Verwalterlose Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: wer vertritt diese im Prozess?

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 14.02.2021
Rechtsgebiete: Zivilverfahrensrecht|2900 Aufrufe

Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter oder ist dieser ausnahmsweise entsprechend § 181 BGB als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeschlossen, vertreten nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG sämtliche Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Gesamtvertreter.

Diese Anordnung ist vor allem, aber nicht nur im Rahmen des § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG problematisch. Da die klagende Partei (ein Wohnungseigentümer oder mehrere) als einer der geborenen Gesamtvertreter von einer Mitbestimmung offensichtlich ausgeschlossen ist und die anderen Wohnungseigentümer wohl nicht, was möglich wäre, für eine Vertretung ermächtigen wird, fehlt es für eine Willensbildung stets an einem notwendigen Gesamtvertreter. Entweder ist daher für die verwalterlose Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 57 Abs. 1 ZPO stets ein Prozesspfleger zu bestellen. Oder man ist der Ansicht, dass der Wegfall eines vertretungsberechtigten Wohnungseigentümers an dieser Stelle dazu führt, dass nunmehr die übrigen Wohnungseigentümer allein Gesamtvertretungsmacht haben. Diese zweite Ansicht einer hier so genannten kupierten Gesamtvertretung ist praxisnah und daher vorzugswürdig (Hügel/Elzer, WEG, 3 Auflage 2021, § 44 Rn. 39).

So sieht es jetzt auch das Landgericht in Frankfurt am Main. In einem von ihm zu entscheidenden Fall gab es nur 2 Wohnungseigentümer. Der eine klagte gegen den anderen auf Entfernung einer Betonmauer nebst Zaun und Tor. Neben der Frage des Wegfalls der Prozessführungsbefugnis (siehe dazu Landgericht Frankfurt am Main BeckRS 2021, 700; hierzu steht eine Grundsatzentscheidung aus Karlsruhe an: PM 22/2021) stellte sich die Frage, wer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in diesem Falle vertritt. An dieser Stelle meinen auch die Frankfurter Richter, dass es keines Prozesspflegers bedarf und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von den anderen Wohnungseigentümern vertreten wird (Landgericht Frankfurt am Main BeckRS 2021, 1523).

 

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