Der Referentenentwurf des GDolmG – Teil 1: Vergesslichkeit und Realitätsscheue

von Peter Winslow, veröffentlicht am 22.08.2019

Der Referentenentwurf zum Gerichtsdolmetschergesetz wurde veröffentlicht. Er ist ein Beweis, der uns hätte erspart bleiben können, dass ein Vorhaben spätestens an der Umsetzung scheitert. Es genügte offensichtlich nicht, dass Ziffer 9 der vom Bundestag veröffentlichten BT-Drucksache 19/10388 weder mit der Wirklichkeit im Allgemeinen noch mit dem Status quo im Besonderen übereinstimmt, wie bereits hier gezeigt wurde. Nein, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat sich hinreißen lassen, das Unglück zu vollenden; neben der Nicht-Übereinstimmung mit der Wirklichkeit und dem Status quo stimmt der Referentenentwurf auch nicht mit der BT-Drucksache und der bisherigen Rechtspraxis überein. Mit dem Referentenentwurf wird ein grundsätzlich notwendiges Regelwerk präsentiert, das in seiner vorliegenden Form nichts nützt und nur eine ganze Branche verwirrt.

What’s in a name? Everything apparently. Das Gerichtsdolmetschergesetz soll lediglich die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern regeln; es heißt ohne Witz und Gendersternchen: Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz – GDolmG). Entgegen berechtigten Erwartungen, die der Begriff »Dolmetschergesetz« mit sich bringt, und entgegen der BT-Drucksache werden Übersetzer und Übersetzerinnen sowohl bei der Bezeichnung als auch in den einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes völlig außer Acht gelassen.

Man ist nämlich einerseits aufgrund von Punkt 3 und Punkt 4 der BT-Drucksache und andererseits aufgrund der bisherigen Rechtspraxis auf Landesebene davon ausgegangen, dass die Bezeichnung »Dolmetscher« sowohl Dolmetscher und Dolmetscherinnen als auch Übersetzer und Übersetzerinnen umfassen sollte. In Punkt 3 heißt es, »Die Zuständigkeit für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung der Dolmetscher und Übersetzer sowie deren persönlichen Voraussetzungen sollen festgelegt werden«; in Punkt 4, »Schließlich sollen fachliche Standards im Sinne des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 12. März 2004 über die Richtlinie zur Durchführung und Anerkennung von Prüfungen für Übersetzer/innen, Dolmetscher/innen und Gebärdendolmetscher/innen normiert werden«. Bei der bisherigen Rechtspraxis auf Landesebene umfassen die Dolmetschergesetze nicht nur Dolmetscher und Dolmetscherinnen, sondern auch Übersetzer und Übersetzerinnen. Dieses Umfassen schlägt sich entweder gleich in der Bezeichnung oder in den Paragraphen des jeweiligen Gesetzes nieder. Zum Beispiel heißt das Hamburgische Dolmetschergesetz offiziell »Gesetz über die öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung von Dolmetscherinnen und Übersetzerinnen sowie Dolmetschern und Übersetzern (Hamburgisches Dolmetschergesetz – HmbDolmG)« und das Bayerische Dolmetschergesetz offiziell »Gesetz über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (Dolmetschergesetz – DolmG). In Sachsen heißt das Gesetz ganz einfach Sächsisches Dolmetschergesetz; durch § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes wird aber klar, dass auch Übersetzer (und Übersetzerinnen) eingeschlossen sind: »Als Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher wird auf Antrag öffentlich bestellt, wer […]«. —Und das Gerichtsdolmetschergesetz? Nix da.

