Welche Ausstattung braucht der digitale Betriebsrat?

von Martin Biebl, veröffentlicht am 14.04.2021
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtCorona|2507 Aufrufe

Das LAG Berlin-Brandenburg hat einen Arbeitgeber im einstweiligen Rechtsschutz dazu verpflichtet, dem Betriebsrat die technischen Mittel zur Durchführung virtueller Sitzungen zur Verfügung zu stellen (Videokonferenzsystem). Aus Sicht des LAG handelt es sich bei dieser technischen Ausstattung um erforderliche Mittel für die Betriebsratsarbeit. Damit also die Regelung des § 129 BetrVG in Zeiten der Pandemie (und auch danach?) den Schritt zur digitalten Betriebsratsarbeit auch wirklich ermöglicht, muss dem Betriebsrat die dafür notwendige Ausstattung zur Verfügung gestellt werden. Zumindest in diesem Bereich hat die Pandemie eine positive Wirkung. Lange wurde die Diskussion über die digitale Betriebsratsarbeit geführt, durch Covid wurde die Entwicklung enorm beschleunigt. Nun geben auch immer mehr Entscheidungen den gesetzlichen Bestimmungen eine Kontur. Ein handlungsfähiges Betriebsratsgremium ist sicher im Interesse aller Beteiligten. 

Wörtlich heißt es in der Pressemitteilung:

"Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einen Arbeitgeber im Wege einer einstweiligen Verfügung verurteilt, dem bestehenden Betriebsrat eine technische Ausstattung zur Verfügung zu stellen, die diesem die Durchführung von Sitzungen und Beratungen in Form einer Videokonferenz ermöglicht. Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, es handle sich um erforderliche Informationstechnik, die der Arbeitgeber nach § 40 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz zur Verfügung stellen müsse."

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