Örtlich zuständige Arbeitsagentur (Air Berlin II)

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 09.08.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrechtInsolvenzrecht|1503 Aufrufe

Vor sechs Wochen habe ich hier im BeckBlog über ein Urteil des LAG Berlin-Brandenburg berichtet. Streitgegenständlich ist die zweite Kündigungswelle des Insolvenzverwalters von Air Berlin.

Die erste Kündigungswelle hatte nicht zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse geführt, weil die Massenentlassungsanzeige zur Überzeugung des BAG bei der örtlich unzuständigen Arbeitsagentur erstattet worden war. Die Fluggesellschaft hatte ihren Hauptsitz am Flughafen Berlin-Tegel und alle Kündigungen der dortigen Arbeitsagentur angezeigt. Richtigerweise hätte sie aber die Kündigung der am Flughafen Düsseldorf beschäftigten Arbeitnehmer in der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt anzeigen müssen (BAG, Urt. vom 13.2.2020 - 6 AZR 146/19, NZA 2020, 1006; Urt. vom 14.5.2020 - 6 AZR 235/19, NZA 2020, 1091).

Im Anschluss an das BAG-Urteil hat der Insolvenzverwalter den Arbeitsagenturen in Berlin-Nord und Düsseldorf getrennt die beabsichtigten Kündigungen angezeigt und diese anschließend (erneut) ausgesprochen. Nunmehr machen die Klägerinnen und Kläger geltend, für diese Nachkündigungen sei - anders als für die erste Kündigungswelle - allein die Arbeitsagentur Berlin-Nord zuständig gewesen, weil das Unternehmen insgesamt bereits stillgelegt gewesen sei und es daher in Düsseldorf keinen Betrieb mehr gegeben habe. Die Kündigungen verstießen daher erneut gegen § 17 KSchG.

In Berlin hatten die Klagen keinen Erfolg. Auch das LAG Düsseldorf hat sie abgewiesen:

Der Beklagte hat die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit in Düsseldorf zutreffend als bei der für den Betriebssitz örtlich zuständigen Agentur für Arbeit erstattet. Dabei kann offen bleiben, ob er eine neue unternehmerische Entscheidung getroffen hat oder aber nur diejenige aus Oktober 2017 wiederholt hat. Stellt man auf diejenige aus Oktober 2017 ab, ergibt sich ohne weiteres - wie bisher vom Bundesarbeitsgericht judiziert - die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit in Düsseldorf. Aber selbst wenn man dies anders sieht und darauf abstellt, dass der Beklagte die "neue", aber letztlich inhaltsgleiche Entscheidung getroffen habe, den Flugbetrieb und damit auch denjenigen von der Station Düsseldorf aus nicht wieder aufzunehmen, ändert sich nichts. Betrieb im Sinne der Massenentlassungs-Richtlinie, an den die örtliche Zuständigkeit anknüpft, bleibt Düsseldorf.

LAG Düsseldorf, Urt. vom 22.2.2022 - 8 Sa 414/21, hier bei justiz.nrw.de

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