BDÜ legt Stellungnahme zum GDolmG vor

von Peter Winslow, veröffentlicht am 15.10.2019

Die BDÜ-Mitteilung kann man hier, die BDÜ-Stellungnahme hier lesen. … Nur eines möchte ich anmerken.

Der BDÜ scheint die Ansicht des BMJV zu teilen, dass eine Neuerung ins deutsche Recht eingeführt werden sollte: Im Gegensatz zu den Dolmetschergesetzen der Länder solle das GDolmG lediglich auf Dolmetscher und Dolmetscherinnen beschränkt bleiben. Aber im Gegensatz zum BMJV versucht der BDÜ, diese Beschränkung mittels einer Unterscheidung zu begründen. Auf Seite 2 der BDÜ-Stellungnahme lautet es wortwörtlich:

Dolmetscher sind Dolmetscher i.S. d. § 191 GVG und ermöglichen die Verständigung zwischen den Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung (mündlich), Übersetzer übersetzen den Sinn außerhalb des Prozesses abgegebener fremdsprachiger Äußerungen (schriftlich) und erfüllen damit die Aufgabe eines Sachverständigen (BGH, Beschluss v. 13.02.2019, 2 StR 485/18, juris). Damit ergäbe sich für Übersetzer ein besonderer Regelungsbedarf, der rechtlich und sachlich über den Rahmen der gewollten Regelung hinausginge und neben Feststellungen und Regelungen zu Charakter, Einordnung und Überprüfung der Übersetzung als sachverständiger Leistung weitere Gesichtspunkte der Praktikabilität zu berücksichtigen hätte. Letztere beträfen beispielsweise Regelungen zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Apostillen und Überbeglaubigungen, die häufig erforderlich werden und beschafft werden müssen. Die Beschränkung der Regelungsabsicht auf Dolmetscher ist regelungsökonomisch sinnvoll und wird unsererseits begrüßt.

Auch wenn mir diese Taktik sympathisch ist (nach dem Motto: when you’re in trouble, make a distinction), hat man weiterhin Grund zu Bedenken.

Denn die unter Ziffer 9 der BT-Drucksache 10338 aufgelisteten Punkte 3 und 4 finden weiterhin keine vollumfängliche Beachtung. Allem Anschein nach sprengen die im Mai gewollten Punkte »rechtlich und sachlich« den Rahmen der im August und Oktober gewollten Regelung. Man kann das Gefühl nicht loswerden, dass das BMJV die Aufgabe insgesamt unterschätzt hat und der BDÜ sich nun mit dem zufrieden gibt, was gerade im Angebot ist. Dies dürfte seitens des BDÜ politisch klug oder riskant sein. Ob’s dieses oder jenes wird, hängt davon ab, ob die heute vom BMJV gewollte Regelung über den Rahmen der morgen vom BMJV gewollten Regelung hinausgeht.

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