", bekommt, was er schätzt. Unsinn und verquasten Legalmist, undurchschaubaren Wirrwarr. Soweit man ansatzweise jenen Verbalmüll, inhaltlich strukturiert erfassen kann, ist es a) nicht der "reinprivate Bereich" (nämlich ein Unternehmen, Wohnungsbauunternehmen , Wohnungsvermieter, selbst bei Privatvermietung ist nicht "rein privat" b) Name und Zuordnung zu einem Haus und einer Klingel ( ggf. Briefkasten) sind "personenbezogene Daten".  c) Durch Montage nach außen für Dritte lesbar werden sie "veröffentlicht" bzw. "verbreitet". Durch welche Norm  jenes Legislativprodukts soll laut jenem "Sprecher" geregelt sein, dass die DSVO "jenen Berech" (????die Wohnungsvermietung? Das Schildanbringen??) "nicht reguliere"? Ich habe gestern 18.10. 2018 per mail die wesentlichen BT-Fraktionen und einige Politgroßlautsprecher angemailt, mir die Frage des Verbots, Klingelschilder durch Wohnungsvermieter anzubringen bzw. angebracht zu lassen, verbindlich zu beantworten. Vorsorglich auch die AfD – obwohl die die einzigen sind, die jenen Legalmüll nicht zu verantworten haben ( ob 2016 in der "EU", könnte sein, habe ich nicht geprüft. ). 2017 bei dem deutschen Legislativkunstwerk BDSG jedenfalls noch nicht. Ich habe anstatt Gelabere um Antwort "ja" oder "nein" gebeten. Glauben Sie , da hätte jemand geantwortet? Dabei müssten diese Legislativproduzenten doch eigentlich wissen, was an Geltung und Regelungsinhalt sie eigentlich beschlossen haben. Oder? Laut Bild: a) erlaubt BMinInneres  b) Frau BDSchutzbeauftragte ( Bezüge wie hoch ? ist ja seit BAfV-Debatte angeblich öffentlich wichtig) : "in der Regel" nicht verboten ( kommt es auf deren gynäkologische Regel an oder auf welche? ) c) doch verboten: Thür. Datenschutzbeauftragter Lutz Hasse. Ist hiervon einer oder mehrere Idioten_#'/Innen? 

 

Die dankenswerte Rückfrage gab mir Anlass, neu zu forschen. Laut Bild soll "die Bundesregierung" irgendetwas "versprechen". Wo und wie, sehe ich noch nicht. Aber auf der Heimseite der Frau BundesdatenschutzBeauftragt_'#*/In  sehe  ich ein "statement", datiert 18.10.2018. Darin wird u.a. gesagt: "Ausstatten der Klingelschilder mit Namen für sich genommen stellt weder eine automatisierte Verarbeitung noch eine tatsächliche oder beabsichtigte Speicherung in Dateisystemen dar. Insofern ist in entsprechenden Fällen in der Regel gar nicht der Anwendungsbereich der DSGVO nach deren Artikel 2 Absatz 1 eröffnet. " Zitat Ende. Schlichte Lektüre jenes Art. 2 Abs. DSGVO belegt aber, dass es auf "automatisiert" gar nicht ankommt. Ausdrücklich AUCH  "nichtautomatisierte". Ob wohl ein Vermieter sich eine Akte anlegt , in der er die Personalien der Mietpartei festhält? Ist er nicht klug beraten, spätstens wenn er mehr als eine Wohnung vermietet, seine Unterlagen "systematisch" abzuspeichern? Was an Art. 2 Abs 1 VO also fehlt? Die gynäkologische oder sonstwie ( gynäkologischer Genderismus als Rechtsgrundlage des Rechtsstaats  ist ja seit  jener köstlichen FAZ-Karikatur zum "Eisprung Euer Ehren" "Qualitätspressoid" anerkannt ) "Regel" erläutert jenes Publikationsweistum der Bundesbeauftragten ( Gehaltsstufe?? seit BAfV ja sehr wichtig!!) leider nicht. Art. 4 Ziff. 2 VO der göttlich-brüsseler Begnadung sagt dann:„Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang .....  Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, ....". Ich fürchte, dazugehört auch das Annageln oder Anschrauben eines Schildes zur öffentlichen Betrachtung. Das Weistum sagt dann noch: "Selbst wenn die DSGVO anwendbar wäre, käme als Rechtsgrundlage neben einer Einwilligung auch Artikel 6 Absatz 1 Buchst. f DSGVO (Interessenabwägung) als Rechtsgrundlage in Betracht. " Zitat Ende. Als Anwalt würde ich auch alle Verteidigungslinien aufbauen und heranziehen. Ob sie zieht?  "käme in Betracht" - o je, was man bei diesem Berliner Personenkreis so alles auch "in Betracht ziehen " könnte! ( Auch, ob sie das Gehalt wert sind). Die göttlich-brüsseler Offenbarung erlaubt also in Art. 6 Nr. 1 f: "die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich..." ( das müsste erst einmal erfüllt sein, bevor "abgewogen" wird!!). Also: Art. 4 Nr 7 der göttlich-brüsseler Eingebung: Verantwortlicher ist - der Datennutzer und Bearbeiter, also der Vermieter. Ist das Anbringen für DIESEN "erforderlich"????? Nach Art. 4 Nr 10 der brüsseloid-göttlichen Eingebung ist "Dritter" wer auch immer, aber NICHT der "Betroffene" (siehe Art. 4 Nr 1 der göttlichübernatürlichbrüsseloiden Weistumsverkündung, denn das ist der um dessen Daten es geht, hier also der Mieter). Daher ist nach Brüsseloider Eingebung wurscht, dass es für den Mieter erforderlich, ja gar bei Lebensrettung durch Notarzt, der suchen muss, erforderlich sein könnte. Alles wurscht! - Da wir ja im Bereich von Juristen sind und Demokratie und Rechtsstaat, wie uns die "öffentliche Debatte" einüben lässt unter emsiger Begleitung der "Vierten Gewalt", einüben, wie bei einer anderen Amtsleitung, die notorisch nach B 9 bezahlt wurde - nach BDSchG § 12 Abs 4 BDSchG B 11. Verfassungsschutz = B 9. Ist ja auch nur "nachgeordnet". Der Heilige St. Datenschutz braucht B 11. Dafür kommen dann solche Produkte wie am 18. Okt 2018.

