Angstwerbung und Corona

von Prof. Dr. Christian Alexander, veröffentlicht am 23.04.2020
Rechtsgebiete: Weitere ThemenCoronaWettbewerbsrecht2|6228 Aufrufe

Die noch immer bestehenden Gesundheitsgefahren durch Corona werfen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht nur die Frage nach einem Schutz vor Irreführungen (insbesondere über vermeintliche Heilwirkungen) auf. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass durch Werbung gezielt Ängste ausgelöst oder angesprochen werden, um Menschen zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen zu verleiten, die einen vermeintlichen Schutz vor Infektionen usw. bieten. Denkbar ist aber auch das Wecken von Ängsten vor wirtschaftlichen Nachteilen (z. B. Existenzverlust, Verlust der wirtschaftlichen Lebensgrundlage usw.). Wettbewerbsrechtlich geht es dabei um das Phänomen der Angstwerbung. Diese Problematik ist bereits seit langem bekannt, praktische Anwendungsfälle waren allerdings vergleichsweise selten. In jüngerer Zeit lassen jedoch einige Werbeäußerungen an Fälle einer unzulässiger Angstwerbung denken. Auch die Wettbewerbszentrale wies in einer Pressemitteilung auf solche Konstellationen hin.

Als Verkaufsstrategie ist ein Werben mit Ängsten kaum eine langfristig erfolgversprechende Strategie, weil Menschen früher oder später eine Reaktanz gegenüber solchen Einwirkungen entwickeln. Kurzfristig kann das Ansprechen von Ängsten allerdings durchaus erfolgreich sein, insbesondere wenn sich Gefahren und Risiken - gerade für Laien - nur sehr schwer einschätzen lassen und eine allgemeine Unsicherheit besteht. Eine Werbung mit Angst kann einerseits eine besondere Aufmerksamkeit für Werbebotschaften generieren und andererseits den Entscheidungsprozess beeinflussen. Als ein besonders starkes Entscheidungsmotiv kann die Angst andere Faktoren überlagern oder ganz in den Hintergrund drängen.

Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung muss berücksichtigen, dass ein sachlicher Hinweis auf bestehende Risiken und Gefahren (z. B. das gesteigerte Risiko im Falle der Nichteinhaltung von Hygieneregeln) nicht unterbunden werden darf. Vielmehr sind solche Informationen wichtig. Insoweit besteht ein schutzwürdiges Informationsinteresse.

Das Wettbewerbsrecht begegnet dem unlauteren Ausnutzen von Ängsten auf mehreren Ebenen.

I. Schutz vor aggressiver Einflussnahme

Allgemein können Erscheinungsformen der Angstwerbung als aggressive Einflussnahme gemäß § 4a UWG unlauter sein. § 4a Abs. 1 UWG lautet:

"Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigen durch

1. Belästigung,

2. Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt oder

3. unzulässige Beeinflussung.

Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt."

Bei der Frage, ob in diesem Sinne ein aggressives Einwirken vorliegt, ist gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UWG abzustellen auf "die bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers beeinträchtigen, um dessen Entscheidung zu beeinflussen". § 4a Abs. 2 Satz 2 UWG enthält hierzu eine weitere Präzisierung. Danach gehören zu den Umständen, die nach § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu berücksichtigen sind, insbesondere "geistige und körperliche Beeinträchtigungen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst und die Zwangslage von Verbrauchern".

Anerkannt ist, dass ein allgemeiner Hinweis auf Risiken und Gefährdungen keine unlautere Angstwerbung in diesem Sinne ist. Nach der Rechtsprechung ist eine Werbeaussage jedoch dann unlauter, wenn in der beanstandeten Werbeaussage nicht lediglich eine allgemeine Ängstlichkeit und Sorge um die Gesundheit angesprochen wird, sondern erhebliche Angstgefühle geweckt werden, die durch drohende Gefahren, namentlich durch die Gefahr einer besorgniserregenden Krankheit, erzeugt werden (so etwa BGH, 22.04.1999 - I ZR 159/96, GRUR 1999, 1007 = WRP 1999, 915 - Vitalkost).

II. Schwarze Liste stets unlauterer geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern

Gegen spezifische Erscheinungsformen der Angstwerbung wendet sich ein Verbotstatbestand in der Schwarzen Liste (= Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG):

Stets unzulässig ist gemäß Nr. 12 die "unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt".

Hier ist allerdings umstritten, ob zur persönlichen Sicherheit auch die Gesundheit des Verbrauchers gehört. Einschlägige Rechtsprechung zu diesem Tatbestand gibt es, soweit ersichtlich, noch nicht. Für eine Einbeziehung der Gesundheit in das Tatbestandsmerkmal der persönlichen Sicherheit spricht der weite Schutzansatz dieses Tatbestands, der auf die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken zurückgeht.

III. Heilmittelwerberecht

Hinzuweisen ist schließlich auf das spezialgesetzliche Verbot der Angstwerbung in § 11 Nr. 7 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Gemäß dieser Vorschrift darf außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden "mit Werbeaussagen, die nahelegen, dass die Gesundheit durch die Nichtverwendung des Arzneimittels beeinträchtigt oder durch die Verwendung verbessert werden könnte".

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2 Kommentare

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Im Sinne einer Transferleistung kommt der Gedanke, ob Grundsätze zur Angstwerbung auch öffentlichrechtlich-verfassungsrechtlich demokratietheoretisch heranzuziehen sind. Die noch so absurden grundrechtszertrampelnden Verfügungen werden ja mit solchen Maschen beworben, und es finden sich kläffende Hündchen , wie 10.4. 2020 1 BvQ 31/20, die dem treu hoheitsergeben auch noch abwägungslos Beifall jaulen.

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