COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung – COVID-19-VSt-SchutzV am 5. Mai 2020 in Kraft getreten

von Dr. Christian Tillmanns, veröffentlicht am 12.05.2020
Rechtsgebiete: CoronaMedizinrecht|3059 Aufrufe

Am 5. Mai 2020 ist die Verordnung zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Zahnärztinnen und Zahnärzte, der Heilmittelerbringer und der Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen sowie zur Pflegehilfsmittelverordnung (COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung – COVID-19-VSt-SchutzV) in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung will die Bundesregierung in der Coronakrise die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Zahnärzten und Heilmittelerbringern gewährleisten. Zu Letzteren zählen u.a. Physiotherapeuten, Masseure, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapeuten, Ergotherapeuten oder auch medizinische Fußpfleger/Podologen. Gemäß der Gesetzesbegründung des BMG sind gerade auch diese Leistungserbringer von erheblichen Ausfällen betroffen, weil Leistungen nicht mehr erbracht werden könnten oder verschoben würden.

In der Verordnung ist folgendes geregelt:

  • Die Gesamtvergütungen für Zahnärzte werden für das Jahr 2020 auf 90 Prozent der 2019 erfolgten Zahlungen festgesetzt. Einzelleistungen werden weiterhin nach den für 2020 bereits vereinbarten Kriterien vergütet. Zunächst sah der Verordnungsentwurf vor, dass die Zahnärzte den Kassen nach entsprechender Abrechnung nur 70 Prozent der Überzahlungen im Verhältnis zu den tatsächlich erbrachten Leistungen zu erstatten gehabt hätten. 30 Prozent wären ihnen unabhängig von erbrachten Leistungen geblieben. Nach Intervention des Finanzministeriums besteht nun eine Verpflichtung zur vollständigen Rückzahlung der Überzahlungen.
  • Heilmittelerbringer erhalten eine einmalige Ausgleichszahlung von 40 Prozent des Vergütungsvolumens des vierten Quartals 2019. Diese Ausgleichszahlung muss nicht zurückgezahlt werden, weil ausgefallene Behandlungen in der Regel nicht nachgeholt werden können.
  • Einrichtungen des Müttergenesungswerks und gleichartige Einrichtungen erhalten 60 Prozent ihrer Einnahmeausfälle im Bereich der Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für Eltern und ihre Kinder. Die Ausgleichszahlungen werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert.
  • Der monatliche Pauschalbetrag, den die Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel aufwenden dürfen, wird zeitlich befristet auf 60 Euro angehoben.
Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen