Verfahrensverzögerung durch Staatsanwaltschaft von 10 Monaten = 1 Monat „Strafrabatt“

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 31.07.2020

Der BGH hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit einer von der Staatsanwaltschaft verursachten Verfahrensverzögerung befasst. Nachdem ein Angeklagter vom Landgericht zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden war, wogegen er Revision einlegte, lagen die Akten nach Übersendung durch das Landgericht 10 Monate bei der Staatsanwaltschaft, bevor sie an den BGH weitergeleitet wurden. Im Fall einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ist nach ständiger Rspr. des BGH auszusprechen, dass zur Entschädigung ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt (sog. „Vollstreckungslösung“). Im konkreten Fall nimmt der BGH eine Kompensation, also einen „Strafrabatt“ von einem Monat vor (BGH Beschl. v. 9.6.2020 – 2 StR 101/20, BeckRS 2020, 16329):

„Nachdem das Landgericht die Zustellung der Revisionsbegründung an den Nebenklägervertreter am 29. März 2019 bewirkt und die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Darmstadt am 9. April 2019 übersandt hatte, ist es zu einer Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) gekommen. Bis zur Weiterleitung der Akten durch die Staatsanwaltschaft Darmstadt am 6. März 2020 an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist das Revisionsverfahren des Angeklagten nicht sachgerecht gefördert worden. Die am 23. April 2019 von der Staatsanwaltschaft verfügte und in der Folge ausgeführte wiederholte Aktenversendung zur Einleitung der Vollstreckung gegen weitere Verurteilte ist kein sachlicher Grund, mit der Weiterleitung der Akten im Revisionsverfahren des Angeklagten zuzuwarten; vielmehr wären im erforderlichen Umfang Doppelakten anzulegen gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - 5 StR 578/19, juris Rn. 7; Urteil vom 6. März 2008 - 3 StR 376/07, juris Rn. 2).

Der dargelegte Verfahrensgang hat nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist insgesamt zu einer Verfahrensverzögerung von etwa zehn Monaten geführt, die auf die Sachrüge hin von Amts wegen zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 617/16, juris Rn. 5; Beschluss vom 12. Februar 2015 - 4 StR 391/14, wistra 2015, 241 f.; Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20 mwN). Über die Kompensation kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbst entscheiden (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 2 StR 179/13, juris Rn. 2 mwN). Auf der Grundlage der Vollstreckungslösung (vgl. Senat, Urteil vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, juris Rn. 14 mwN) stellt der Senat fest, dass ein Monat der verhängten Jugendstrafe als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gilt.“

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