GIGO nach bestem Wissen und Gewissen

von Peter Winslow, veröffentlicht am 12.06.2019

Es ist ein Grundsatz der Übersetzungspraxis, dass eine Übersetzung so gut zu sein hat wie ihr Ausgangstext. Zum Beispiel sollten Fachbegriffe, rhetorische Mittel und Ähnliches alle mit derselben Effektivität in der Übersetzung Niederschlag finden. Stempel und ähnliche Aufdrucke sind fachgerecht wiederzugeben. Aber was ist mit den Fehlern, die bei einem Ausgangstext vorkommen?

Soweit der Ausgangstext lediglich Schreibfehler enthält, die nicht sinnentstellend sind, kann man diese ohne Weiteres ignorieren und die entsprechenden Textstellen richtig übersetzen; das ist beispielsweise die von der Hamburger Behörde für Inneres und Sport empfohlene Vorgehensweise (siehe Ziffer 12 ihres »Merkblatts für die Anfertigung von beglaubigten Übersetzungen«).* In allen weiteren Fällen gilt auf Mikro- und Makroebene die aus der Informatik geborgte Regel: garbage in, garbage out (kurz: GIGO). … Positiv formuliert heißt das: Es gehört auch zur Aufgabe des Übersetzers/der Übersetzerin, die im Ausgangstext enthaltenen Fehler nach bestem Wissen und Gewissen nachzubilden.

Auch wenn Fehler für gewöhnlich nicht nach einem Fehlermuster »vorgenommen« werden, lassen sie sich neben der Kategorie der nicht sinnentstellenden Schreibfehler in mindestens zwei weitere Kategorien – auch entsprechend dem oben genannten Merkblatt – einteilen und behandeln: (1) Fehler, die in die Übersetzung zu übernehmen sind, und (2) Fehler, die im Rahmen einer Anmerkung des Übersetzers/der Übersetzerin (kurz: »Anm. d. Übers.«) zu erörtern sind.

  Zu übernehmende Fehler

Die in die Übersetzung zu übernehmenden Fehler kann man beispielsweise durch eine überwörtliche Übersetzung unter Angabe von »[sic]«† bzw. unter Angabe des ausgangstextlichen Wortlauts in runden Klammern hinter dem jeweiligen übersetzten Satz, Wort und/oder Satzteil nachbilden. Ein Beispiel eines in die Übersetzung zu übernehmenden Fehlers, der mit der Angabe »[sic]« zu behandeln ist, wäre die Verwechslung der Parteien eines Streitverfahrens.

Nehmen wir an: In einem Schriftsatz steht das Wort »Beklagte«, wenn offensichtlich »Kläger« gemeint ist. Eine Übersetzung ins Deutsche könnte dann so aussehen:

Nach Feststellung des Schadens hat der Beklagte [sic] den Beklagten aufgefordert, […]

Ein Beispiel eines solchen Fehlers, der mit der Angabe des ausgangstextlichen Wortlauts in runden Klammern hinter einem übersetzten Wort zu behandeln ist, wäre eine objektiv falsche oder fragliche Wortwahl, die zu Schwierigkeiten bei der Auslegung führt oder führen könnte.

Nehmen wir an: In einem englischsprachigen Vertrag ist auf einmal und überraschenderweise – weil etwas unpassend given the context – von »damages« die Rede, wenn bislang nur von »damage« die Rede war. Sollte es nicht aus dem Kontext klar hervorgehen (weil etwa Verb und Subjekt nicht kongruieren), ob dies nur einen Tippfehler darstellt (= ein Buchstabe zu viel) oder aber ob tatsächlich nicht »Schaden«, sondern »Schadenersatz« gemeint sein könnte, so könnte eine Übersetzung ins Deutsche so aussehen:

Der Schadenersatz (damages) wurde nicht richtig beziffert. ‡

  Zu erörternde Fehler

Fehler, die im Rahmen einer Anmerkung des Übersetzers/der Übersetzerin zu erörtern sind, sollen einzelfallgerecht behandelt werden. Das heißt: Die Behandlung dieser Fehler ergibt sich jeweils aus dem unmittelbaren Zusammenhang. Erfahrungsgemäß handelt es sich bei diesen Fehlern überwiegend, aber nicht ausschließlich, um eine sprachliche Besonderheit, die typischerweise eine grammatikalische Ungereimtheit darstellt und entsprechend in einer besonderen Art und Weise auf die Übersetzung wirkt. … Bei solchen zu erörternden Besonderheiten obliegt es dem Übersetzer/der Übersetzerin, sowohl die durch die Besonderheit entstehende Problemstellung als auch sämtliche möglichen Auswirkungen in kurzer, klarer und kohärenter Weise zu erörtern.

