Berliner Rechtsreferendare dürfen jetzt Kopftuch oder Kippa tragen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 21.09.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|5989 Aufrufe

Vor kurzem ist an dieser Stelle über das „Kopftuch-Urteil des BAG betreffend den öffentlichen Dienst in Berlin berichtet worden (Beitrag vom 9.9.2020). Das BAG hatte bekanntlich entschieden, dass das im Berliner Neutralitätsgesetz verankerte pauschale Kopftuchverbot für Lehrerinnen einen unzulässigen Eingriff in die Religionsfreiheit darstellt. Einer Muslimin, die ihr Kopftuch nicht abnehmen wollte und die deswegen nicht in den Schuldienst übernommen worden war, hatte das BAG eine Entschädigung wegen Diskriminierung aus Gründen ihrer Religion zugesprochen. Die Erfurter Richter verwiesen auf Vorgaben des BVerfG und forderten, das Neutralitätsgesetz in diesem Punkt verfassungskonform auszulegen mit dem Ziel, dass nur eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität ein Kopftuchverbot begründen kann. Die Diskussion in Berlin und weit darüber hinaus ist damit aber keineswegs zum Stillstand gekommen. Vielmehr sorgt das Berliner Neutralitätsgesetz innerhalb der rot-rot-grünen Koalition weiterhin für Streit, worüber insbesondere die Berliner Presse ausführlich berichtet: Während etwa Bildungssenatorin Sandra Scheeres (SPD) das Gesetz für verfassungskonform und sachgerecht hält, ist ihr Amtskollege Justizsenator Dirk Behrendt (Grüne) gegenteiliger Meinung. Scheeres bekräftigte am Donnerstag im Abgeordnetenhaus, dass sie eine Beschwerde gegen das Urteil vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof prüft. Zuvor müsse die ausführliche Urteilsbegründung abgewartet und dann ausgewertet werden. Für den juristischen Vorbereitungsdienst sind bereits Konsequenzen gezogen worden: Juristen in Ausbildung bei Berliner Gerichten und bei der Staatsanwaltschaft dürfen in Verhandlungen nun religiöse Symbole wie Kopftuch, Kreuz oder Kippa tragen. Das entschieden die Leitungen des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamts von Berlin und Brandenburg sowie des Kammergerichts, wie die Justizverwaltung mitteilte. Demnach dürfen die betreffenden Referendare in einem Prozess hoheitliche Aufgaben übernehmen - jedoch nur, wenn sie dabei einen Richter oder Staatsanwalt als Ausbilder an ihrer Seite haben. Zu solchen hoheitlichen Aufgaben können auf Seite des Gerichts die Sitzungsleitung oder die Befragung von Prozessbeteiligten gehören, auf Seite der Staatsanwaltschaft das Verlesen der Anklage.

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Die LTO-Presseschau:

Kopftuch bei Rechtsreferendarinnen: Rechtsprofessor Klaus Ferdinand Gärditz widmet sich im Verfassungsblog der aktuellen Auseinandersetzung um die vom Präsidenten des Berliner Kammergerichtes eingeräumte Möglichkeit, dass Rechtsreferendarinnen mit Kopftuch in der staatsanwaltlichen Station künftig die Anklageverlesung und Sitzungsvertretung übernehmen dürfen, wenn eine Ausbildungsperson sichtbar zugegen ist. Der Hauptrichter- und Staatsanwaltsrat des Landes Berlin meint, diese Verwaltungsvorschrift ohne Weisung des Justizministers für die Staatsanwaltschaften nicht beachten zu müssen. Diese Abwehrreflexe würden erkennbar mit Mentalitäten zusammenhängen, die schon das aggressive "Neutralitätsgesetz" prägten, meint Gärditz. Ferment dieser Regelung sei eine Melange aus anti-religiösen Ressentiments, in denen westdeutsche Boheme und DDR-Hauptstadteliten schnell ihre innere Einheit fanden, und einem muffigen Provinzialismus spezifisch Berliner Provenienz.

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