Aus "Gleitzone" wird "Übergangsbereich"

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 11.12.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3146 Aufrufe

Oberhalb der geringfügigen Beschäftigung (bis 450 Euro monatliches Arbeitsentgelt, § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) existiert bislang eine sog. "Gleitzone" bis zu einem Arbeitsentgelt von 850,00 Euro. In ihr steigt der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag gleitend an, bis er am oberen Ende der Gleitzone den gewöhnlichen Anteil von derzeit rund 20% erreicht.

Diese Gleitzone wird mit Wirkung zum 1.7.2019 reformiert. Sie wird auf Arbeitsentgelte bis zu 1.300 Euro erweitert und in "Übergangsbereich" umbenannt (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Zugleich wird durch einen neuen § 70 Abs. 1a SGB VI erreicht, dass der abgesenkte Rentenversicherungsbeitrag in diesem Bereich nicht zu einer entsprechenden Absenkung der späteren Rentenleistungen führt. Der Versicherte wird also so gestellt, als hätte er den vollen Beitragssatz (derzeit 18,6%) auf das gesamte Arbeitsentgelt errichtet. Insoweit wird das Äquivalenzprinzip in der gesetzlichen Rentenversicherung verlassen. Wegen der erforderlichen Umstellung der elektronischen Datenverarbeitung bei den Arbeitgebern, Steuerberatern und der Deutschen Rentenversicherung tritt dieser Teil des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes nicht schon zum Jahreswechsel, sondern erst sechs Monate später in Kraft.

RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018, BGBl. I S. 2016

 

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