BGH: Keine Haftung wegen Firmenfortführung bei Unternehmenserwerb aus einem in Eigenverwaltung geführten Insolvenzverfahren

von Achim Kirchfeld, veröffentlicht am 06.02.2020

Den Grundsatz, nach dem § 25 Abs. 1 S. 1 HGB auf einen Erwerb des Handelsgeschäfts vom Insolvenzverwalter nicht anwendbar ist, hat der BGH mit Urteil vom 3. Dezember 2019 (II ZR 457/18) auf Erwerbe vom Schuldner im Eigenverwaltungsverfahren (§§ 270 ff. InsO) erstreckt. Nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB haftet der Erwerber, der das erworbene Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, grundsätzlich für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers.

Keine Haftung wegen Firmenfortführung bei Veräußerung durch den Insolvenzverwalter

In seiner Entscheidung bekräftigt der BGH zunächst den schon in früheren Entscheidungen geprägten Grundsatz, nach dem § 25 Abs. 1 S. 1 HGB auf eine Geschäftsveräußerung durch den Insolvenzverwalter keine Anwendung findet. Die Erwerberhaftung liefe in diesem Fall den bestimmenden Grundsätzen des Insolvenzverfahrens zuwider. Insbesondere das Interesse der Gläubiger an der bestmöglichen Verwertung der Masse würde durch eine Haftung des Erwerbers für Schulden des alten Unternehmensträgers erschwert. Zudem widerspräche die mit einer Erwerberhaftung einhergehende Bevorzugung einzelner Insolvenzgläubiger dem Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung.

Übertragbarkeit des Grundsatzes auf Veräußerungen im Eigenverwaltungsverfahren

Die Erwägungen seien, so der Senat, auf Veräußerungsgeschäfte des Schuldners im Eigenverwaltungsverfahren übertragbar. Insbesondere würden auch hier durch die Anwendung von § 25 Abs. 1 S. 1 HGB einzelne Gläubiger bevorzugt. In Eigenverwaltung tätige Geschäftsleiter übten weitgehend die Befugnisse aus, die im Regelverfahren dem Verwalter eingeräumt seien. Ihr Handeln sei an den Insolvenzzwecken und den Interessen der Gläubigergesamtheit auszurichten.

Keine Vergleichbarkeit ergebe sich demgegenüber zu Veräußerungsgeschäften eines Sequesters nach der bis 1998 geltenden Konkursordnung. Auf diese hatte der BGH in seiner damaligen Rechtsprechung § 25 Abs. 1 S. 1 HGB noch ausdrücklich angewendet.

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