Ein Beispiel einer sprachlichen Besonderheit wäre eine Verballhornung (erfahrungsgemäß kommen Verballhornungen häufiger vor, als man glaubt) bzw. ein unklarer grammatikalischer Bezug (etwa dangling modifier), deren bzw. dessen Bedeutung sich nicht ohne Weiteres enträtseln lässt. Im Falle einer Verballhornung sind die verballhornten Elemente zu erörtern und eine klare Feststellung zu treffen, ob und ggfs. wie sich diese auf die Bedeutung der Textstelle auswirken. Im Falle eines unklaren grammatikalischen Bezugs sind die möglichen Beziehungen zwischen den entsprechenden Textstellen zu erörtern und eine klare Aussage zu treffen, wie sich dieser unklare Bezug auf die Bedeutung der Textstelle auswirkt.

  Zum Schluss

Die Form, die eine (beglaubigte) Übersetzung annimmt, wird zum Teil durch die im Ausgangstext enthaltenen Fehler bestimmt. Anm. d. Übers. dienen nicht nur der Veranschaulichung des problematischen Wortlauts eines Ausgangstexts, sondern auch der Vermeidung des Vorwurfs, man habe falsch übersetzt. Erfahrungsgemäß lesen Rechtsanwälte und -anwältinnen Anm. d. Übers. genauso gerne, wie Übersetzer und Übersetzerinnen diese schreiben: nämlich gar nicht gerne. Solche Anmerkungen sind und bleiben also ein notwendiges Übel, solange sinnentstellende Fehler in Ausgangstexten vorkommen.

 

  Endnoten

  * In anderen Bundesländern könnte es mit diesem Merkblatt mehr oder minder vergleichbare Leitlinien geben, nach denen beglaubigte Übersetzungen anzufertigen sind und deren Vorschriften sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden könnten. Wichtig ist, dass man sich bei der Anfertigung von beglaubigten Übersetzungen an diese Merkblätter/Leitlinien hält, und zwar je nachdem, in welchem Bundesland man als Übersetzer/Übersetzerin vereidigt oder ermächtigt ist.

  † Auch wenn es bei anwaltlichen Arbeitsergebnissen gang und gäbe ist, die anmerkende Ergänzung »[sic]« um ein Ausrufezeichen zu ergänzen (sprich: [sic!]), ist diese Kombination (= [sic] + Ausrufezeichen) in diesem Zusammenhang unpassend. In dem Handbuch Zeichensetzung von Duden heißt es:

Ein Ausrufezeichen in eckigen Klammern oder ein [sic] macht auf eine fehlerhafte Stelle im Original aufmerksam und zeigt zugleich, dass der Fehler nicht bei der Wiedergabe des Textes unterlaufen ist (Rdnr. 94).

Anders formuliert: Das Wort oder ist als disjunktives Oder zu verstehen. Im Englischen – vor allem im US-Englischen – ist in diesem Kontext das Ausrufezeichen grundsätzlich zu vermeiden; denn [!] könnte als »editorial protest or amusement« und somit als verachtend verstanden werden. Bei The Chicago Manual of Style heißt es:

Writers and editors should be aware that an exclamation point added in brackets to quoted matter to indicate editorial protest or amusement is likely to be interpreted as contemptuous; unless such a sentiment is intended, this device should be avoided. The Latin expression sic (“thus”) should be reserved to indicate an error in the source that might be taken as an error of transcription (Rdnr. 6.73).

Etwas überspitzt ausgedrückt: Eine Verständigung zwischen den Kulturen setzt die Einhaltung der Duden-Vorgaben voraus.

  ‡ Im Englischen – vor allem im US-Englischen – ist der Plural von damage auch damage. Dahingegen bezeichnet damages Geld, das zum Ersatz eines Schadens geltend gemacht oder dessen Zahlung an eine Person zum Ersatz eines Schadens angeordnet wird (vgl. Black’s Law Dictionary). Der deutsche Begriff Schadenersatz ist eine stichhaltige Übersetzung dieses englischen Begriffs (vgl. zum Beispiel Creifelds Rechtswörterbuch).

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