Hat das BMJV nur vergessen, dass der Begriff »Dolmetscher« in den Bezeichnungen der jeweiligen Landesgesetze lediglich eine Abkürzung – eine Art shorthand – darstellt? Oder hält das BMJV die in §§ 133 und 157 BGB verkörperten Gemeinplätze für nichts wert, welche nicht nur für die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen, sondern auch für die Auslegung von Texten aller Art gelten? … Oder gibt es eine andere Erklärung, die dem Haften des BMJV an dem buchstäblichen Sinne der Abkürzung »Dolmetscher« und der Nicht-Berücksichtigung der allgemeinen Gesetzeslage gerecht werden könnte? Hat sich vielleicht ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des BMJV einen dummen Spaß erlaubt? … Vielleicht ist es nur recht, dass dieser Entwurf eine Fortsetzung jener Realitätsscheue darstellt, die bereits im Rahmen der BT-Drucksache an den Tag gelegt wurde (sprich: die Absicht, ein bereits existierendes Verzeichnis zu schaffen bzw. das Strafrecht ohne Rücksicht auf aktuelle Branchennormen auf den Stand von 2004 zurück zu modernisieren (mehr dazu im weiteren Teil)). Consistency ought to count for something, I guess.

Die überwörtliche Auslegung der im Begriff »Dolmetschergesetz« enthaltenen Abkürzung »Dolmetscher« und die Nicht-Berücksichtigung der Rechtspraxis auf Landesebene durch das BMJV verunsichern den Markt und werfen Fragen auf, die bei sachgerechter Auslegung der Abkürzung und bei angemessener Berücksichtigung der zugrundeliegenden Umstände niemals müssten aufgeworfen werden. Sollte nun die Beeidigung von Übersetzern und Übersetzerinnen entgegen Punkt 3 und Punkt 4 der BT-Drucksache nicht durch das Gerichtsdolmetschergesetz geregelt werden? Bleibt diese Beeidigung Sache des Landesrechts? Wird diese insgesamt oder teilweise abgeschafft? … Das Gerichtsdolmetschergesetz sollte neu sein; es sollte nicht die Neuerung in den Rechtsstaat einführen, dass Rechtssicherheit durch die Vergesslichkeit, auch nur den gesetzlichen Status quo zu berücksichtigen, gewahrt wird.

Neben dieser Neuerung hat das BMJV auch gezeigt, dass seine Vergesslichkeit keine Grenzen kennt. Es hat nämlich auch vergessen, den gesamten Punkt 1 der BT-Drucksache zu berücksichtigen. Im Referentenentwurf hätten nach Punkt 1 der BT-Drucksache die Pflichten, denen ein Gerichtsdolmetscher nachkommen muss, gesetzlich festgelegt werden sollen. Dazu sollten die Verschwiegenheit – vielleicht in Form der Festlegung etwa bekannter Gebräuche, vielleicht in Form einer neuen Regelung á la Herrn Klingbeil – und die gewissenhafte und unparteiische Ausführung der Tätigkeit gehören. Im Referentenentwurf wird zwar die gewissenhafte Ausführung der Tätigkeit – etwas faul und, man hat das Gefühl, etwas zufällig – implizit durch Querverweis auf § 189 Abs. 1 GVG geregelt, aber die Verschwiegenheit wird nicht einmal erwähnt, geschweige denn geregelt, und es bleibt fraglich, ob in diesem Entwurf die unparteiische Ausführung der Tätigkeit überhaupt berücksichtigt wird.

Will das BMJV diese auch durch Querverweis auf dieselbe GVG-Vorschrift geregelt wissen? Wenn ja: Hat man Grund zu der Annahme, dass die Begriffe »treu« und »unparteiisch« gleichbedeutend sind? Diese sind nicht ohne Weiteres Synonyme. Man kann den einen Begriff nicht pauschal gegen den anderen austauschen. Ein Dienstleister, wie es ein Dolmetscher und eine Dolmetscherin ist, der treu handelt, handelt nicht unbedingt unparteiisch; in diesem Fall läge es eher näher, dass der Dienstleister Partei ergreift. Ein Dienstleister, der unparteiisch handelt, handelt nicht unbedingt treu; der Dienstleister könnte sich selbst der Nächste sein und den Begriff der Nächstenliebe so überwörtlich auslegen, wie das BMJV den Begriff »Dolmetscher« überwörtlich auslegt.* … Natürlich ist das alles nur Wortspielerei – vor allem angesichts etwas jüngerer Rechtsprechung, nach der Dolmetscher und Dolmetscherinnen »kraft ihrer besonderen Fachkenntnisse Gehilfen des Richters bei der Urteilsfindung« sind (OLG Koblenz, Urteil vom 22.03.2017, AZ: 4 Ss 201/16, Rdnr. 9). Aber das BMJV hält sich ja nicht an die herkömmliche Bedeutung einer Abkürzung, die immer wieder in den Landesgesetzen auftaucht, die das BMJV zwar vereinheitlichen möchte, aber deren Regelungsgegenstand nicht berücksichtigen will. Also: Soll man wirklich glauben, dass das BMJV zu sich gekommen ist und auf einmal die Rechtsprechung berücksichtigt? Gelinde gesagt: Auf Basis der Vergesslichkeit des BMJV, den Status quo zu berücksichtigen, besteht zumindest Klärungsbedarf.

