OLG Rostock: Zur Entbehrlichkeit des Ausgliederungsberichts bei Ausgliederung auf eine GmbH & Co. KG

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 31.03.2021

Das OLG Rostock hat in einem Beschluss vom 10. Februar 2021 (1 W 37/20; BeckRS 2021, 2495) den Entbehrlichkeitsgrund aus § 41 UmwG entsprechend auf eine personenidentische GmbH & Co. KG angewendet. Grundsätzlich ist für eine Umwandlungsmaßnahme ein Bericht der Geschäftsführung an die Anteilseigner erforderlich (vgl. §§ 8, 127 UmwG). Dies gilt jedoch gemäß § 41 UmwG nicht für eine an einer Verschmelzung beteiligte Personenhandelsgesellschaft, wenn alle Gesellschafter dieser Gesellschaft zur Geschäftsführung befugt sind. Diese Ausnahme gilt gemäß § 125 S. 1 UmwG auch für Spaltungen, einschließlich Ausgliederungen.

Analogie speziell für die personenidentische GmbH & Co. KG

Nach Ansicht des Senats ist es gerechtfertigt, § 41 UmwG entsprechend auf eine GmbH & Co. KG anzuwenden, in der alle Kommanditisten gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sind und Personenidentität zwischen Anteilsinhabern und geschäftsführenden Personen besteht. Hier genüge es, wenn sich die Geschäftsführungsbefugnis mittelbar über die Komplementär-GmbH und nicht unmittelbar aus der KG-Anteilseignerstellung ergebe.

Keine allgemeine Erstreckung auf personalistisch geprägte Rechtsträger

Nicht gerechtfertigt sei es dagegen, § 41 UmwG generell analog auf personalistisch geprägte Rechtsträger anzuwenden (z. B. auf eine GmbH mit ausschließlich geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern). Dem stehe der eindeutige Wortlaut der Vorschrift („Personenhandelsgesellschaften“) entgegen.

Bei dem Beschluss handelt es sich, soweit ersichtlich, um die erste Gerichtsentscheidung zu dieser in der Literatur bisher umstrittenen Frage. Der Beschluss ist rechtskräftig.

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