Ratenzahlung auf die Hauptforderung einkommensmindernd im Rahmen der Prozesskostenhilfeberechnung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 05.03.2020
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1736 Aufrufe

Mit der Frage, wie sich eine Ratenzahlung auf die in einem angefochtenen Kostenbescheid festgesetzte Zahlungsverpflichtung für die Beurteilung der im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu leistenden Ratenzahlung auswirkt, hat sich das OVG Lüneburg im Beschluss vom 14.2.2020 - 10 PA 166/19 beschäftigt. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass dann, wenn der prozesskostenhilfebedürftige Kläger auf die im (inzwischen) rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren angefochtenen Bescheid festgesetzten Kosten monatliche Raten leistet, diese bei der Entscheidung über die Beschwerde der Landeskasse gegen die ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Denn entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors handelte es sich dabei nicht um eine neue Verbindlichkeit, sondern die Zahlungspflicht sei bereits mit Erlass des angefochtenen Bescheids begründet worden und habe somit bereits vor dem Zeitpunkt der Erhebung der Klage bzw. der Antragstellung auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bestanden.

Diese Argumentation dürfte sich wohl auf alle Verfahren verallgemeinern lassen, in denen die prozesskostenhilfeberechtigte Partei auf Zahlung in Anspruch genommen wird.

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