Das einzig Gute an dem Referentenentwurf besteht darin, dass das BMJV endlich eingesehen hat, dass ein »bundeseinheitliches, öffentliches Verzeichnis aller beeidigten Dolmetscher« nicht geschaffen werden muss, weil es bereits seit Jahren existiert (siehe § 10 GDolmG und Seite 52 des Referentenentwurfs). Dafür vergisst es aber, dass kein Gerichtsdolmetschergesetz auf Bundesebene notwendig ist, damit allgemein beeidigte Dolmetscher in der Verhandlung selbst nicht beeidigt werden müssen und sich zukünftig auf ihren allgemein geleisteten Eid berufen dürfen (Seite 47 des Referentenentwurfs). Denn diese können sich sowieso nach § 189 Abs. 2 GVG auf ihren allgemein geleisteten Eid berufen (vergleiche auch hier). … Also: Resigniert muss man meinen, dass das BMJV neues Leben in eine alte Redensart einhauchen möchte: Steter Tropfen der Vergesslichkeit soll den Stein seiner gesetzgeberischen Aufgabe höhlen.

 

[Die Fortsetzung: »Der Referentenentwurf des GDolmG – Teil 2: von Eignung und Geeignetheit, Synonyme mit Unterschied« ]

 

Endnote

 * Vergleiche Karl Kraus, F 198: 3.

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4 Kommentare

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"Ihr Bundesverband scheint grundsätzlich mit dem Entwurf einverstanden zu sein, vgl. hier."

Ich sehe nicht, dass Herr Winslow BDÜ-Mitglied ist. Aber unabhängig davon ist das nur eine erste Stellungnahem des BDÜ, die auch noch einigen Nachbesserungsbedarf konstatiert. Intern werden im Übrigen genau die von Herrn Winslow genannten Punkte bemängelt und diskutiert. Neben anderen Punkten, wohlgemerkt, z.B. einer anscheinend fehlenden Besitzstandswahrung, was bedeuten würde, dass auch alle momentanen Beeidigungen neu beantragt werden müssten, was einen immensen Aufwand für die zuständigen Stellen bedeuten dürfte, und auch einen unnötigen Aufwand für die betroffenen Dolmetscher!

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Ich sehe nicht, dass Herr Winslow BDÜ-Mitglied ist...

Winslow wird mit Sicherheit BDÜ-Mitglied sein, denn solche Berufsverbände werden von der Gesetzgebung schon immer umfänglich eingebunden und finden grosses Gehör in Form von Stellungnahmen, Anhörungen etc.. Wer also Einfluss auf die Gesetzgebung haben will, und das will Winslow, der den Entwurf kritisiert, ja offenkundig, muß sich in die Verbandsarbeit einbringen und deshalb Mitglied sein. Etwas anderes gibt es nicht.

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Herr Winslows Daten tauchen nicht in der Online-Mitgliederdatenbank des BDÜ auf. Allerdings gibt es andere Übersetzer- und Dolmetscherverbände in Deutschland, die bei der Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder eine deutlich bessere Arbeit leisten als der BDÜ. Mitglieder der Berufsverbände sollten da ihren jeweiligen Verbänden genau auf die Finger schauen!

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