Durch Verkehrsschild geschädigt? "Bitte den Richtigen verklagen!"
von , veröffentlicht am 08.07.2019Echt ärgerlich, wenn man den falschen Beklagten wählt. So war es hier - das fragliche Schild war von einem privaten Unternehmen angebracht worden:
Die Mitarbeiter eines privaten Unternehmens, die zur Ausführung einer verkehrsbeschränkenden Anordnung der Straßenbaubehörde und des der Anordnung beigefügten Verkehrszeichenplans (§ 45 Abs. 2 und 6 StVO) Verkehrsschilder nicht ordnungsgemäß befestigen, handeln als Verwaltungshelfer und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Ihre persönliche Haftung gegenüber einem durch das Verkehrsschild Geschädigten scheidet daher gemäß Art. 34 Satz 1 GG aus (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - III ZR 68/14, NJW 2014, 3580).
BGH Urt. v. 6.6.2019 – III ZR 124/18, BeckRS 2019, 12522
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