Ich denke, Sie haben aber den Art. 2 Abs. 1 DSGVO nicht zu Ende gelesen. Ich hebe das entscheidende Kriterium bei nichtautomatisierter Verarbeitung fett hervor:

"nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen" (Art. 2 Abs. 1 DSGVO)

Die Beschriftung des Briefkastens und der Klingel mit dem Namen des Mieters (Besitzers) ist keine "strukturierte Sammlung" und nach "bestimmten Kriterien zugänglich", mithin kein "Dateisystem" (Art. 4 Nr. 6 DSGVO).

Die Beschriftung des Briefkastens und der Klingel mit dem Namen des Mieters könnte aus der Pflicht des Vermieters auf Überlassung der Mitsache zum vertragsgemäßen Gebrauch und aus der Pflicht des Mieters hergeleitet werden, die Mietsache vertragsgemäß zu gebrauchen.

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Sehr geehrter Herr Kolos, da wäre ich mir an Ihrer Stelle nicht so sicher. Thema ist ja das Anbringen durch den Vermieter! ( das ist im Ausgangshinweis so und war in Wien wie auch bei dem Bild-Aufreißer so). Und woher hat der Vermieter die "Daten"? Name des Mieters und dessen Wohnung an einem Klingelknopf zugeschaltet, jedenfalls in einem bestimmten Haus, und ggf. Briefkasten? Jawohl, weil er mit dem Mieter einen Mietvertrag geschlossen hat. Mündlich oder schriftlich - aber er merkt sich den  Namen kaum auswendig.  Er wird darüber wohl ein Verzeichnis anlegen ,  Papier oder EDV - was ist wurscht . Denn Art. 4 Nr. 6 jenes brüsseloidalen Weistums definiert: „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;" Zitat Ende. Zugänglich? Wahrscheinlich eine Liste Haus Straße Nr. pipapo, und Namen  ( beides sind "bestimmte Kriterien" ,mit denen Vermieter - von Oma bis AG - ihre Mietunterlagen ordnen). Wie denn  sonst stellen Sie sich eine Vermieterverwaltung vor? Das beginnt mit Oma, die eine, jedenfalls aber 2 Wohnungen vermietet. An welchem Begriffselement von "Dateisystem" soll es fehlen?  Und zur Verarbeitung gehört eben auch "Veröffentlichen"und "Verbreiten". Auch dazu verweise ich auf meine bisherigen Derlegungen. . Ich habe den Eindruck, dass sich hier ein Beispielsfall dartut, welchen aberwitzigen für das Publikum und breite Bürgerschaft und Uternehmerschaft eintretenden Unfug der restlosen Undurchdachtheit der sogenannte Übergang vom Widerspruchs- zum Zustimmungsprinzip offenbart.  Der phantasmagorisierende Ideologie-Legalschwallproduzent hat sich nicht überdacht, welche Situationen im Konkreten Leben erfasst werden. Wo es gesellschaftsüblich war, im formalbegrifflichen Sinne Daten, auch wenn "systematisch gesammelt" , Anderer zu "offenbaren",  und die paar Meckerer, denen das nicht passte, konnten widersprechen. Dasselbe gilt ja etwa für Vereine, Kirchengemeinden pipapo. - Was ich als Argument ernst nehme: und da hat niemand seit 2016 gejault? Kirchen, Parteien, Verbände pipapo? Was denn sagen jene in unserer heutigen Demokratie-Debatte so lautstarken "Politiker", die solchen Quatsch doch beschlossen haben? Oder im Bundestag der Entwicklung solchen Legalunfugs auf EU-Ebene schon vor Beschluss hätten Einhalt gebieten können? Mindestens bei Entwickkung ihres eigenen Weistums BDSG n hätten sie doch denken müssen (können?). Zu den drei Affen "nichts sehen, nichts hören, nichts sagen" kommt wohl von diesen Leuchtturmfiguren des demokratischen Systems hinzu "nix wissen". Und weil "nix wissen", auch dem Bürger "nix erläutern". Ja, genau dazu sind Parteien da! Art. 21 GG! 

Ihre Einlassungen haben immer den unbestreitbaren Vorteil, dass sie jedem Versuch einer strukturierten Datensammlung effektiv widerstehen, so chaostoid unstrukturiert wie sie sind...

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Toller Artikel, danke für den Hinweis. Nur - leider - im Fall Thüringen hat auch Dr. Wieduwilt übersehen, dass es speziell um VOM VERMIETER angebrachte Klingelschilder geht.

Zum Thema jetzt auch in der ZD...

Engelhardt/Riess: Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Klingelschilds

 

ZD-Aktuell 2018, 06349

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