Veröffentlicht am 28.12.2022 von Michael Else
Ein Glühwein darf nicht unter Zusatz einer Bockbierwürze hergestellt werden, da es sich hierbei um kein Gewürz handelt und zudem eine erhebliche, vermeidbare -damit verbotene- Zugabe von Wasser in das Produkt erfolgt. Dies entspricht nicht den Vorgaben aus der Verordnung (EU) 251/2014 über aromatisierte Weinerzeugnisse und führt zu einer Verbrauchertäuschung, da die Verbraucherkreise keine Verwässung eines Glühweins erwarten - zu Landgericht München I, Urteil vom 17.11.2022 - 17 HKO 8213/18 (Volltext noch nicht veröffentlicht)Weiterlesen
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